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SchlieBlich nimmt der erste Senat diesen Fall zum Anlass, die Behandlung von Dauerverlusten von Vertriebsgesellschaften, wie sie bereits Gegen stand des Urteils vom 17. 2. 1993 waren, genauer zu erlautern. Dies ist eine der wenigen Entscheidungen, in denen der bFH die gelegenheit hatte, seine Ansichten auf diesem Gebiet zu formulieren, da in der vergan- genheit die wenigsten Verrechnungspreisfalle tatsachlich von den Fina ichten verhandelt wurden Der vorliegende Fall hat eine betrachtliche Pro zessgeschichte und ist bereits mit divergierenden Entscheidungen in denerst tanzlichen (vgl. FG Dusseldorf, Urt. v. 8. 12. 1998, 6 K 3661/93, DStRE 1999, S. 787 ff vgl. dazu auch: Kroppen/Eigelshoven, IWB F 3 Gr. 1 S 1587 ff, dies, International Transfer Pricing Journal 2000, s 156 ff ternational Tax Review 4(1999), s9 ff. Kuckhoff/ Schreiber, IstR, 1999, S 515 ff. )und den Adv-Verfahren(bFh, Bes LSS vom 10. 5. 2001, I S 3/01, DB 2001, s1180 ff. vgl. dazu: Kroppen/Eigelshoven, IWB F3 Gr. 1, S1745 ff. Becker, IWB F 3 Gr: 1, S. 1765 ff.; Strunk/ Kaminski, IWB F 3 Gr. 1,S.1749 ff. )verhandelt worden Der BFH hat nun die vorherige Entscheidung des FG Dusseldorf aufgehoben und den Fall zur erneuten verhandlung zuruckverwiesen IL. Sachverhalt Der Steuerpflichtige war eine im Jahre 1980 gegruindete deutsche gmbH Ihre Geschaftstatigkeit bestand in der Lieferung von Bekleidung und modischen Accessoires innerhalb Deutschlands und in andere europaische Lander Fur die Zeitspanne von 1980 bis 1990 erlitt die Firma einen Totalverlust Die Brut- des Steuerpflichtigen variierte zwischen 18% fur die jahr 1980 bis 1984. 20 fur 1985 bis 1987 und 24 % fuir 1988 bis 1990. Die Be- die Jahre 1981 bis 1985 und auf 26% fur die Jahre 1986 bis 1990 korr o fur akzeptierte diese Mar doch nicht und hat sie auf rigler Diese Korrektur basierte sie auf eine analyse von vier anderen Bekleidungs- vertriebsunternehmen, die sie als vergleichbar erachtete Ill. Rechtliche grundlage fuir eine Verrechnungspreisschatzung Die maBgebliche Einkunftekorrekturnorm des nationalen Steuerrechts fur den Liefer-und Leistungsverkehr zwischen einer deutschen Tochtergesell schaft und der auslandischen Muttergesellschaft ist die verdeckte gewinn ausschuttung im Sinne des $8 Abs. 3 KStG. Der BFH betont nochmals, dass die beiden wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen dieses von der Recht sprechung entwickelten Instituts die Folgenden sind: Es muss eine Minderung (verhinderte Mehrung) des sog. Unterschiedsbe- trags im Sinne des 4 Abs. 1 EStG vorliegen. Diese Minderung muss durch das Gesellschaftsverhaltnis veranlasst sein. IV. Verwendung von secret comparables In Deutschland sind die Daten und Akten des Steuerpflichtigen durch das in 8 30 AO niedergelegte Steuergeheimnis geschutzt. Dies bedeutet, dass es der Finanzverwaltung nicht erlaubt ist, Verhaltnisse eines anderen Steuerpfich igen zu offenbaren. Im Sachverhalt hatte die Betriebsprufung unter Zuhil fenahme der MARKUS-Datenbank vier Unternehmen als mit dem steuer richtigen vergleichbar eingestuft. Der Prufer benutzte daraufhin die steu erlichen Unterlagen dieser Firmen, um seine Analysen zu verfeinern und ur seinen Standpunkt fur eine Schatzung zu untermauern. Dann abergab er— Schließlich nimmt der erste Senat diesen Fall zum Anlass, die Behandlung von Dauerverlusten von Vertriebsgesellschaften, wie sie bereits Gegen￾stand des Urteils vom 17. 2. 1993 waren, genauer zu erläutern. Dies ist eine der wenigen Entscheidungen, in denen der BFH die Gelegenheit hatte, seine Ansichten auf diesem Gebiet zu formulieren, da in der Vergan￾genheit die wenigsten Verrechnungspreisfälle tatsächlich von den Finanzge￾richten verhandelt wurden. Der vorliegende Fall hat eine beträchtliche Pro￾zessgeschichte und ist bereits mit divergierenden Entscheidungen in den erst￾instanzlichen (vgl. FG Düsseldorf, Urt. v. 8. 12. 1998, 6 K 3661/93, DStRE 1999, S. 787 ff.; vgl. dazu auch: Kroppen/Eigelshoven, IWB F. 3 Gr. 1, S. 1587 ff., dies., International Transfer Pricing Journal 2000, S. 156 ff.; Borstell/Prick, International Tax Review 4 (1999), S. 9 ff.; Kuckhoff/ Schreiber, IStR, 1999, S. 515 ff.) und den AdV-Verfahren (BFH, Beschluss vom 10. 5. 2001, I S 3/01, DB 2001, S. 1180 ff. vgl. dazu: Kroppen/Eigelshoven, IWB F. 3 Gr. 1, S. 1745 ff.; Becker, IWB F. 3 Gr. 1, S. 1765 ff.; Strunk/ Kaminski, IWB F. 3 Gr. 1, S. 1749 ff.) verhandelt worden. Der BFH hat nun die vorherige Entscheidung des FG Düsseldorf aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. II. Sachverhalt Der Steuerpflichtige war eine im Jahre 1980 gegründete deutsche GmbH. Ihre Geschäftstätigkeit bestand in der Lieferung von Bekleidung und modischen Accessoires innerhalb Deutschlands und in andere europäische Länder. Für die Zeitspanne von 1980 bis 1990 erlitt die Firma einen Totalverlust. Die Brut￾togewinnmarge des Steuerpflichtigen variierte zwischen 18 % für die Jahre 1980 bis 1984, 20 % für 1985 bis 1987 und 24 % für 1988 bis 1990. Die Be￾triebsprüfung akzeptierte diese Marge jedoch nicht und hat sie auf 28 % für die Jahre 1981 bis 1985 und auf 26 % für die Jahre 1986 bis 1990 korrigiert. Diese Korrektur basierte sie auf eine Analyse von vier anderen Bekleidungs￾vertriebsunternehmen, die sie als vergleichbar erachtete. III. Rechtliche Grundlage für eine Verrechnungspreisschätzung Die maßgebliche Einkünftekorrekturnorm des nationalen Steuerrechts für den Liefer- und Leistungsverkehr zwischen einer deutschen Tochtergesell￾schaft und der ausländischen Muttergesellschaft ist die verdeckte Gewinn￾ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 KStG. Der BFH betont nochmals, dass die beiden wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen dieses von der Recht￾sprechung entwickelten Instituts die Folgenden sind: — Es muss eine Minderung (verhinderte Mehrung) des sog. Unterschiedsbe￾trags im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG vorliegen. — Diese Minderung muss durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. IV. Verwendung von „secret comparables“ In Deutschland sind die Daten und Akten des Steuerpflichtigen durch das in § 30 AO niedergelegte Steuergeheimnis geschützt. Dies bedeutet, dass es der Finanzverwaltung nicht erlaubt ist, Verhältnisse eines anderen Steuerpflich￾tigen zu offenbaren. Im Sachverhalt hatte die Betriebsprüfung unter Zuhil￾fenahme der MARKUS-Datenbank vier Unternehmen als mit dem Steuer￾pflichtigen vergleichbar eingestuft. Der Prüfer benutzte daraufhin die steu￾erlichen Unterlagen dieser Firmen, um seine Analysen zu verfeinern und um seinen Standpunkt für eine Schätzung zu untermauern. Dann übergab er 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1788 - 1134 -
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