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Steuerrecht 3 Deutschland dung des Gruppe1·sete1791 Auch fur den Fall, dass der Steuerpflichtige in keiner Weise seinen Mitwir kungspflichten nachkommt, wird dies nach der Auffassung des bFH lediglich zu der Annahme fuhren, dass die preisfindung durch das Gesellschaftsve haltnis beeinflusst worden ist. Tatsachlich-und diesen Aspekt hat der BFH deutlich herausgearbeitet -betreffen die Mitwirkungspflichten, die insbe- sondre in $$ 90 Abs. 2, 93 und 200 Ao normiert sind- ausschlieBlich das Tatbestandsmerkmal der Veranlassung einer Vermogensminderung durch das Gesellschaftsverhaltnis. Soweit sich die Mitwirkungspflichtverletzung auf ine solche Tatbestandsvoraussetzung bezieht, hat dies jedoch nur eine Min derung der Ermittlungspflichten zur Folge. Nur soweit sich die Mitwirkungs flichtverletzung auf eine rechtsfolge bezieht, soll eine Schatzung der Be- erungsgrundlage zulassig sein(vgl. Urt. v. 17. 10. 2001, a. a O, unter 2 d)bb)und LS 6; vgl. dazu auch Wassermeyer, DB 2001, 2465, 2468 f) Damit hat der BFH die Beweislastverteilung zwischen dem Steuerpfichtigen und der Finanzbehorde deutlicher als bisher herausgearbeitet. Der erste S nat ist dabei der von Seer(in: Verstandigungen in Steuerverfahren, Habil Koln 1996, s. 191 ff vgl auch Wassermeyer, DB 2001, s. 2465)entwickelten pharenorientierten Beweisrisikoverteilung gefolgt Seer hat auf der Basis der uf Kooperation angelegten Arbeitsteilung der $8 88 ff. AO und der in$ 162 Ao enthaltenen Wertungen Beweisregeln abgeleitet, die auf das mogliche In Cormationsgefalle zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung Rucksicht nehmen Das vom BFH auf dieser Grundlage herausgearbeitete Verstandnis steht i Einklang mit der gesetzlichen Wertung der s$ 88 ff. AO Nach dem in$ 88 AO normierten Amtsermittlungsgrundsatz tragt grundsatzlich die Finanzbe- horde die Feststellungslast dafur, den Sachverhalt vollstandig zu ermitteln Erforderlich ist dafur eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafur, dass ein bestimmter Sachverhalt verwirklicht worden ist (, vernunfti gen Zweifeln muss Schweigen geboten sein"). Demgegenuber steht die Mit- wirkungspficht des Steuerpflichtigen, die den Steuerpflichtigen dazu ver Beweismittel zu offenbaren. Insoweit ist das Besteuerungsverfahren durch die Kooperationsmaxime gepragt Festzuhalten ist aber, dass auch im Falle der Mitwirkungspflichtverletzung des Steuerpflichtigen die Finanzbehorde die eitere Sachaufklarung nicht einstellen darf. Das bedeutet, dass die Unter suchungspflicht nicht dann endet, wenn die Mitwirkungspflicht nicht erfullt wird(vgl. nur Tipke/ Kruse, AO/FGO, 90 Rz. 7). Allerdings reduziert sich di Sachaufklarungspflicht der Finanzbehorde, sofern der Steuerpflichtige der einzig nstrager in Bezug auf die fur die Besteuerung erheblichen Tat. achen ist Im Ubrigen kann die verletzung der Mitwirkungspficht zur Ein- schrankung der Aufklarungspflicht der Finanzbehorde fuhren Das bedeutet dass im Falle geringerer Mitwirkung die Aufklarungspflichten der Finanzbe horde mangels Aufklarungsmoglichkeiten abnehmen Hier setzt der BFH seinem Urteil an und bestimmt ausdrucklich. dass im Rahmen der vGa die Veranlassung einer Leistung durch das Gesellschaftsverhaltnis widerlegbar vermutet werden darf, wenn der Steuerpfichtige seinen Mitwirkungspfich ten nicht nachkommt Es fallt folglich in die Beweisrisikosphare des Steuer- pflichtigen, wenn er seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht in angemessener IWB Nr23vom12.12.2001 1137Auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige in keiner Weise seinen Mitwir￾kungspflichten nachkommt, wird dies nach der Auffassung des BFH lediglich zu der Annahme führen, dass die Preisfindung durch das Gesellschaftsver￾hältnis beeinflusst worden ist. Tatsächlich — und diesen Aspekt hat der BFH deutlich herausgearbeitet — betreffen die Mitwirkungspflichten, die insbe￾sondere in §§ 90 Abs. 2, 93 und 200 AO normiert sind — ausschließlich das Tatbestandsmerkmal der Veranlassung einer Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis. Soweit sich die Mitwirkungspflichtverletzung auf eine solche Tatbestandsvoraussetzung bezieht, hat dies jedoch nur eine Min￾derung der Ermittlungspflichten zur Folge. Nur soweit sich die Mitwirkungs￾pflichtverletzung auf eine Rechtsfolge bezieht, soll eine Schätzung der Be￾steuerungsgrundlage zulässig sein (vgl. Urt. v. 17. 10. 2001, a. a. O., unter III. A. 2 d) bb) und LS 6; vgl. dazu auch Wassermeyer, DB 2001, 2465, 2468 f.). Damit hat der BFH die Beweislastverteilung zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde deutlicher als bisher herausgearbeitet. Der erste Se￾nat ist dabei der von Seer (in: Verständigungen in Steuerverfahren, Habil. Köln 1996, S. 191 ff., vgl. auch Wassermeyer, DB 2001, S. 2465) entwickelten sphärenorientierten Beweisrisikoverteilung gefolgt. Seer hat auf der Basis der auf Kooperation angelegten Arbeitsteilung der §§ 88 ff. AO und der in § 162 AO enthaltenen Wertungen Beweisregeln abgeleitet, die auf das mögliche In￾formationsgefälle zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung Rücksicht nehmen. Das vom BFH auf dieser Grundlage herausgearbeitete Verständnis steht im Einklang mit der gesetzlichen Wertung der §§ 88 ff. AO. Nach dem in § 88 AO normierten Amtsermittlungsgrundsatz trägt grundsätzlich die Finanzbe￾hörde die Feststellungslast dafür, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Erforderlich ist dafür eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein bestimmter Sachverhalt verwirklicht worden ist („vernünfti￾gen Zweifeln muss Schweigen geboten sein“). Demgegenüber steht die Mit￾wirkungspflicht des Steuerpflichtigen, die den Steuerpflichtigen dazu ver￾pflichtet, die in seinem Verantwortungsbereich angesiedelten Tatsachen und Beweismittel zu offenbaren. Insoweit ist das Besteuerungsverfahren durch die Kooperationsmaxime geprägt. Festzuhalten ist aber, dass auch im Falle der Mitwirkungspflichtverletzung des Steuerpflichtigen die Finanzbehörde die weitere Sachaufklärung nicht einstellen darf. Das bedeutet, dass die Unter￾suchungspflicht nicht dann endet, wenn die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt wird (vgl. nur Tipke/Kruse, AO/FGO, § 90 Rz. 7). Allerdings reduziert sich die Sachaufklärungspflicht der Finanzbehörde, sofern der Steuerpflichtige der einzige Wissensträger in Bezug auf die für die Besteuerung erheblichen Tat￾sachen ist. Im Übrigen kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Ein￾schränkung der Aufklärungspflicht der Finanzbehörde führen. Das bedeutet, dass im Falle geringerer Mitwirkung die Aufklärungspflichten der Finanzbe￾hörde mangels Aufklärungsmöglichkeiten abnehmen. Hier setzt der BFH in seinem Urteil an und bestimmt ausdrücklich, dass im Rahmen der vGA die Veranlassung einer Leistung durch das Gesellschaftsverhältnis widerlegbar vermutet werden darf, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflich￾ten nicht nachkommt. Es fällt folglich in die Beweisrisikosphäre des Steuer￾pflichtigen, wenn er seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht in angemessenem Steuerrecht Verrechnungspreisentscheidung des BFH 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1791 IWB Nr. 23 vom 12. 12. 2001 - 1137 -
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