3 Deutschland ungsgrundsatze zur ung Gruppe1· Seite1825 worden. Tatsachlich ist nicht davon auszugehen, dass das spezielle wissen eines entsandten Arbeitnehmers zu einem vergutungsfahigen Transfer von Know-how fuhr. Eine gesonderte Vergutung fur Know-how kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn etwa Muster, Plane oder Zeichnungen ubergeben werden. Die damit verbundene und erforderliche Vergutung steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Entsendung des Arbeitnehmers. Vielmehr ware sie im Falle des Transfers der vorgenannten Nutzungsrechte auch ohne die Personalentsendung zu leisten. Genau diese Unterscheidung haben di Verfasser der Verwaltungsgrundsatze nun getroffen 2. Beurteilung des betrieblichen Interesses(Tz. 3) Der Vorentwurf hatte als Ausgangspunkt der Aufteilung von Lohnaufwen- dungen zwischen entsendendem und aufnehmendem Unternehmen auf die betriebliche Veranlassung abgestellt. Die betriebliche veranlassung, insb sondere also die frage ob das aufnehmende unternehmen eine hohere ge- samtausstattung eines entsandten Arbeitnehmers akzeptieren wurde, sollte nand des Fremdvergleichs beurteilt werden Diesen Ansatz betont die end ar gultige Fassung nun nicht mehr Vielmehr wird hier fur die Einkunftsabgren- zung unmittelbar auf den Fremdvergleich abgestellt Die Frage, wie das ver altnis zwischen Veranlassungsprinzip und Fremdvergleich rechtssystem tisch zu beurteilen ist ist sicherlich fuir die entscheidend. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass die neuen Verwaltungs- grundsatze an dieser Stelle wenig exakt formuliert sind Zu kritisieren ist aber nach wie vor(vgl. Kroppen/Roeder, TMTP 2000, S 434, 436), dass zur Beur teilung des Aufwands fur Arbeitnehmerentsendungen das Fremdvergleichs- prinzip mit dem richtigen Verstandnis des Betriebsausgabenbegriffs ver- mischt wird Entscheidend fur den Betriebsausgabenabzug ist, dass eine Leis tung betrieblich veranlasst sein muss, d h in einem tatsachlichen oder wirt schaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb steht(vgl. nur Schmidt-Hei nicke, EStG,$4 Rz. 480). Wenn die betriebliche Veranlassung vom Stpfl dem Grunde nach dargelegt werden kann, stellt sich die Frage nach der Hohe der Betriebsausgaben nicht mehr. Insoweit gehen die verwaltungsgrundsatze tehl, wenn sie die Hohe der Aufwendungen fur einen Arbeitnehmer in Frage tellen Es ist im Gegenteil so, dass die betrieblich veranlassten Aufwendun- gen nicht zweckmaBig, ublich oder angemessen sein mussen Hinsichtlich der Beurteilung der Verursachung der Entsendungskosten erscheinen die verwaltungs ndsatze nun zwischen dem Fall. dass eine deutsche Gesellschaft einen Arbeitnehmer entsendet (tz. 3.1. 1)und der vari- ante. dass eine deutsche Gesellschaft einen Arbeitnehmer aufnimmt (Tz 3.1.2). Zutreffend wird festgestellt, dass ein entsandter Arbeitnehmer im Interesse des aufnehmenden Unternehmens tatig wird Dies wird aber nur fur deutsche entsendende Unternehmen so postuliert Richtig ist ferner, dass auch das entsendende Unternehmen ein interesse daran haben kann den arbeit- nehmer zu entsenden und daher einen Teil der Vergutung ubernehmen wird etwa weil der Arbeitnehmer im Auftrag der inlandischen entsendenden Mut tergesellschaft (MG) besondere Funktionen ubernimmt. Folgerichtig gilt dann, dass ein Teil der Aufwendungen fur einen von einer inlandischen Toch- IWB Nr I vom 9. 1. 2002worden. Tatsächlich ist nicht davon auszugehen, dass das spezielle Wissen eines entsandten Arbeitnehmers zu einem vergütungsfähigen Transfer von Know-how führt. Eine gesonderte Vergütung für Know-how kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn etwa Muster, Pläne oder Zeichnungen übergeben werden. Die damit verbundene und erforderliche Vergütung steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Entsendung des Arbeitnehmers. Vielmehr wäre sie im Falle des Transfers der vorgenannten Nutzungsrechte auch ohne die Personalentsendung zu leisten. Genau diese Unterscheidung haben die Verfasser der Verwaltungsgrundsätze nun getroffen. 2. Beurteilung des betrieblichen Interesses (Tz. 3) Der Vorentwurf hatte als Ausgangspunkt der Aufteilung von Lohnaufwendungen zwischen entsendendem und aufnehmendem Unternehmen auf die betriebliche Veranlassung abgestellt. Die betriebliche Veranlassung, insbesondere also die Frage, ob das aufnehmende Unternehmen eine höhere Gesamtausstattung eines entsandten Arbeitnehmers akzeptieren würde, sollte anhand des Fremdvergleichs beurteilt werden. Diesen Ansatz betont die endgültige Fassung nun nicht mehr. Vielmehr wird hier für die Einkunftsabgrenzung unmittelbar auf den Fremdvergleich abgestellt. Die Frage, wie das Verhältnis zwischen Veranlassungsprinzip und Fremdvergleich rechtssystematisch zu beurteilen ist, ist sicherlich für die praktische Durchführung nicht entscheidend. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass die neuen Verwaltungsgrundsätze an dieser Stelle wenig exakt formuliert sind. Zu kritisieren ist aber nach wie vor (vgl. Kroppen/Roeder, TMTP 2000, S. 434, 436), dass zur Beurteilung des Aufwands für Arbeitnehmerentsendungen das Fremdvergleichsprinzip mit dem richtigen Verständnis des Betriebsausgabenbegriffs vermischt wird. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist, dass eine Leistung betrieblich veranlasst sein muss, d. h. in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb steht (vgl. nur Schmidt-Heinicke, EStG, § 4 Rz. 480). Wenn die betriebliche Veranlassung vom Stpfl. dem Grunde nach dargelegt werden kann, stellt sich die Frage nach der Höhe der Betriebsausgaben nicht mehr. Insoweit gehen die Verwaltungsgrundsätze fehl, wenn sie die Höhe der Aufwendungen für einen Arbeitnehmer in Frage stellen. Es ist im Gegenteil so, dass die betrieblich veranlassten Aufwendungen nicht zweckmäßig, üblich oder angemessen sein müssen. Hinsichtlich der Beurteilung der Verursachung der Entsendungskosten unterscheiden die Verwaltungsgrundsätze nun zwischen dem Fall, dass eine deutsche Gesellschaft einen Arbeitnehmer entsendet (Tz. 3.1.1) und der Variante, dass eine deutsche Gesellschaft einen Arbeitnehmer aufnimmt (Tz. 3.1.2). Zutreffend wird festgestellt, dass ein entsandter Arbeitnehmer im Interesse des aufnehmenden Unternehmens tätig wird. Dies wird aber nur für deutsche entsendende Unternehmen so postuliert. Richtig ist ferner, dass auch das entsendende Unternehmen ein Interesse daran haben kann, den Arbeitnehmer zu entsenden und daher einen Teil der Vergütung übernehmen wird, etwa weil der Arbeitnehmer im Auftrag der inländischen entsendenden Muttergesellschaft (MG) besondere Funktionen übernimmt. Folgerichtig gilt dann, dass ein Teil der Aufwendungen für einen von einer inländischen TochAußensteuerrecht Verwaltungsgrundsätze zur Arbeitnehmerentsendung 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1825 IWB Nr. 1 vom 9. 1. 2002 - 13 -