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tergesellschaft (TG) aufgenommenen Arbeitnehmer von der entsendenden luslandischen MG zu ubernehmen ist Im letzteren Fall der aufnehmenden landischen TG bedeutet dies, dass moglicherweise nicht der volle Aufwand Is Betriebsausgabe zu behandeln ist Im Falle der Entsendung durch die in- Landische MG soll diese die Darlegungs- und Beweislast fur die betriebliche Veranlassung der im Inland geltend gemachten Aufwendungen tragen. Ande- rerseits hat die inlandische aufnehmende tg ggfs. den Nachweis zu fuhren dass ein erhohter Lohnaufwand(Mehraufwand) fur den aufgenommenen ar- beitnehmer-z. B wegen dessen besonderen Fahigkeiten-tatsachlich auch im Interesse der aufnehmenden tG geleistet wird. Darin und insbesondere in den Rechtsfolgen, falls der entsprechende Nachweis nicht erbracht werden kann, liegt ein Widerspruch Hat die entsendende inlandische MG den Nach- weis der betrieblichen veranlassung nicht erbringen konnen, sind die Kosten komplett an die aufnehmende (auslandische)TG zu belasten, selbst dann wenn sie das ortliche Lohnniveau ubersteigen. Im Gegensatz dazu soll die entsendende(auslandische) MG verpfichtet sein, den Mehraufwand zu tra ren, wenn die aufnehmende inlandische tG das betriebliche Interesse nicht darlegen und beweisen kann(vgl. Tz 3.1.2, 2. Absatz am Ende). Fur diese Ungleichbehandlung ist kein Grund ersichtlich. Es ist nicht einzusehen, dass einmal die aufnehmende gesellschaft und im anderen Fall die entsendende Gesellschaft den Mehraufwand tragen soll Das Problem liegt darin, dass die Verwaltungsgrundsatze kein einheitliches Kriterium zur Beurteilung vorge- ben. sondern bei der entsendenden Gesellschaft auf deren Interesse abstellen und bei der aufnehmenden gesellschaft auf das dort ubliche lohnniveau Beide Tests sind aber nicht deckungsgleich. Selbst wenn der Arbeitslohn uber dem ortlich ublichen liegt, begruindet dies nicht automatisch ein Interesse des tsendenden Unternehmens Ein Interesse des entsendenden unternehmens ann auch dann bestehen, wenn der Lohn dem ortsublichen im Aufnahme- staat entspricht. Dieser Konflikt kann unseres Erachtens nur einheitlicl durch eine konsistente Beweislastregel gelost werden und nicht unterschied lich danach, ob das deutsche Unternehmen ein entsendendes (im Zweifel vol r Abzug im Ausland) oder ein aufnehmendes(im Zweifel beteiligung der MG bei Mehraufwand) ist 3. Konkretisierung des Fremdvergleichs(Tz. 3.2) Der Vorentwurf hatte sich hinsichtlich der Methodenwahl nicht festgelegt. unmehr legen sich die Verwaltungsgrundsatze darauf fest, dass vorrangig die Preisvergleichsmethode zur Anwendung kommen soll Dies ist beachtlich da Tz 2.4.1 der Verwaltungsgrundsatze von 1983 bisher bestimmte, dass Rangfolge der Standardmethoden fur die Prufung von Verrechnungspe sine nicht besteht was der bFh in seinem Urteil vom 17.10. 2001 ausdrucklich estatigt hat (I R 103/00, DB 2001S 2474, 2477). Die Verwaltungsgrundsatze unterscheiden dabei zwischen dem betriebsinternen dem betriebsexternet und dem hypothetischen Fremdvergleich. Hier besteht unseres Erachtens die Gefahr, dass sich oft ein betriebsinterner oder externer Fremdvergleich nicht fuhren lassen wird und deshalb die Finanzverwaltung auf die unscharfen Kri terien des hypothetischen Fremdvergleichs zuruckgreifen wird Ein betriebs interner Fremdvergleich wird zumindest oft bei einer Expertenentsendung mangels vergleichbaren lokalen Personals nicht moglich sein. Der betriebs externe Fremdvergleich wird in der Regel am Fehlen vergleichbarer E dungssituationen unter fremden Dritten scheitern Hinsichtlich des hypothe- tischen Fremdvergleichs ist die bereits geauBerte Kritik (vgl. Kroppen/ 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1826tergesellschaft (TG) aufgenommenen Arbeitnehmer von der entsendenden ausländischen MG zu übernehmen ist. Im letzteren Fall der aufnehmenden inländischen TG bedeutet dies, dass möglicherweise nicht der volle Aufwand als Betriebsausgabe zu behandeln ist. Im Falle der Entsendung durch die in￾ländische MG soll diese die Darlegungs- und Beweislast für die betriebliche Veranlassung der im Inland geltend gemachten Aufwendungen tragen. Ande￾rerseits hat die inländische aufnehmende TG ggfls. den Nachweis zu führen, dass ein erhöhter Lohnaufwand (Mehraufwand) für den aufgenommenen Ar￾beitnehmer — z. B. wegen dessen besonderen Fähigkeiten — tatsächlich auch im Interesse der aufnehmenden TG geleistet wird. Darin und insbesondere in den Rechtsfolgen, falls der entsprechende Nachweis nicht erbracht werden kann, liegt ein Widerspruch. Hat die entsendende inländische MG den Nach￾weis der betrieblichen Veranlassung nicht erbringen können, sind die Kosten komplett an die aufnehmende (ausländische) TG zu belasten, selbst dann wenn sie das örtliche Lohnniveau übersteigen. Im Gegensatz dazu soll die entsendende (ausländische) MG verpflichtet sein, den Mehraufwand zu tra￾gen, wenn die aufnehmende inländische TG das betriebliche Interesse nicht darlegen und beweisen kann (vgl. Tz. 3.1.2, 2. Absatz am Ende). Für diese Ungleichbehandlung ist kein Grund ersichtlich. Es ist nicht einzusehen, dass einmal die aufnehmende Gesellschaft und im anderen Fall die entsendende Gesellschaft den Mehraufwand tragen soll. Das Problem liegt darin, dass die Verwaltungsgrundsätze kein einheitliches Kriterium zur Beurteilung vorge￾ben, sondern bei der entsendenden Gesellschaft auf deren Interesse abstellen und bei der aufnehmenden Gesellschaft auf das dort übliche Lohnniveau. Beide Tests sind aber nicht deckungsgleich. Selbst wenn der Arbeitslohn über dem örtlich üblichen liegt, begründet dies nicht automatisch ein Interesse des entsendenden Unternehmens. Ein Interesse des entsendenden Unternehmens kann auch dann bestehen, wenn der Lohn dem ortsüblichen im Aufnahme￾staat entspricht. Dieser Konflikt kann unseres Erachtens nur einheitlich durch eine konsistente Beweislastregel gelöst werden und nicht unterschied￾lich danach, ob das deutsche Unternehmen ein entsendendes (im Zweifel vol￾ler Abzug im Ausland) oder ein aufnehmendes (im Zweifel Beteiligung der MG bei Mehraufwand) ist. 3. Konkretisierung des Fremdvergleichs (Tz. 3.2) Der Vorentwurf hatte sich hinsichtlich der Methodenwahl nicht festgelegt. Nunmehr legen sich die Verwaltungsgrundsätze darauf fest, dass vorrangig die Preisvergleichsmethode zur Anwendung kommen soll. Dies ist beachtlich, da Tz. 2.4.1 der Verwaltungsgrundsätze von 1983 bisher bestimmte, dass eine Rangfolge der Standardmethoden für die Prüfung von Verrechnungspreisen nicht besteht, was der BFH in seinem Urteil vom 17. 10. 2001 ausdrücklich bestätigt hat (I R 103/00, DB 2001 S. 2474, 2477). Die Verwaltungsgrundsätze unterscheiden dabei zwischen dem betriebsinternen, dem betriebsexternen und dem hypothetischen Fremdvergleich. Hier besteht unseres Erachtens die Gefahr, dass sich oft ein betriebsinterner oder externer Fremdvergleich nicht führen lassen wird und deshalb die Finanzverwaltung auf die unscharfen Kri￾terien des hypothetischen Fremdvergleichs zurückgreifen wird. Ein betriebs￾interner Fremdvergleich wird zumindest oft bei einer Expertenentsendung mangels vergleichbaren lokalen Personals nicht möglich sein. Der betriebs￾externe Fremdvergleich wird in der Regel am Fehlen vergleichbarer Entsen￾dungssituationen unter fremden Dritten scheitern. Hinsichtlich des hypothe￾tischen Fremdvergleichs ist die bereits geäußerte Kritik (vgl. Kroppen/ 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1826 - 14 -
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