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FACH 10 GRUPPE 2 SEIT 1924 DOKUMENTATION VON VERRECHNUNGSPREISEN rechnungspreise. Fur den Stpfl. bedeutet die EU-Verrechnungspreisdokumentation die Mog lichkeit einer einheitlichen Analyse und konsistenten Gestaltung, so dass die Gefahr einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung minimiert wird. Zudem konnen Unternehmen Kosten Snsparen, die ihnen durch die Befolgung unterschiedlicher Dokumentationsvorschriften in en verschiedenen Mitgliedstaaten entstehen. IL Dokumentation von Verrechnungspreisen im Mercosur Der 1991 durch den Vertrag von Asuncion gegrundete Mercosur schlieBst als Integrations initiative Sudamerikas Staaten mit erheblichem Handels-und Entwicklungspotenzial zusam- men(Argentinien, Brasilien, Uruguay, Paraguay und Venezuela; Bolivien und Chile haben Beobachterstatus) Zielsetzung des Mercosur ist die Schaffung eines gemeinsamen Marktes Gegenwartig ist der Staatenverbund eine unvollkommene Zollunion, d h ein Binnenmarkt mit gemeinsamen ZollauSentarifen Die tatsachliche Freizugigkeit der Produktionsfaktorer wird jedoch haufig durch nationale Einfuhrquoten begrenzt. Zur Erreichung des gemeinsamen Marktes, bzw. des notwendigen freien Verkehrs von Gutern Dienstleistungen, Arbeitnehmern und Kapital, sieht Art. 1 des Vertrages von Asuncion die Koordination der makrookonomischen Politiken der Mitgliedstaaten vor und erwahnt aus- drucklich die Handels-und Steuerpolitik. Zudem regelt Art. 7 des Vertrages das Diskriminie rungsverbot fur Steuersachverhalte. der Vorschriften zur angestrebten Harmonisierung des Steuerrechts wird deutlich, dass die binnenmarktorientierten Ziele des Mercosur uber die Ziele der EU hinausgehen Der Weg fur eine einheitliche Verrechnungspreispolitik bzw. fur gleichlautende Dokumentations yorschriften ist nicht nur rechtlich moglich, sondern auch politisch erwunscht. 1. Verrechnungspreisvorschriften innerhalb des Mercosur nnerhalb des Mercosurs verfugen lediglich Argentinien (seit 1998), Brasilien(seit 1997)und Venezuela(seit 1999)uber spezielle Verrechnungspreisvorschriften und Dokumentations pflichten, fur Paraguay und Uruguay sind entsprechende Regelungen aber kurzfristig zu rwarten. anders als innerhalb der EU weisen die nationalen Verrechnungspreisvorschriften von Argentinien und Venezuela einerseits und Brasilien andererseits gravierende materielle Unterschiede auf Argentinien hat sich seit Einfuhrung der Verrechnungspreisvorschriften an der internationa Praxis orientiert und folgt grundsatzlich den OECD-Richtlinien. Mit Ausnahme einer ,best nethod-Regelung"als eine Sondervorschrift fur den Rohstoffexport entsprechen die nach argentinischem Recht zulassigen Methoden denen der OECD-Richtlinien. Faktisch ist die Methodenwahl jedoch erheblich eingeschrankt, da alle Preise fur den Export von Rohstoffen wBNr.19vom11.10.2006rechnungspreise. Für den Stpfl. bedeutet die EU-Verrechnungspreisdokumentation die Mög￾lichkeit einer einheitlichen Analyse und konsistenten Gestaltung, so dass die Gefahr einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung minimiert wird. Zudem können Unternehmen Kosten einsparen, die ihnen durch die Befolgung unterschiedlicher Dokumentationsvorschriften in den verschiedenen Mitgliedstaaten entstehen. II. Dokumentation von Verrechnungspreisen im Mercosur Der 1991 durch den Vertrag von Asunción gegründete Mercosur schließt als Integrations￾initiative Südamerikas Staaten mit erheblichem Handels- und Entwicklungspotenzial zusam￾men (Argentinien, Brasilien, Uruguay, Paraguay und Venezuela; Bolivien und Chile haben Beobachterstatus). Zielsetzung des Mercosurs ist die Schaffung eines gemeinsamen Marktes. Gegenwärtig ist der Staatenverbund eine unvollkommene Zollunion, d. h. ein Binnenmarkt mit gemeinsamen Zollaußentarifen. Die tatsächliche Freizügigkeit der Produktionsfaktoren wird jedoch häufig durch nationale Einfuhrquoten begrenzt. Zur Erreichung des gemeinsamen Marktes, bzw. des notwendigen freien Verkehrs von Gütern, Dienstleistungen, Arbeitnehmern und Kapital, sieht Art. 1 des Vertrages von Asunción die Koordination der makroökonomischen Politiken der Mitgliedstaaten vor und erwähnt aus￾drücklich die Handels- und Steuerpolitik. Zudem regelt Art. 7 des Vertrages das Diskriminie￾rungsverbot für Steuersachverhalte. Anhand der Vorschriften zur angestrebten Harmonisierung des Steuerrechts wird deutlich, dass die binnenmarktorientierten Ziele des Mercosurs über die Ziele der EU hinausgehen. Der Weg für eine einheitliche Verrechnungspreispolitik bzw. für gleichlautende Dokumentations￾vorschriften ist nicht nur rechtlich möglich, sondern auch politisch erwünscht. 1. Verrechnungspreisvorschriften innerhalb des Mercosurs Innerhalb des Mercosurs verfügen lediglich Argentinien (seit 1998), Brasilien (seit 1997) und Venezuela (seit 1999) über spezielle Verrechnungspreisvorschriften und Dokumentations￾pflichten, für Paraguay und Uruguay sind entsprechende Regelungen aber kurzfristig zu erwarten. Anders als innerhalb der EU weisen die nationalen Verrechnungspreisvorschriften von Argentinien und Venezuela einerseits und Brasilien andererseits gravierende materielle Unterschiede auf. Argentinien hat sich seit Einführung der Verrechnungspreisvorschriften an der internationa￾len Praxis orientiert und folgt grundsätzlich den OECD-Richtlinien. Mit Ausnahme einer „best method-Regelung“ als eine Sondervorschrift für den Rohstoffexport entsprechen die nach argentinischem Recht zulässigen Methoden denen der OECD-Richtlinien. Faktisch ist die Methodenwahl jedoch erheblich eingeschränkt, da alle Preise für den Export von Rohstoffen Fach 10 | Gruppe 2 | Seite 1924 Dokumentation von Verrechnungspreisen 916 IWB Nr. 19 vom 11.10.2006
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