hen, dab das neue Mitglied nur fur das bezahlt, was es zukunftig als Ergebnis aus dem Cost Sharing erhalt Die Nutzung bereits vorhandener Ergebnisse muBte mit einer Lizenzgebuhr abgegolten werden Fur die Eintritts-und Austrittsgebuhren laBt sich deshalb feststellen, daB sie nur in seltenen Fallen angebracht sind Sofern sie ausnahmsweise zu ind, sollte man auf eine bewertung verzichten und statt dessen eine wirkende Kostenbeteiligung vornehmen, die auf den Zeitraum einer Entwicklungsperiode beschrankt ist. VIL. Die Behandlung von Drittlizenzen Die OECD-Leitlinien haben nur sehr unvollkommen geregelt, was geschieht venn ein Teilnehmer die aufgrund des Cost sharing entstandenen Ergebnisse nicht nur selbst nutzt, sondern auch gegenuber Dritten verwertet. War d Lizenzvergabe an Dritte schon bei der berechnung des von einem Teilnehmer rwarteten Vorteils beruicksichtigt, umfaBt sein Kostenanteil bereits die uber die Eigennutzung hinausgehende Lizenzvergabe. Wird die Lizenz spater tat- sachlich vergeben, handelt es sich nur um die verwirklichung des erwarteten Vorteils. In einem solchen fall stehen die lizenzeinnahmen ausschlieblich dem Teilnehmer zu, der die Lizenz vergeben hat. War die Lizenzvergabe hin gegen ungeplant, konnte sie bei der berechnung des vorteils auch nicht be satzvorteill nicht umfaBt. Werden nun aufgrund der ungeplanten Lizenzver- rabe einnahmen erzielt. stehen sie wirtschaftlich allen Teilnehmern zu. Den Zusatzvorteil muB der Teilnehmer, der ihn bezogen hat, den anderen Teilneh mern anteilig uiberlassen. Die Aufteilung erfolgt in dem MaBe, wie die ur- unglich erwarteten Vorteile geschatzt worden waren Unklar ist, wie dabei vorgegangen werden soll Die US Regulations sehen eine verrechnung mit den geschuldeten Kostenbei- agen vor($ 1.482-7( d)(1)reg ) Werden aber nur die Kostenbeitrage be- tragsmaBig gekuirzt, besteht die Gefahr, daB die verteilten Lizenzertrage keine Einnahmen darstellen und die mit de unberucksichtigt bleiben. Die auf die Lizenzgebuhren entfallende queller steuer konnte aus der Steueranrechnung herausfallen Sachgerecht ware es daher, die bei dem einen Teilnehmer eingehende Lizenzgebuhr bei diesem nu treuhanderisch zu vereinnahmen, ihn also zwar als juristischen Bezugsbe- rechtigten, aber nicht als wirtschaftlichen Bezugsberechtigten zu behandeln. Wirtschaftlich bezugsberechtigt waren dann die ubrigen Teilnehmer mit ihren Anteilen. Sie konnten auch die steueranrechnung anteilig geltend macher Im verhaltnis zum Ausland entstehen allerdings Probleme Die abkommens- berechtigung fur die steuerliche Behandlung der von dem Dritten gezahlte Entgelte richtet sich nach dem Verhaltnis zwischen Lizenznehmer und dem jeweiligen Teilnehmer, was zu schwierigen Abwicklungsfragen fuhren kann. teht der anteilige Lizenzertrag fur jeden Teilnehmer fest, kann er mit diesem gegen dessen Kostenbeteiligungsverpflichtung aufrechnen. Diese Aufrech ngist nur Zahlungsersatz und beschrankt nicht etwa die v angemessenen Kostenanteil zu entrichten Ebenso bewirkt die Aufrechnung nicht, dab der jeweilige Teilnehmer kein Lizenzeinkommen mehr bezieht Die t deshalb lediglich Auswirkungen auf den umfang der tat. sachlichen Zahlung. Der Teilnehmer, der den Lizenzertrag vereinnahmt hat muB diesen nach Abzug seines Anteils an die Cost Sharing- Einrichtung ab- fuhren bzw. an die anderen teilnehmer uberweisen 10 Internationalhen, daß das neue Mitglied nur für das bezahlt, was es zukünftig als Ergebnis aus dem Cost Sharing erhält. Die Nutzung bereits vorhandener Ergebnisse müßte mit einer Lizenzgebühr abgegolten werden. Für die Eintritts- und Austrittsgebühren läßt sich deshalb feststellen, daß sie nur in seltenen Fällen angebracht sind. Sofern sie ausnahmsweise zu leisten sind, sollte man auf eine Bewertung verzichten und statt dessen eine rückwirkende Kostenbeteiligung vornehmen, die auf den Zeitraum einer halben Entwicklungsperiode beschränkt ist. VII. Die Behandlung von Drittlizenzen Die OECD-Leitlinien haben nur sehr unvollkommen geregelt, was geschieht, wenn ein Teilnehmer die aufgrund des Cost Sharing entstandenen Ergebnisse nicht nur selbst nutzt, sondern auch gegenüber Dritten verwertet. War die Lizenzvergabe an Dritte schon bei der Berechnung des von einem Teilnehmer erwarteten Vorteils berücksichtigt, umfaßt sein Kostenanteil bereits die über die Eigennutzung hinausgehende Lizenzvergabe. Wird die Lizenz später tatsächlich vergeben, handelt es sich nur um die Verwirklichung des erwarteten Vorteils. In einem solchen Fall stehen die Lizenzeinnahmen ausschließlich dem Teilnehmer zu, der die Lizenz vergeben hat. War die Lizenzvergabe hingegen ungeplant, konnte sie bei der Berechnung des Vorteils auch nicht berücksichtigt werden. Der Kostenanteil des Teilnehmers hat deshalb den Zusatzvorteil nicht umfaßt. Werden nun aufgrund der ungeplanten Lizenzvergabe Einnahmen erzielt, stehen sie wirtschaftlich allen Teilnehmern zu. Den Zusatzvorteil muß der Teilnehmer, der ihn bezogen hat, den anderen Teilnehmern anteilig überlassen. Die Aufteilung erfolgt in dem Maße, wie die ursprünglich erwarteten Vorteile geschätzt worden waren. Unklar ist, wie dabei vorgegangen werden soll. Die US Regulations sehen eine Verrechnung mit den geschuldeten Kostenbeiträgen vor (§ 1.482-7 (d) (1) reg.). Werden aber nur die Kostenbeiträge betragsmäßig gekürzt, besteht die Gefahr, daß die verteilten Lizenzerträge keine Einnahmen darstellen und die mit den Lizenzgebühren verbundenen Steuern unberücksichtigt bleiben. Die auf die Lizenzgebühren entfallende Quellensteuer könnte aus der Steueranrechnung herausfallen. Sachgerecht wäre es daher, die bei dem einen Teilnehmer eingehende Lizenzgebühr bei diesem nur treuhänderisch zu vereinnahmen, ihn also zwar als juristischen Bezugsberechtigten, aber nicht als wirtschaftlichen Bezugsberechtigten zu behandeln. Wirtschaftlich bezugsberechtigt wären dann die übrigen Teilnehmer mit ihren Anteilen. Sie könnten auch die Steueranrechnung anteilig geltend machen. Im Verhältnis zum Ausland entstehen allerdings Probleme. Die Abkommensberechtigung für die steuerliche Behandlung der von dem Dritten gezahlten Entgelte richtet sich nach dem Verhältnis zwischen Lizenznehmer und dem jeweiligen Teilnehmer, was zu schwierigen Abwicklungsfragen führen kann. Steht der anteilige Lizenzertrag für jeden Teilnehmer fest, kann er mit diesem gegen dessen Kostenbeteiligungsverpflichtung aufrechnen. Diese Aufrechnung ist nur Zahlungsersatz und beschränkt nicht etwa die Verpflichtung, den angemessenen Kostenanteil zu entrichten. Ebenso bewirkt die Aufrechnung nicht, daß der jeweilige Teilnehmer kein Lizenzeinkommen mehr bezieht. Die Aufrechnung hat deshalb lediglich Auswirkungen auf den Umfang der tatsächlichen Zahlung. Der Teilnehmer, der den Lizenzertrag vereinnahmt hat, muß diesen nach Abzug seines Anteils an die Cost Sharing-Einrichtung abführen bzw. an die anderen Teilnehmer überweisen. e 10 International Gruppe 2 · Seite 1330 - 30 -