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Steuerrecht 3 Deutschland Gruppe1· Seite1789 seine Analyse dem Finanzgericht ohne die Namen der Firmen zu enthullen und ohne dem gericht deren Akten zuganglich zu machen. Die Richtigkeit dieses Vorgehens war eine der Fragen, die der BFH zu entscheiden hatte Der BFH hat in dieser Frage ausdruicklich festgestellt, dass die Klagerin das Recht hatte, die Unterlagen der Vergleichsfirmen einzusehen, sofern die Un- terlagen dem gericht vom FA vorgelegt worden waren Dies beruht auf der verfassungsrechtlich verburgten Grundsatz des rechtlichen gehors. Dieser Grundsatz findet seine einfach-gesetzliche Auspragung in$78 FGO, der da rauf abzielt, die waffengleichheit zwischen den am Verfahren eteiligten her- zustellen. Tatsachlich ware eine andere Auslegung u E. nicht mit dem von Art. 19 Abs 4 GG vorgesehen uneingeschrankten Rechtsweg zu vereinbaren. Besonders bemerkenswert ist auch. dass der bfh auch tz 1.12 und 3.30 der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien zitiert Das lasst zumindest den Schluss zu, dass das gericht trotz der Unsicherheit, die hinsichtlich der rechtlicher Qualifikation der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien besteht(Becker, in Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, O Vorbemer kungen I, Anm. 5 ff. ) gewillt ist, diesen Richtlinien Beachtung zu schenken. Falls die Akten der anderen Steuerpflichtigen dem Finanzgericht vorgeleg werden und der Steuerpfichtige ein Recht auf Einsicht hat, konnten das ge richt und der Prufer das Steuergeheimnis verletzen Daher hat der Prufer im vorliegenden Fall die Akten nicht vorgelegt und das Gericht hat deren Vorlage auch nicht eingefordert Soweit das FG von der Anforderung abgesehen hat, ist dies von 86 Abs. 1 FGO gedeckt Weitergehend stellt sich die Frage, ob die vom FA anonymisierten Daten uber- haupt vom FG beachtet werden mussen. Das FG Dusseldorf hatte diese Frage verneint und die gesamte Vergleichbarkeitsprufung auf dieser Basis abge leant (vgl. FG Dusseldorf, Urt v 8. 12. 1998, 6 K3661/ 93 K, DStRE 1999, 7 793) Dieser Ansicht hat der BFHjedoch widersprochen Erhat entschieden, dass es grundsatzlich zulassig ist, geheime Vergleichsdaten vor Gericht zu verwen den Daher ware es den Finanzbehorden aucherlaubt, eigene datenbanken zu entwickeln, zu denen der Steuerpfichtige und die gerichte keinen Zugang hatten Jedoch mussen die Daten, die bei gericht durch die geheimen Ver- gleichsdaten eingefuhrt werden, Mindestvoraussetzungen erfullen und das Finanzgericht ware gegebenenfalls verpfichtet, die Qualitat der Daten zu aberpruifen, indemes Ruckfragen hinsichtlich der Zusammenstellung der Da- ten und der Datenfindung stellt Falls diese Fragen unter Berucksichtigung des Steuergeheimnisses nicht beantwortet werden konnen, so minder dies den Beweiswert dieser, secret comparables". Im konkreten Sachverhalt hat der bFh diese Frage nicht ausurteilen konnen, da eine Auswertung der ano. nymisierten Vergleichsdaten bisher durch das FG nicht erfolgt ist Damit wird sich das FG erstmalig zu beschaftigen haben. Jeder Praktiker, der im Bereich der Verrechnungspreise tatig ist, das Schlusselelement innerhalb einer Verrechnungspreisanalyse gleichbarkeit der Daten ist(vgl. nur Becker, in: Becker/Kroppen, Internationale Verrechnungspreise, O Tz. 1.15, Anm. 1 ff. ) Die OE linien beschaftigen sich sehr ausfuhrlich mit diesem Thema(vgl IWB Nr23vom12.12.2001 1135-seine Analyse dem Finanzgericht ohne die Namen der Firmen zu enthüllen und ohne dem Gericht deren Akten zugänglich zu machen. Die Richtigkeit dieses Vorgehens war eine der Fragen, die der BFH zu entscheiden hatte. Der BFH hat in dieser Frage ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin das Recht hätte, die Unterlagen der Vergleichsfirmen einzusehen, sofern die Un￾terlagen dem Gericht vom FA vorgelegt worden wären. Dies beruht auf dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Dieser Grundsatz findet seine einfach-gesetzliche Ausprägung in § 78 FGO, der da￾rauf abzielt, die Waffengleichheit zwischen den am Verfahren Beteiligten her￾zustellen. Tatsächlich wäre eine andere Auslegung u. E. nicht mit dem von Art. 19 Abs. 4 GG vorgesehen uneingeschränkten Rechtsweg zu vereinbaren. Besonders bemerkenswert ist auch, dass der BFH auch Tz. 1.12 und 3.30 der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien zitiert. Das lässt zumindest den Schluss zu, dass das Gericht trotz der Unsicherheit, die hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien besteht (Becker, in: Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, O Vorbemer￾kungen I, Anm. 5 ff.), gewillt ist, diesen Richtlinien Beachtung zu schenken. Falls die Akten der anderen Steuerpflichtigen dem Finanzgericht vorgelegt werden und der Steuerpflichtige ein Recht auf Einsicht hat, könnten das Ge￾richt und der Prüfer das Steuergeheimnis verletzen. Daher hat der Prüfer im vorliegenden Fall die Akten nicht vorgelegt und das Gericht hat deren Vorlage auch nicht eingefordert. Soweit das FG von der Anforderung abgesehen hat, ist dies von § 86 Abs. 1 FGO gedeckt. Weitergehend stellt sich die Frage, ob die vom FA anonymisierten Daten über￾haupt vom FG beachtet werden müssen. Das FG Düsseldorf hatte diese Frage verneint und die gesamte Vergleichbarkeitsprüfung auf dieser Basis abge￾lehnt (vgl. FG Düsseldorf, Urt. v. 8. 12. 1998, 6 K 3661/93 K, DStRE 1999, 787, 793). Dieser Ansicht hat der BFH jedoch widersprochen. Er hat entschieden, dass es grundsätzlich zulässig ist, geheime Vergleichsdaten vor Gericht zu verwen￾den. Daher wäre es den Finanzbehörden auch erlaubt, eigene Datenbanken zu entwickeln, zu denen der Steuerpflichtige und die Gerichte keinen Zugang hätten. Jedoch müssen die Daten, die bei Gericht durch die geheimen Ver￾gleichsdaten eingeführt werden, Mindestvoraussetzungen erfüllen und das Finanzgericht wäre gegebenenfalls verpflichtet, die Qualität der Daten zu überprüfen, indem es Rückfragen hinsichtlich der Zusammenstellung der Da￾ten und der Datenfindung stellt. Falls diese Fragen unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses nicht beantwortet werden können, so mindert dies den Beweiswert dieser „secret comparables“. Im konkreten Sachverhalt hat der BFH diese Frage nicht ausurteilen können, da eine Auswertung der ano￾nymisierten Vergleichsdaten bisher durch das FG nicht erfolgt ist. Damit wird sich das FG erstmalig zu beschäftigen haben. Jeder Praktiker, der im Bereich der Verrechnungspreise tätig ist, weiß, dass das Schlüsselelement innerhalb einer Verrechnungspreisanalyse die Ver￾gleichbarkeit der Daten ist (vgl. nur Becker, in: Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, O Tz. 1.15, Anm. 1 ff.). Die OECD-Richt￾linien beschäftigen sich sehr ausführlich mit diesem Thema (vgl. Tz. 1.16 ff. Steuerrecht Verrechnungspreisentscheidung des BFH 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1789 IWB Nr. 23 vom 12. 12. 2001 - 1135 -
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