heit in Betracht(so auch Rn 8.21 und 8. 22). Daneben ist eine Reihe weiterer Uberlegungen zu beachten. In der Industrie werden oft Drei-bis Funfjahresvertrage abgeschlossen Diese ussen auch steuerlich anerkannt werden, um Planungssicherheit zu gewah isten. Weitgehend bedient sich die wirtschaft auch fur die Kostenverteilung laufender Daten wie Umsatz, Stuckzahl oder Wertschopfung. Bei einer FuE die eine vorhandene Produktion begleitet, sind das sicherlich geeignete MaB stabe, die zu jahrlichen Anpassungen fuhren und deshalb das Problem ent scharfen Die OECD-Leitlinien empfehlen einen Mischschlussel, bei dem ver- anderungen besser aufgefangen werden konnen. All das sind verntinftige Uberlegungen, wie mit den Veranderungen umgegangen werden kann. Nur eines ist nicht annehmbar, namlich, dab bei einer vernunftigen Schatzung eir uckwirkende berichtigung vorgenommen wird. In diesen Fehler sind die merikanerverfallen, die zwar eine -allerdings sehr eng gefaBte-Regelung fur unvorhersehbare ereignisse kennen, aber im grunde auf die 20 %ige ab- weichung zwischen Ist und Soll abstellen. V. Die Kosten Die OECD-Leitlinien enthalten im Kapitel VIll keine Begriffsbestimmung der Kosten. Sie verweisen auf das, was unabhangige Dritte in einem solchen all vereinbaren wurden und auf die Kapitel I bis VI. Zu erfassen sind im ormalfall die vollkosten, also alle unmittelbaren und mittelbaren Kosten (so uch Tz. 7.1.2. Verw -Grds ) Strittig ist allerdings, wie die beitrage der ein zelnen Teilnehmer zu einem Cost Sharing zu behandeln sind Klarheit besteht nsoweit, als diese Beitrage nicht zu einem Leistungsaustausch fuhren oder zenzpfichtig waren(Rn. 8.23)und insoweit, als sie ihren Kostenbeitrag ver- nindern(Rn 8.25). Unklarheit besteht aber bei der Bewertung Strittig ist, ob diese Leistungen der Teilnehmer zu Selbstkosten oder zu Marktwerten be- rucksichtigt werden sollen Die Losung dieser Frage erfordert eine Ruckbesinnung auf das Wesen einer vereinbarung als einer Zusammenfassung der ausgelagerten eigenen FuE. So wie bei der eigenen innerbetrieblichen FuE die Leistungen der ubrigen Abteilungen an die Forschungseinrichtung nicht zu Marktprei sen, sondern zu Selbstkosten ohne Gewinnaufschlag zu erfassen sind, trifft ies auch auf die beitrage der Teilnehmer an einem Cost Sharing zu. Arbeits- istungen sind mit den Lohnkosten einschlieBlich der Gemeinkosten, uber- ssene gebaude mit der afa und den betriebskosten sowie uberlassene ver- mogenswerte entweder zu den Gestehungskosten oder zu deren AfA zu be- rucksichtigen. VI. Der Ein- und Austritt von Teilnehmern Die OECD-Leitlinien gehen bei einem Wechsel des Mitgliederbestandes in einem Cost Sharing grundsatzlich davon aus, dab entweder eine buy in-Zah g oder eine buy out -Zahlung zu leisten ist Der diesen Zahlungen zugr deliegende Gedanke besteht in der Annahme, daB in einem bestehenden Cost Sharing bereits etwas entwickelt worden ist, das einem neuen Mitglied zugute ommt und fur dasdas neue Mitglied etwas zu bezahlen hat. Bei der buy ut-Zahlung wird umgekehrt erwartet, dab die verbleibenden Mitglieder ein Wissen zuruickbehalten, das dem ausscheidenden Mitglied verlorengeht und zu entgelten is 10 International ppe 2. Seite 1328heit in Betracht (so auch Rn. 8.21 und 8.22). Daneben ist eine Reihe weiterer Überlegungen zu beachten. In der Industrie werden oft Drei- bis Fünfjahresverträge abgeschlossen. Diese müssen auch steuerlich anerkannt werden, um Planungssicherheit zu gewährleisten. Weitgehend bedient sich die Wirtschaft auch für die Kostenverteilung laufender Daten wie Umsatz, Stückzahl oder Wertschöpfung. Bei einer FuE, die eine vorhandene Produktion begleitet, sind das sicherlich geeignete Maß- stäbe, die zu jährlichen Anpassungen führen und deshalb das Problem entschärfen. Die OECD-Leitlinien empfehlen einen Mischschlüssel, bei dem Ver- änderungen besser aufgefangen werden können. All das sind vernünftige Überlegungen, wie mit den Veränderungen umgegangen werden kann. Nur eines ist nicht annehmbar, nämlich, daß bei einer vernünftigen Schätzung eine rückwirkende Berichtigung vorgenommen wird. In diesen Fehler sind die Amerikaner verfallen, die zwar eine — allerdings sehr eng gefaßte — Regelung für unvorhersehbare Ereignisse kennen, aber im Grunde auf die 20%ige Abweichung zwischen Ist und Soll abstellen. V. Die Kosten Die OECD-Leitlinien enthalten im Kapitel VIII keine Begriffsbestimmung der Kosten. Sie verweisen auf das, was unabhängige Dritte in einem solchen Fall vereinbaren würden und auf die Kapitel I bis VI. Zu erfassen sind im Normalfall die Vollkosten, also alle unmittelbaren und mittelbaren Kosten (so auch Tz. 7.1.2. Verw.-Grds.). Strittig ist allerdings, wie die Beiträge der einzelnen Teilnehmer zu einem Cost Sharing zu behandeln sind. Klarheit besteht insoweit, als diese Beiträge nicht zu einem Leistungsaustausch führen oder lizenzpflichtig wären (Rn. 8.23) und insoweit, als sie ihren Kostenbeitrag vermindern (Rn. 8.25). Unklarheit besteht aber bei der Bewertung. Strittig ist, ob diese Leistungen der Teilnehmer zu Selbstkosten oder zu Marktwerten berücksichtigt werden sollen. Die Lösung dieser Frage erfordert eine Rückbesinnung auf das Wesen einer Kostenteilungsvereinbarung als einer Zusammenfassung der ausgelagerten eigenen FuE. So wie bei der eigenen innerbetrieblichen FuE die Leistungen der übrigen Abteilungen an die Forschungseinrichtung nicht zu Marktpreisen, sondern zu Selbstkosten ohne Gewinnaufschlag zu erfassen sind, trifft dies auch auf die Beiträge der Teilnehmer an einem Cost Sharing zu. Arbeitsleistungen sind mit den Lohnkosten einschließlich der Gemeinkosten, überlassene Gebäude mit der AfA und den Betriebskosten sowie überlassene Vermögenswerte entweder zu den Gestehungskosten oder zu deren AfA zu berücksichtigen. VI. Der Ein- und Austritt von Teilnehmern Die OECD-Leitlinien gehen bei einem Wechsel des Mitgliederbestandes in einem Cost Sharing grundsätzlich davon aus, daß entweder eine buy in-Zahlung oder eine buy out-Zahlung zu leisten ist. Der diesen Zahlungen zugrundeliegende Gedanke besteht in der Annahme, daß in einem bestehenden Cost Sharing bereits etwas entwickelt worden ist, das einem neuen Mitglied zugute kommt und für das das neue Mitglied etwas zu bezahlen hat. Bei der buy out-Zahlung wird umgekehrt erwartet, daß die verbleibenden Mitglieder ein Wissen zurückbehalten, das dem ausscheidenden Mitglied verlorengeht und zu entgelten ist. 10 International Gruppe 2 · Seite 1328 - 28 -