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3 Deutschland ungsgrundsatze zur Gruppe1· Seite1827 Roeder, TMTP 2000, S 434, 436)aufrechtzuerhalten, dass der hypothetische Fremdvergleich, wie er in TZ 3.2.3 beschrieben wird, im Ergebnis eine Form der Gewinnvergleichsmethode darstellt, welche bisher durch die deutsche Fi nanzverwaltung abgelehnt wurde (vgl. Pressemitteilung des BMF 13. 7. 1995, abgedruckt in: DStR 1995 S 1500 f ) Bemerkenswert ist im Rah- men des hypothetischen Fremdvergleichs auch, dass ein ordentlicher und sorgfaltiger Geschaftsleiter den Mehraufwand fur einen entsandten Arbei nehmer im Vergleich zu einem am lokalen Arbeitsmarkt verfugbaren arbeit nehmer nur dann ubernehmen wird. wenn er in einem uberschaubaren zeit raum einen wirtschaftlich nachweisbaren hoheren nutzen erwarten kann TZ 3.2.3). Dazu ist zunachst anzumerken, dass den Steuerpflichtigen damit wiederum eine erhohte Nachweispficht trifft AuBerdem ist nicht klar, warum ein Zeitraum von drei jahren angemessen sein soll SchlieBlich ist vollig un ar, wie die Steigerung der Erlose nachvollzogen werden soll Man stelle sich nur die entsendung eines technischen Experten zu einer Produktionsgesell schaft vor. Seine Tatigkeit ist soweit von der Erzielung der Erlose durch den Vertrieb der Produkte entfernt, dass sich ein Zusammenhang kaum herstellen lasst. Es ist zu befurchten, dass in der Praxis dieser Test darauf hinauslaufen wird, dass die Finanzverwaltung bei Entsendungen nach Deutschland zu ei- er inlandischen Gesellschaft, die in einer Verlustphase ist, die Abzugsfahig. keit der Gehaltskosten anzweifeln wird Dafur fehlt unseres Erachtens jed Rechtsgrundlage. Im Ubrigen wird sich die Verwaltung dann fragen lassen ssen, ob die gleichen Kriterien wohl auch fur eine entsendung aus der Inland zu einer auslandischen Gesellschaft mit Verlusten gelten 4. Rotationsverfahren- Expertenentsendung (Tz. 3.4) Bei der Expertenentsendung sind verschiedene Falle zu unterscheiden. Ist ein Experte auf dem lokalen Markt nicht zu rekrutieren, dann sind die aufwen- dungen zweifelsfrei von der aufnehmenden Gesellschaft zu tragen (vgl. Tz 3.4.1) Kann ein Experte mit vergleichbaren Fahigkeiten auf dem Arbeits- markt geworben werden, so sollten die allgemeinen Regeln anwendbar sein d h es ist moglicherweise eine Aufteilung der Aufwendungen zwischen auf nehmenden und entsendenden Unternehmen nach Tz 3.1.1 bzw.3.1.2 vorzu. nehmen. Der dritte Fall bezieht sich auf die Entsendung eines Experten Rotationsverfahren. Auch hier muss die Regel der Tz 3.4.1 gelten, wonach das aufnehmende Unternehmen den gesamten Aufwand tragen muss, sofern ein vergleichbarer Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt nicht zu finden ist Es bleibt daher unklar, welcher Unterschied zwischen der , reinen Expertenentsen dung"und der Expertenentsendung im Rotationsverfahren bestehen soll. In beiden Fallen tragt das aufnehmende Unternehmen die Kosten. Die Regel, die gem. Tz 3.4.2 im Rotationsverfahren gelten soll, dass auch das entsendende Unternehmen ein betriebliches Interesse an der Expertenentsendung und da her einen Teil der Kosten zu tragen hat, ist fur die Expertenentsendung im Rotationsverfahren nicht anwendbar: Wenn namlich ein entsprechender ver- gleichbarer Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt nicht gefunden werden kann, dann ist zweifelsfrei das interesse des aufnehmenden unternehmens anzu. nehmen. Daran vermag auch ein etwaiges Rotationsverfahren fuir die Exper- tenstelle nichts zu andern. Die in Tz 3.4.2 enthaltene Erweiterung der Ve utungsregel ist deshalb in dieser Form nicht nachvollziehbar. IWB Nr I vom 9. 1. 2002Roeder, TMTP 2000, S. 434, 436) aufrechtzuerhalten, dass der hypothetische Fremdvergleich, wie er in Tz. 3.2.3 beschrieben wird, im Ergebnis eine Form der Gewinnvergleichsmethode darstellt, welche bisher durch die deutsche Fi￾nanzverwaltung abgelehnt wurde (vgl. Pressemitteilung des BMF v. 13. 7. 1995, abgedruckt in: DStR 1995 S. 1500 f.). Bemerkenswert ist im Rah￾men des hypothetischen Fremdvergleichs auch, dass ein ordentlicher und sorgfältiger Geschäftsleiter den Mehraufwand für einen entsandten Arbeit￾nehmer im Vergleich zu einem am lokalen Arbeitsmarkt verfügbaren Arbeit￾nehmer nur dann übernehmen wird, wenn er in einem überschaubaren Zeit￾raum „einen wirtschaftlich nachweisbaren höheren Nutzen erwarten kann“ (Tz. 3.2.3). Dazu ist zunächst anzumerken, dass den Steuerpflichtigen damit wiederum eine erhöhte Nachweispflicht trifft. Außerdem ist nicht klar, warum ein Zeitraum von drei Jahren angemessen sein soll. Schließlich ist völlig un￾klar, wie die Steigerung der Erlöse nachvollzogen werden soll. Man stelle sich nur die Entsendung eines technischen Experten zu einer Produktionsgesell￾schaft vor. Seine Tätigkeit ist soweit von der Erzielung der Erlöse durch den Vertrieb der Produkte entfernt, dass sich ein Zusammenhang kaum herstellen lässt. Es ist zu befürchten, dass in der Praxis dieser Test darauf hinauslaufen wird, dass die Finanzverwaltung bei Entsendungen nach Deutschland zu ei￾ner inländischen Gesellschaft, die in einer Verlustphase ist, die Abzugsfähig￾keit der Gehaltskosten anzweifeln wird. Dafür fehlt unseres Erachtens jede Rechtsgrundlage. Im Übrigen wird sich die Verwaltung dann fragen lassen müssen, ob die gleichen Kriterien wohl auch für eine Entsendung aus dem Inland zu einer ausländischen Gesellschaft mit Verlusten gelten. 4. Rotationsverfahren — Expertenentsendung (Tz. 3.4) Bei der Expertenentsendung sind verschiedene Fälle zu unterscheiden. Ist ein Experte auf dem lokalen Markt nicht zu rekrutieren, dann sind die Aufwen￾dungen zweifelsfrei von der aufnehmenden Gesellschaft zu tragen (vgl. Tz. 3.4.1). Kann ein Experte mit vergleichbaren Fähigkeiten auf dem Arbeits￾markt geworben werden, so sollten die allgemeinen Regeln anwendbar sein, d. h. es ist möglicherweise eine Aufteilung der Aufwendungen zwischen auf￾nehmenden und entsendenden Unternehmen nach Tz. 3.1.1 bzw. 3.1.2 vorzu￾nehmen. Der dritte Fall bezieht sich auf die Entsendung eines Experten im Rotationsverfahren. Auch hier muss die Regel der Tz. 3.4.1 gelten, wonach das aufnehmende Unternehmen den gesamten Aufwand tragen muss, sofern ein vergleichbarer Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt nicht zu finden ist. Es bleibt daher unklar, welcher Unterschied zwischen der „reinen Expertenentsen￾dung“ und der Expertenentsendung im Rotationsverfahren bestehen soll. In beiden Fällen trägt das aufnehmende Unternehmen die Kosten. Die Regel, die gem. Tz. 3.4.2 im Rotationsverfahren gelten soll, dass auch das entsendende Unternehmen ein betriebliches Interesse an der Expertenentsendung und da￾her einen Teil der Kosten zu tragen hat, ist für die Expertenentsendung im Rotationsverfahren nicht anwendbar. Wenn nämlich ein entsprechender ver￾gleichbarer Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt nicht gefunden werden kann, dann ist zweifelsfrei das Interesse des aufnehmenden Unternehmens anzu￾nehmen. Daran vermag auch ein etwaiges Rotationsverfahren für die Exper￾tenstelle nichts zu ändern. Die in Tz. 3.4.2 enthaltene Erweiterung der Ver￾mutungsregel ist deshalb in dieser Form nicht nachvollziehbar. Außensteuerrecht Verwaltungsgrundsätze zur Arbeitnehmerentsendung 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1827 IWB Nr. 1 vom 9. 1. 2002 - 15 -
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