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Nichtbefolgung der Verrechungspreisbestimmungen. Zulassig sind im Rah einer Berichtigung jedoch Verspatungszuschlage V. Folgerungen fur die Praxis Die russischen Verrechnungspreisbestimmungen, die zum Teil erst in diesem Jahr in Kraft getreten sind, werfen einige Fragen auf. So ergeben sich U klarheiten hinsichtlich des Umfangs der Dokumentationspfichten und der diesbezuglichen Strafen, mogen Letztere auch im internationalen vergleich gering sein. Es herrscht auch noch keine Klarheit bezuglich der anzuwenden- den Methoden Eine Ubereinstimmung mit den OECD-Richtlinien ist bisher Teilen verwirklicht. Da die Finanzverwaltung der RF noch nicht uber el Erfahrung verfugt, ist es durchaus denkbar, dass es in Betriebs zu auseinandersetzungen kommen wird Ebenso gibt es noch keine ntwickelte Rechtsprechung zu dieser Problematik In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass die Finanzbehorden ihr Augenmerk zunachst auf die Verrechnungspreise fur Transaktionen naturlicher Rohstoffe wie Ol, Erdgas Edel-sowie sonstiger Metalle richten werden. Diese Rohstoffe werden unte Weltmarktpreisen exportiert und lassen uber eine ents che Jurisdiktionen zu(Fort, a. a. O, S852, 856). Allerdings sollte in diesen Fallen die ermittlung eines Vergleichspreises moglich sein, da auf den internationalen Rohstoff markten genugend Fremdtransaktionen existieren sollten, die zum Vergleich herangezogen werden konnten. In diesem speziellen wirtschaftsbereich soll ten daher trotz fehlender Erfahrungen mit den Verrechnungspreisbestin mungen keine besonderen Schwierigkeiten zu erwarten sein. Allerdings ist luch hier anzumerken, dass die Vergleichbarkeit von Rohstoffpreisen, die an Warenborsen gehandelt und als vergleichswert fur Transaktionen zwischen ben ist Es sind in diesem bereich einige wichtige faktoren zu berucksichti in Bezug auf Transaktionskoste wie etwa die Transportkosten. Zudem ergeben sich auch Preisdifferenzen aus einer unterschiedlichen Qualitat der Produkte. SchlieBlich ist zu beachten dass Anpassungen wegen unterschiedlicher Markte erforderlich sein konnen. So ist der jeweilige Markt in der RF nicht ohne weiteres vergleichbar mit den Markten, an denen die Waren gehandelt werden. Als Beispiel mag etwa eine abweichende liquiditat an den verschiedenen Markten dienen. Noch proble- atischer kann dies jedoch in anderen Bereichen mangels ausreichender Marktdaten und Informationen sein. Hier konnen die in den Bestimmungen verankerten Standardmethoden moglicherweise nicht zur Anwendung kom men Die Anwendung von transaktionsbezogenen Gewinn-, oder gar der Ge- vinnaufteilungsmethoden ist zur Zeit mehr als zweifelhaft Es fehlt jeglicher Hinweis in den einschlagigen Bestimmungen Dem Vernehmen nach hat der russische Gesetzgeber diese Probleme jedoch erkannt. Im Zusammenhang mit der Reformierung der Gewinnsteuer soll die Uberarbeitung derVerrech nungspreisregelungen zur Zeit hohe Prioritat genieBen. Der Umstand, dass das russische Steuerrecht bisher der Besteuerung grenzuberschreitender Transaktionen historisch bedingt keine bzw. nur geringe Aufmerksamke chenkt hat, kann sich in Zukunft andern Daher sollte sich der Steuerpflic tige darauf einstellen, in Zukunft sich in umfassenderem MaBe als bisher mit der bestimmung der verrechnungspreise befassen zu mussen und eventuell einer intensiveren Pruifungstatigkeit ausgesetzt zu sein Russische FederationNichtbefolgung der Verrechungspreisbestimmungen. Zulässig sind im Rah￾men einer Berichtigung jedoch Verspätungszuschläge. V. Folgerungen für die Praxis Die russischen Verrechnungspreisbestimmungen, die zum Teil erst in diesem Jahr in Kraft getreten sind, werfen einige Fragen auf. So ergeben sich Un￾klarheiten hinsichtlich des Umfangs der Dokumentationspflichten und der diesbezüglichen Strafen, mögen Letztere auch im internationalen Vergleich gering sein. Es herrscht auch noch keine Klarheit bezüglich der anzuwenden￾den Methoden. Eine Übereinstimmung mit den OECD-Richtlinien ist bisher nur in Teilen verwirklicht. Da die Finanzverwaltung der RF noch nicht über sehr viel Erfahrung verfügt, ist es durchaus denkbar, dass es in Betriebsprü- fungen zu Auseinandersetzungen kommen wird. Ebenso gibt es noch keine entwickelte Rechtsprechung zu dieser Problematik. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass die Finanzbehörden ihr Augenmerk zunächst auf die Verrechnungspreise für Transaktionen natürlicher Rohstoffe wie Öl, Erdgas, Edel- sowie sonstiger Metalle richten werden. Diese Rohstoffe werden unter Weltmarktpreisen exportiert und lassen über eine entsprechende Verrech￾nungspreisgestaltung die Gewinnverlagerung in ausländische Jurisdiktionen zu (Fort, a. a. O., S. 852, 856). Allerdings sollte in diesen Fällen die Ermittlung eines Vergleichspreises möglich sein, da auf den internationalen Rohstoff￾märkten genügend Fremdtransaktionen existieren sollten, die zum Vergleich herangezogen werden könnten. In diesem speziellen Wirtschaftsbereich soll￾ten daher trotz fehlender Erfahrungen mit den Verrechnungspreisbestim￾mungen keine besonderen Schwierigkeiten zu erwarten sein. Allerdings ist auch hier anzumerken, dass die Vergleichbarkeit von Rohstoffpreisen, die an Warenbörsen gehandelt und als Vergleichswert für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen zugrunde gelegt werden, nicht unmittelbar gege￾ben ist. Es sind in diesem Bereich einige wichtige Faktoren zu berücksichti￾gen. So bedürfen die Preise der Anpassung in Bezug auf Transaktionskosten wie etwa die Transportkosten. Zudem ergeben sich auch Preisdifferenzen aus einer unterschiedlichen Qualität der Produkte. Schließlich ist zu beachten, dass Anpassungen wegen unterschiedlicher Märkte erforderlich sein können. So ist der jeweilige Markt in der RF nicht ohne weiteres vergleichbar mit den Märkten, an denen die Waren gehandelt werden. Als Beispiel mag etwa eine abweichende Liquidität an den verschiedenen Märkten dienen. Noch proble￾matischer kann dies jedoch in anderen Bereichen mangels ausreichender Marktdaten und Informationen sein. Hier können die in den Bestimmungen verankerten Standardmethoden möglicherweise nicht zur Anwendung kom￾men. Die Anwendung von transaktionsbezogenen Gewinn-, oder gar der Ge￾winnaufteilungsmethoden ist zur Zeit mehr als zweifelhaft. Es fehlt jeglicher Hinweis in den einschlägigen Bestimmungen. Dem Vernehmen nach hat der russische Gesetzgeber diese Probleme jedoch erkannt. Im Zusammenhang mit der Reformierung der Gewinnsteuer soll die Überarbeitung der Verrech￾nungspreisregelungen zur Zeit hohe Priorität genießen. Der Umstand, dass das russische Steuerrecht bisher der Besteuerung grenzüberschreitender Transaktionen historisch bedingt keine bzw. nur geringe Aufmerksamkeit ge￾schenkt hat, kann sich in Zukunft ändern. Daher sollte sich der Steuerpflich￾tige darauf einstellen, in Zukunft sich in umfassenderem Maße als bisher mit der Bestimmung der Verrechnungspreise befassen zu müssen und eventuell einer intensiveren Prüfungstätigkeit ausgesetzt zu sein. e 5 Russische Föderation Gruppe 2 · Seite 108 - 920 -
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