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der OECD-Richtlinien) Nur wenn mit relativer Sicherheit bestimmt werden kann, dass die Daten in einem gewissen MaB vergleichbar sind, sind sie uber aupt wertvoll Daher ist heute der hauptsachliche Streitpunkt die vergleich arket der Daten, die sowohl Steuerpflichtige als auch Finanzbehorden zur Untermauerung ihrer Argumentation heranziehen. Werden Details diese Vergleichsdaten nicht offenbart, kann eine solche Analyse weder vom Steu- rpflichtigen noch von den Finanzbehorden vorgenommen werden Der Steu- erpflichtige ware auch nicht in der Lage, die Daten, die bei gericht vorgelegt erden. zu hinterfragen, wenn ihm die zugrundeliegenden Daten nicht be- annt sind daher ist scht formationen fur das gericht und den Steuerpfichtigen mit dem grundsatz des rechtlichen Gehors vereinbar sein soll wenn das Gericht seine Entschei- dung auf eben diese vergleichsdaten stutzen oder ihnen entscheidende Be- deutung beimessen wurde Es bleibt abzuwarten, wie das Fg und der bFh diese Frage behandeln werden, wenn die Daten vom Finanzgericht ausgewer- tet worden sind V. Dokumentationsanforderungen Der BFH hat seine Auffassung, deer bereits im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung vertreten hat(BFH, Besch. v. 10. 5. 20 3/01,DB2001, S 1180 ff. ) bestatigt Demzufolge kennt das nationale Steuerrecht keine spe zifischen Dokumentationsanforderungen fur Verrechnungspreise. Der Steu- erpflichtige ist lediglich verpflichtet, existente Bucher, Unterlagen und Ge- schaftspapiere vorzulegen und Fragen der Betriebsprufung zu beantworten Daruber hinaus gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer der teuerpflichtige verpflichtet wird, spezielle Verrechnungspreisdokumenta onen zu erstellen, also z B eine Verrechnungspreisstudie in Auftrag zu ge- en Diese Feststellungen sind auf der grundlage des derzeitigen gesetzes- stands richtig Allerdings haben Vertreter der Finanzverwaltung angedeutet dass die Finanzverwaltung an einer gesetzesanderung arbeitet. auf dieser Grundlage soll die Dokumentationsverpfichtung eingefuhrt werden (vgl dazu Kroppen/Eigelshoven, IWB F 3 Gr. 1, s 1745 ff. Becker, IWB F 3 Gr. 1 S. 1765 ff. sowie nachfolgend unter VI) VI. Beweislast fur angemessene Verrechnungspreise Die Verpfichtung des Steuerpflichtigen hinsichtlich eines Leistungsaustau ches zwischen verbundenen Unternehmen beschrankt sich darauf. den Sach- verhalt darzulegen So hat der Steuerpfichtige z B Angaben daruber zuma chen. welche Preise vereinbart worden sind. wie sie zwischen den unter- schiedlichen Verbundspartnern vereinbart wurden und welche Funktionen nd risiken von welcher partei ubernommen worden sind Nach Ansicht des BFHhat der Steuerpflichtige jedoch weder darzulegen noch zu beweisen, dass stellt dazu fest, dass es die Aufgabe der FAist zu uberprufen, ob ein Preis nicht mit dem Fremdvergleichspreis ubereinstimmt, sofern es eine Schatzung vor- nehmen will. Folgerichtig hat das zustandige Finanzamt die Vergleichsdaten zu eruieren und eine Analyse vorzunehmen, um eine Einkunftekorrektur zu elegen Ist es dazu nicht in der Lage, so tragt das FA die objektive Beweislas Der BFH weist explizit darauf hin, dass auch Tz. 9.2.2. lit. b)der Verwaltungs grundsatze 1983 eine andere Auslegung nicht zu rechtfertigen vermag, da es ereits an einer Rechtsgrundlage mangelt 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 17S 1136der OECD-Richtlinien). Nur wenn mit relativer Sicherheit bestimmt werden kann, dass die Daten in einem gewissen Maß vergleichbar sind, sind sie über￾haupt wertvoll. Daher ist heute der hauptsächliche Streitpunkt die Vergleich￾barkeit der Daten, die sowohl Steuerpflichtige als auch Finanzbehörden zur Untermauerung ihrer Argumentation heranziehen. Werden Details dieser Vergleichsdaten nicht offenbart, kann eine solche Analyse weder vom Steu￾erpflichtigen noch von den Finanzbehörden vorgenommen werden. Der Steu￾erpflichtige wäre auch nicht in der Lage, die Daten, die bei Gericht vorgelegt werden, zu hinterfragen, wenn ihm die zugrundeliegenden Daten nicht be￾kannt sind. Daher ist schwer vorstellbar, wie die Geheimhaltung dieser In￾formationen für das Gericht und den Steuerpflichtigen mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs vereinbar sein soll, wenn das Gericht seine Entschei￾dung auf eben diese Vergleichsdaten stützen oder ihnen entscheidende Be￾deutung beimessen würde. Es bleibt abzuwarten, wie das FG und der BFH diese Frage behandeln werden, wenn die Daten vom Finanzgericht ausgewer￾tet worden sind. V. Dokumentationsanforderungen Der BFH hat seine Auffassung, die er bereits im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung vertreten hat (BFH, Beschl. v. 10. 5. 2001, I S 3/01, DB 2001, S. 1180 ff.), bestätigt. Demzufolge kennt das nationale Steuerrecht keine spe￾zifischen Dokumentationsanforderungen für Verrechnungspreise. Der Steu￾erpflichtige ist lediglich verpflichtet, existente Bücher, Unterlagen und Ge￾schäftspapiere vorzulegen und Fragen der Betriebsprüfung zu beantworten. Darüber hinaus gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Steuerpflichtige verpflichtet wird, spezielle Verrechnungspreisdokumenta￾tionen zu erstellen, also z. B. eine Verrechnungspreisstudie in Auftrag zu ge￾ben. Diese Feststellungen sind auf der Grundlage des derzeitigen Gesetzes￾stands richtig. Allerdings haben Vertreter der Finanzverwaltung angedeutet, dass die Finanzverwaltung an einer Gesetzesänderung arbeitet. Auf dieser Grundlage soll die Dokumentationsverpflichtung eingeführt werden (vgl. dazu Kroppen/Eigelshoven, IWB F. 3 Gr. 1, S. 1745 ff.; Becker, IWB F. 3 Gr. 1, S. 1765 ff. sowie nachfolgend unter VI). VI. Beweislast für angemessene Verrechnungspreise Die Verpflichtung des Steuerpflichtigen hinsichtlich eines Leistungsaustau￾sches zwischen verbundenen Unternehmen beschränkt sich darauf, den Sach￾verhalt darzulegen. So hat der Steuerpflichtige z. B. Angaben darüber zu ma￾chen, welche Preise vereinbart worden sind, wie sie zwischen den unter￾schiedlichen Verbundspartnern vereinbart wurden und welche Funktionen und Risiken von welcher Partei übernommen worden sind. Nach Ansicht des BFH hat der Steuerpflichtige jedoch weder darzulegen noch zu beweisen, dass die vereinbarten Preise dem Fremdvergleich entsprechen. Der erste Senat stellt dazu fest, dass es die Aufgabe der FA ist zu überprüfen, ob ein Preis nicht mit dem Fremdvergleichspreis übereinstimmt, sofern es eine Schätzung vor￾nehmen will. Folgerichtig hat das zuständige Finanzamt die Vergleichsdaten zu eruieren und eine Analyse vorzunehmen, um eine Einkünftekorrektur zu belegen. Ist es dazu nicht in der Lage, so trägt das FA die objektive Beweislast. Der BFH weist explizit darauf hin, dass auch Tz. 9.2.2. lit. b) der Verwaltungs￾grundsätze 1983 eine andere Auslegung nicht zu rechtfertigen vermag, da es bereits an einer Rechtsgrundlage mangelt. 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1790 - 1136 -
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