NTERNATIONAL STEUERRECHT SEITE 1925 GRUPPE 2 FACH 10 (ca. 58% des argentinischen Exportumsatzes)zwingend anhand der Preisvergleichsmethode bestimmt werden mussen Zudem gilt die widerlegbare Vermutung, dass Geschaftsbeziehun gen mit verbundenen und unverbundenen Personen in Niedrigsteuerlandern nicht fremd vergleichskonform sind. Die Dokumentationsvorschriften in Argentinien entsprechen im Wesentlichen den OECD-Richtlinien sie sind aber seit dem jahr 2005 erheblich erweitert worden. So mussen Stpfl der argentinischen Finanzverwaltung fur alle Geschaftsjahre, die nach dem 22.10.2004 beginnen, mittels einer Sondersoftware die Gewinnmargen und die Margenberechnung aller grenzuberschreitenden Transaktionen mit verbundenen und unver- bundenen Unternehmen mitteilen. Datenbankuntersuchungen auf weltweiter Basis werden wegen fehlender inlandischer offentlicher Daten anerkannt. Nachdem die bestehenden Regelungen im Jahr 2001 uberarbeitet wurden, folgt nun auch Venezuela im hinblick auf die methodenwahl den grundsatzen der oecd in venezuela existieren umfangreiche Vorschriften im Hinblick auf eine regelmaBsige und zeitnahe Doku- mentation von Verrechnungspreisen; entsprechende Unterlagen muss der Stpfl innerhalb von vier Tagen vorlegen konnen Wie in den meisten sudamerikanischen Landern ist der Begriff der verbundenen Parteien (related parties) sowohl in Argentinien, als auch in Venezuela viel weiter, als der Begriff des erbundenen Unternehmens. In beiden Staaten werden auch transaktionen mit naturlichen Personen(wie bspw. Handelsvertreter oder Darlehensgeber) und gesellschaftsrechtlich unverbundenen Unternehmen, die in Niedrigsteuerlandern ansassig sind, erfasst. Brasilien hat sich fur einen Sonderweg der Angemessenheitsdokumentation entschieder (Dagnese/Ayub, IWB 2005, F. 8 Brasilien Gr. 2 S. 180). Abgesehen von der Preisvergleichs methode, deren Anwendbarkeit haufig unmoglich ist, sehen alle zulassigen Methoden gesetzlich vorgeschriebene starre Gewinnmargen ohne Uberprufung der Marktverhaltnisse vor Nach Auffassung der brasilianischen Finanzverwaltung sind die Regelungen mit de OECD-Richtlinien vereinbar, da der Stpfl ein Wahlrecht zwischen dem Preisvergleich und dem Einsatz vorgeschriebener Margen hat Haufig fuhren die brasilianischen Verrechnungspreis vorschriften allerdings zur Doppelbesteuerung Einerseits ist die Preisvergleichmethode selten anwendbar und andererseits erreichen markt konforme Margen nur schwer die gesetzlich vorgeschriebenen Gewinnsatze Brasiliens Daneben sind die Vorschriften extrem kompliziert, decken nicht alle Verrechnungspreisfalle ab und resultieren in einem inadaquaten Methodeneinsatz Die haufigen Anderungen und Erganzungen der brasilianischen Verrechnungspreisvorschriften verstarken die Intransparenz er Regelungen und die Rechtsunsicherheit der Stpfl. Neben anderen Faktoren scheint dies zu der einseitigen Kundigung des DBA-Brasilien seitens Deutschlands beigetragen zu haben (Dagnese, Intertax 2006, S. 195). wBNr.19vom11.10.2006(ca. 58 % des argentinischen Exportumsatzes) zwingend anhand der Preisvergleichsmethode bestimmt werden müssen. Zudem gilt die widerlegbare Vermutung, dass Geschäftsbeziehungen mit verbundenen und unverbundenen Personen in Niedrigsteuerländern nicht fremdvergleichskonform sind. Die Dokumentationsvorschriften in Argentinien entsprechen im Wesentlichen den OECD-Richtlinien, sie sind aber seit dem Jahr 2005 erheblich erweitert worden. So müssen Stpfl. der argentinischen Finanzverwaltung für alle Geschäftsjahre, die nach dem 22.10.2004 beginnen, mittels einer Sondersoftware die Gewinnmargen und die Margenberechnung aller grenzüberschreitenden Transaktionen mit verbundenen und unverbundenen Unternehmen mitteilen. Datenbankuntersuchungen auf weltweiter Basis werden wegen fehlender inländischer öffentlicher Daten anerkannt. Nachdem die bestehenden Regelungen im Jahr 2001 überarbeitet wurden, folgt nun auch Venezuela im Hinblick auf die Methodenwahl den Grundsätzen der OECD. In Venezuela existieren umfangreiche Vorschriften im Hinblick auf eine regelmäßige und zeitnahe Dokumentation von Verrechnungspreisen; entsprechende Unterlagen muss der Stpfl. innerhalb von vier Tagen vorlegen können. Wie in den meisten südamerikanischen Ländern ist der Begriff der verbundenen Parteien (related parties) sowohl in Argentinien, als auch in Venezuela viel weiter, als der Begriff des verbundenen Unternehmens. In beiden Staaten werden auch Transaktionen mit natürlichen Personen (wie bspw. Handelsvertreter oder Darlehensgeber) und gesellschaftsrechtlich unverbundenen Unternehmen, die in Niedrigsteuerländern ansässig sind, erfasst. Brasilien hat sich für einen Sonderweg der Angemessenheitsdokumentation entschieden (Dagnese/Ayub, IWB 2005, F. 8 Brasilien Gr. 2 S. 180). Abgesehen von der Preisvergleichsmethode, deren Anwendbarkeit häufig unmöglich ist, sehen alle zulässigen Methoden gesetzlich vorgeschriebene starre Gewinnmargen ohne Überprüfung der Marktverhältnisse vor. Nach Auffassung der brasilianischen Finanzverwaltung sind die Regelungen mit den OECD-Richtlinien vereinbar, da der Stpfl. ein Wahlrecht zwischen dem Preisvergleich und dem Einsatz vorgeschriebener Margen hat. Häufig führen die brasilianischen Verrechnungspreisvorschriften allerdings zur Doppelbesteuerung. Einerseits ist die Preisvergleichmethode selten anwendbar und andererseits erreichen marktkonforme Margen nur schwer die gesetzlich vorgeschriebenen Gewinnsätze Brasiliens. Daneben sind die Vorschriften extrem kompliziert, decken nicht alle Verrechnungspreisfälle ab und resultieren in einem inadäquaten Methodeneinsatz. Die häufigen Änderungen und Ergänzungen der brasilianischen Verrechnungspreisvorschriften verstärken die Intransparenz der Regelungen und die Rechtsunsicherheit der Stpfl. Neben anderen Faktoren scheint dies zu der einseitigen Kündigung des DBA-Brasilien seitens Deutschlands beigetragen zu haben (Dagnese, Intertax 2006, S. 195). International Steuerrecht Seite 1925 | Gruppe 2 | Fach 10 IWB Nr. 19 vom 11.10.2006 917