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CD-Leitlinien zu 110 irwp 2- seite 1329 Normalerweise schlieBen sich nur solche Partner zu einem Cost Sharing zu- sammen, die bereits uber Forschungsergebnisse etwa gleicher Art und glei cher Funktion verfugen. wird man sich im Zweifel fuir ein Lizenzverhaltnis entscheiden. Ist aber der wissensstand des alten und des neuen Mitgliedes in etwa gleich, sollte man auf jede Eintrittsgebuhr verzichten Dies gilt um so mehr, als eine noch nicht ab geschlossene Entwicklung, also ein noch in der Entwicklung befindliches wis en, kaum zu bewerten ist Man weiB zu diesem Zeitpunkt nicht, ob ein ver- rertbares Ergebnis entstehen wird. Kommt ein solches Ergebnis nicht zu- stande, entsteht ein Flop, der alle bisherigen Bemuhungen wertlos macht Es ist allerdings denkbar, dab ein Konzern eine Gesellschaft erwirbt, die bis her auf dem Forschungsgebiet kaum oder gar nicht tatig war, spater aber die Forschungsergebnisse verwerten soll Oderein auf dem Forschungsgebiet bis- her untatiges Unternehmen soll die ergebnisse verwerten durfen In solchen Ausnahmefallen ware eine Eintrittsgebuhr angebracht Aber auch dann ent steht die Frage, wie eine unfertige Entwicklung bewertet werden soll Noch deutlicher werden die Schwierigkeiten bei einer Austrittszahlung. Da bisherige Mitglied hat zwar laufend Beitrage gezahlt, dafur aber auch alle Entwicklungsergebnisse erhalten. Das ausscheidende Unternehmen nimmt diese Kenntnisse mit Umgekehrt ist nur schwer vorstellbar, welchen Vorteil die verbleibenden Mitglieder davon erlangen sollen, daB ein bisheriges Mit- glied ausscheidet. Man kann sich einen solchen Vorteil allenfalls vorstellen wenn eine Entwicklung so weit fortgeschritten ist, daB ein gutes Ende abseh bar ist, aber ein verwertbares Ergebnis noch nicht vorliegt. Auch dieser Fall wird selten sein. Es empfiehlt sich deshalb, Eintrittsgebuhren und Austritts- zahlungen als eine seltene ausnahme zu behandeln Sofern solche Zahlungen einmal gerechtfertigt sein sollten, sind ihre Bewer tung und ihre steuerliche Behandlung unklar. Etwas geheimnisvoll sagen die OECD-Leitlinien, sie sollten entsprechend der allgemeingultigen Regeln des jeweiligen Steuersystems behandelt werden Zusatzlich wird ausgefuhrt, daB die Zahlungen keine Lizenzgebuhr darstellen, was voneinander abweichen den Behandlungen und damit einer Doppelbesteuerung das Tor offnet. Al einfachsten ware es deshalb, die alten und neuen Mitglieder so zu behandeln als ob das Cost Sharing von Anfang an aus dem erweiterten Mitgliederkreis bestanden hatte Das neue Mitglied muB ruckwirkend seinen Anteil aufgrund einer fiktiven Mitgliedschaft bezahlen, wahrend die alten Mitglieder entspre- chend der neuen Kostenaufteilung nachtraglich eine Kos nabigung e fahren. Zweckmabig ware es, die Ermabigung mit zukunftigen Kostenbeitra- gen zu verrechnen. Dieser grundsatz laBt sich noch auf zweifache Weise verfeinern Einmal ist es oglich, die vorzeitige Zahlung der alten Mitglieder durch einen entspre chenden Zins auf die Eintrittsgebuhr des neuen Mitgliedes auszugleicher Zum anderen mub berucksichtigt werden, dab in einem bereits langerwal renden Cost Sharing in der Vergangenheit verwertbare Ergebnisse entstanden sind. die von n Mitgliedern bereits ge erden. Als praktikable Losung esche das neue Mitglied fur Zeitraum zuruck an den Kosten zu betei er der Halite einer normalen Entwicklungszeit derent- ickelten ere entspricht. Bei dieser kann man davon auge- IWB Nr I vom 14. 1998Normalerweise schließen sich nur solche Partner zu einem Cost Sharing zu￾sammen, die bereits über Forschungsergebnisse etwa gleicher Art und glei￾cher Funktion verfügen. Bei einem deutlich unterschiedlichen Wissensstand wird man sich im Zweifel für ein Lizenzverhältnis entscheiden. Ist aber der Wissensstand des alten und des neuen Mitgliedes in etwa gleich, sollte man auf jede Eintrittsgebühr verzichten. Dies gilt um so mehr, als eine noch nicht ab￾geschlossene Entwicklung, also ein noch in der Entwicklung befindliches Wis￾sen, kaum zu bewerten ist. Man weiß zu diesem Zeitpunkt nicht, ob ein ver￾wertbares Ergebnis entstehen wird. Kommt ein solches Ergebnis nicht zu￾stande, entsteht ein Flop, der alle bisherigen Bemühungen wertlos macht. Es ist allerdings denkbar, daß ein Konzern eine Gesellschaft erwirbt, die bis￾her auf dem Forschungsgebiet kaum oder gar nicht tätig war, später aber die Forschungsergebnisse verwerten soll. Oder ein auf dem Forschungsgebiet bis￾her untätiges Unternehmen soll die Ergebnisse verwerten dürfen. In solchen Ausnahmefällen wäre eine Eintrittsgebühr angebracht. Aber auch dann ent￾steht die Frage, wie eine unfertige Entwicklung bewertet werden soll. Noch deutlicher werden die Schwierigkeiten bei einer Austrittszahlung. Das bisherige Mitglied hat zwar laufend Beiträge gezahlt, dafür aber auch alle Entwicklungsergebnisse erhalten. Das ausscheidende Unternehmen nimmt diese Kenntnisse mit. Umgekehrt ist nur schwer vorstellbar, welchen Vorteil die verbleibenden Mitglieder davon erlangen sollen, daß ein bisheriges Mit￾glied ausscheidet. Man kann sich einen solchen Vorteil allenfalls vorstellen, wenn eine Entwicklung so weit fortgeschritten ist, daß ein gutes Ende abseh￾bar ist, aber ein verwertbares Ergebnis noch nicht vorliegt. Auch dieser Fall wird selten sein. Es empfiehlt sich deshalb, Eintrittsgebühren und Austritts￾zahlungen als eine seltene Ausnahme zu behandeln. Sofern solche Zahlungen einmal gerechtfertigt sein sollten, sind ihre Bewer￾tung und ihre steuerliche Behandlung unklar. Etwas geheimnisvoll sagen die OECD-Leitlinien, sie sollten entsprechend der allgemeingültigen Regeln des jeweiligen Steuersystems behandelt werden. Zusätzlich wird ausgeführt, daß die Zahlungen keine Lizenzgebühr darstellen, was voneinander abweichen￾den Behandlungen und damit einer Doppelbesteuerung das Tor öffnet. Am einfachsten wäre es deshalb, die alten und neuen Mitglieder so zu behandeln, als ob das Cost Sharing von Anfang an aus dem erweiterten Mitgliederkreis bestanden hätte. Das neue Mitglied muß rückwirkend seinen Anteil aufgrund einer fiktiven Mitgliedschaft bezahlen, während die alten Mitglieder entspre￾chend der neuen Kostenaufteilung nachträglich eine Kostenermäßigung er￾fahren. Zweckmäßig wäre es, die Ermäßigung mit zukünftigen Kostenbeiträ- gen zu verrechnen. Dieser Grundsatz läßt sich noch auf zweifache Weise verfeinern. Einmal ist es möglich, die vorzeitige Zahlung der alten Mitglieder durch einen entspre￾chenden Zins auf die Eintrittsgebühr des neuen Mitgliedes auszugleichen. Zum anderen muß berücksichtigt werden, daß in einem bereits längerwäh￾renden Cost Sharing in der Vergangenheit verwertbare Ergebnisse entstanden sind, die von den alten Mitgliedern bereits genutzt werden. Als praktikable Lösung erscheint es, das neue Mitglied für einen Zeitraum zurück an den Kosten zu beteiligen, der der Hälfte einer normalen Entwicklungszeit der ent￾wickelten Erzeugnisse entspricht. Bei dieser Lösung kann man davon ausge￾Steuerrecht OECD-Leitlinien zu Kostenteilungsvereinbarungen 10International Gruppe 2 · Seite 1329 IWB Nr. 1 vom 14. 1. 1998 - 29 -
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