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2308 Steuerrecht DER BETRIEB. Heft 43 vom 24. 10. 2003 Aus der knappen Sachverhaltsdarstellung im Urteil des FG Mun. strengeren Uberprufungsregein, wie ahnlich auch die chen kann man vermuten, dass eine VGA angezeigt ist, weil die verhaltnisse unter Ehegatten Daneben kommt es zur Klagerin selbst eingeraumt hat, keine gewerblichen Nutzungs- tion von Sachverhalten als VGA, weil Vereinbarungen rechte oder Patente der Muttergesellschaft zu nutzen. Aller- lich oder nicht ernsthaft gewollt eingestuft werden dings ist dies in dem Urteil des FG nicht entscheidungsrelevant, da es bereits aufgrund des fehlens von genauen vertraglichen In der alteren Rspr sah es der bFh als irrelevant an, ob ein frem Regein eine vGa fur sachgerecht halt. Insofern erscheint nicht der Dritter eine entsprechende vergutung erhalten hatte2.Wer das Ergebnis des FG interessant, sondern allein die Begrundung. den formale Kriterien nicht erfullt, geht daher haufig die Finanz verwaltung von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung und L. Formale Kriterien bei der verdeckten Ge- gleichzeitig von dem Vorliegen einer VGa aus. In der neueren inausschuttung und im internationalen Recht Rechtsprechung hat der bFh sich allerdings erkennbar von die ser Auffassung entfernt. Demnach kommt dem Abweichen Entgegen der Auffassung des FG fuhrt die Missachtung von for- vom. Ublichen"bzw. der Nichteinhaltung von Formalien nur malen Anforderungen beim beherrschenden Gesellschafter nicht noch eine indizielle Wirkung zu. Die Anderung der Rspr.geht zwingend zu einer vGA. Bei der Frage, ob Bedingungen gesell- auf den oder-KontoBeschluss des BVerfG zuruck4Demnach schaftsrechtlich veranlasst sind, kann das Fehlen einer klaren ist es verfassungswidrig, das Fehlen einer klaren,von vornherein und eindeutigen Vereinbarung im Vorhinein nur als Indiz fur abgeschlossenen und zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung als lingt es dem Stpfl. nicht, das Indiz zu entkraften oder den fremd ublichen Preis nachzuweisen, so liegt eine vGA dem Grund nach Dem Stpfl. ist es daher moglich dem Indiz der gesellschaftsrecht vor(vgl. IlL. 1. In diesem Fall ist dann die vGa in einem zwei. lichen Veranlassung die Grundlage zu entziehen. Er kann zB ten Schritt der Hohe nach zu bestimmen. Mabgeblich ist wieder- aufzeigen, dass auch fremde Dritte entsprechende munubliche um der Fremdvergleichspreis, den das FA Zu ermitteln oder zu Bedingungen"vereinbart haben oder Vereinbarungen erst im schatzen hat. Bei der Bestimmung des Fremdvergleichspreises Nachhinein abgeschlossen haben Daneben ist es auch moglich, spielen formale Kriterien wiederum keine Rolle(vgl. IlL. 2. ). Im e gesellschaftsrechtliche Veranlassung dadurch zu entkraften, ternationalen Kontext ist zudem zu beachten, dass Art.9 dass der Stpfl. einen Nachweis fur die Fremdublichkeit des Ent OECD.MA regelmaBig das innerstaatliche Recht einschrankt. gets erbringt. Im Bereich der konzerninternen Verrechnungs Die von der deutschen Rechtsprechung entwickelten formalen preise kann dies z. B. durch die von der OECD entwickelten Ver nicht zur Bestimmung einer Einkinftekorrektur verwendet. In. nach dem 31. 12. 2002 beginnen gilt ohnehin, dass der Stpfl sofern sind formale Kriterien aus Sicht der DBa als nicht ent: gem.$ 90 Abs. 3 Ao die Fremdublichkeit seines Entgelts nach scheidungsrelevant zu betrachten(vgl. Ill. 3. 1. TatbestandsmaBige Voraussetzung der verdeckten 3.. Nur beilaufig fuhr das FG aus:,Zum einen blieben Gewinnausschuttung Nach standiger BFH-Rechtsprechung ist eine VGA eine Ver ten unstreitig dass die Klagerin in den Streitjahrer lichen Nutzungsrechte, Patente, etc. von PPD ub mogensminderung oder verhinderte Vermogensmehrung, die enutzt hat"a. aO[Fn. 1, Abschn, 5. a durch das gesellschaftsverhaltnis veranlasst ist, sich auf die Ho- 4. FG Munchen vom 16. 7. 2002, aa0(Fn. 1), Abschn. 2. und 3. c). he des Einkommens auswirkt und nicht auf einen den gesell jeweils am Et haftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnvertei- 5. Die neuere BFH Rspr, des I Senats des BFH specht nicht mehr einer Vermogensminderung oder verhinderten Vermogensmenrung lungsbeschluss beruht die sich auf das Einkommen auswirkt, sanden von einer, Minderung In den meisten Fallen der VGA ist strittig, ob eine Leistungs des Unterschiedsbetrags nach $4 Abs. 1 EStG". Vgl. BFH-Urtei vm5.6.2002R6901,D82002S.2304; nierzu reiss,Stuw2003 beziehung gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Da die Veranlas meyer, DB 2002 S 2668 sung im Gesellschaftsverhaltnis als innere Motivation der han 6.Nientimp, Steueriche Gewinnabgrenzung in internationale Konzer delnden Personen nicht unmittelbar beobachtbar ist, wird fur nen, 2003, S 84 f. Rasch, Konzernverrechnungspreise im nationa die Beurteilung der Veranlassung ein beobachtbarer auBerer In len, bilateralen und europaischen Konzem, 2001, S 25 f dikator benotigt. Dabei ist der Fremdvergleichsgrundsatz, hau 7... Wassermeyer, StbJb. 1998/1999 S. 160: ders, in. FS Oferihaus 1999,S.408. fig in Gestalt des, ordentlichen und gewissenhaften Geschaftslei- 8.Rasch, a.aO(Fn.6),S 38f ters", das zentrale Hilfskriterium zur Ermittlung der gesell- 9.Geiger. in: Dotsch/Eversberg/Jost/itt, Komm. z. KStG/EStG,$8 schaftsrechtlichen Veranlassung. Demnach wird vermutet, dass Abs. 3 Rdn. 300 f. Sturm, Die verdeckte Gewinnausschuttung im eurcpaischen Konzen. 1994. S. 50: kntisch zu den Sondertat- ein abweichendes Verhalten von dem, was bei fremden Dritten bestanden Knobbe-Keuk, Bianz. und Unternehmenssteuerrec beobachtet wird, nur im Gesellschaftsverhaltnis ( privat")ver 1993.S. 651 bis 654: Pezzer, Die verdeckte Gewinnausschuttung anlasst sein kann; der Fremdvergleich kann daher als Subprin: 10. Etwa BFH-Urteil vom 26.4. 19891R172/87, BStBI. l 1989S673 zip des Veranlassungsprinzips angesehen werden B1989s.1904;vom24.7.1996R115/95,BSB!.‖1997S.138 als ausschlaggebend fur eine Einkuinftekorrektur, insbes. hat der 11=DB1997S305 Im Rahmen der vga gelten jedoch haufig auch formale Kriterien gl. Z. B. BFH-Ureil vom 16. 12. 1992 I R 2/92, BS:Bl, il 1993 s.455=DB1993S.913;vom13.11.1996R5395,BFHN∨ BFH fur die Beziehungen zwischen beherrschenden Gesellschal tern und ihrer" Gesellschaft ein Sonderrecht mit verscharften 12.. BFH vom 1. 10. 1986, a.a0(Fr. 2): Urteil vom 12. 10. 1995! B Rspr bereits dann von einer VGA aus, wenn ein beherrschender 1.2.19971R43/96, BFH/NVS.806:vom19.3.1997|R75/96 Gesellschafter(oder eine ihm nahe stehende Person) fur von l1997s.577=DBt997s.1596:vm19.5.19981R ihm erbrachte Leistungen an die Kapitalgesellschaft Vergutungen 7. BStBI. ll 1998S. 689= DB 1998 S. 1893: Muller, in: Wasser erhalt, ohne dass eine klare und im Voraus getroffene zivilrecht Hrsg.)Gruncfragen der Besteuerung. 1984. S. 305; Rasch lich wirksame Vereinbarung vorliegt o. Der beherrschende Ge- 14.Beschluss des BverG vom 7. 11. 1995 2 BVR 802/90. BStBI. Il sellschafter unterliegt steuerlich einer groBeren Missbrauchsver 1996S O.(Fn.9),§ utung als andere gesellschafter und ist damit gegenstand von Roin. 302: Weber-Grellet DStZ 1998S 358
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