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Steuerrecht 5 Russische Federation Verrechnungspreise Gruppe2· Seite1 aufspreismethode nach Art. 40 Abs. 10 StK eine weitere Abstufung besteht Die Kostenmethode kommt folglich nur subsidiar gegenuber der Verkaufs- preismethode zur Anwendung. Anders als nach der Konzeption der OECD- Leitlinien(vgl. Tz. 1.68)und auch nach den innerstaatlichen deutschen Ver sche ngsgrundsatzen aus dem Jahre 1983(vgl. Tz. 2.4. 1)besteht im russi- schen Recht eine Stufenfolge der drei Standardmethoden. 2. Staatlich regulierte Preise Art. 40 Abs. 13 StK sieht vor, dass staatliche Preisregulierungen fur Besteue rungszwecke zugrunde zu legen sind. Auf die damit verbundenen Probleme gehen die Bestimmungen jedoch nicht ein. Zwar ist eine Preisregulierung als staatlicher Eingriff als Marktbedingung zu beachten (vgl. Tz 1.55 OECD Richtlinien bzw. auch Tz 2.1.1 i.V. mit 3.1.2.4 der deutschen Verwaltungs grundsatze 1983). Das resultierende Problem, dass etwa die staatliche MaB nahme das Entgelt fur eine Lieferung verteuert, hat der russische gesetzgebe dest hat er es nicht geregelt. amindest, dass sich die verbundenen Unternehmen den Preisaufschlag mit den unabhangigen Abnehmern der Guter oder Dienstleistungen teilen oder sogar vollstandig ubernehmen. Die Haltung der OECD (Tz. 1.56)ist diesbe zuglich nicht ganz klar. In der Tendenz scheint die oECd einen etwaiger Preisnachlass zwischen den verbundenen unternehmen von dem verhalten Dritter abhangig zu machen. Das ist jedoch kritisch zu betrachten, da nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass die Preisanderung zu Lasten des un- ternehmerischen Gewinns gehen soll(vgl. dazu Becker, in: Becker/Kroppen, O IV. Dokumentations- und Strafvorschriften Anders als eine Reihe anderer Staaten, die in jungerer Zeit verrechnungs preisregeln veroffentlicht haben, hat die Russische Foderation darauf ve zichtet, spezielle Dokumentationsvorschriften zu normieren. Es bleibt de halb auch unklar, welche Informationen der Steuerpfichtige vorzulegen hat orzubeugen. Art. 40 Abs. ll StK spricht davon, dass zur Bestimmung eines angemessenen Marktpreises Daten offizieller Stellen genutzt werden sollen. Die Vorschrift ist im Ubrigen jedoch unbestimmt. Allerdings ist aus Art.40 Abs 1l StK der Schluss zulassig, dass der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Preisgestaltung etwaige offizielle Daten zu nutzen hat und dies dokumentie ren sollte Zu betonen ist auch, dass die russische Finanzverwaltung bisher nur uber wenig Erfahrung verfugt, was die Dokumentation von Verrech nungspreisen angeht. Dies lasst eine Dokumentation im Hinblick auf eine Betriebsprufung umso wichtiger erscheinen. Art. 126 desrussischen StK sieht zudem vor, dass eine Strafe von etwa 200 Euro verhangt werden kann, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Vorlage der von der Betriebspru fung verlangten Dokumente nicht nachkommt (Fort, aa O, S 852, 855)Dies erscheint aber problematisch, weil die eigentlichen Verrechnungspreisvor schriften zum einen keine Dokumentationspfichten vorsehen, zum anderen folgerichtig -auch nicht erlautern, welche Unterlagen der Steuerpfich- tige fur eine sachgerechte Dokumentation vorzuhalten hat. Ferner gibt es keine speziellen Strafvorschriften i.S. von Strafzuschlagen fur den Fall der IWB Nr 18 vom 26.9. 2001kaufspreismethode nach Art. 40 Abs. 10 StK eine weitere Abstufung besteht. Die Kostenmethode kommt folglich nur subsidiär gegenüber der Verkaufs￾preismethode zur Anwendung. Anders als nach der Konzeption der OECD￾Leitlinien (vgl. Tz. 1.68) und auch nach den innerstaatlichen deutschen Ver￾waltungsgrundsätzen aus dem Jahre 1983 (vgl. Tz. 2.4.1) besteht im russi￾schen Recht eine Stufenfolge der drei Standardmethoden. 2. Staatlich regulierte Preise Art. 40 Abs. 13 StK sieht vor, dass staatliche Preisregulierungen für Besteue￾rungszwecke zugrunde zu legen sind. Auf die damit verbundenen Probleme gehen die Bestimmungen jedoch nicht ein. Zwar ist eine Preisregulierung als staatlicher Eingriff als Marktbedingung zu beachten (vgl. Tz. 1.55 OECD￾Richtlinien bzw. auch Tz. 2.1.1 i. V. mit 3.1.2.4 der deutschen Verwaltungs￾grundsätze 1983). Das resultierende Problem, dass etwa die staatliche Maß- nahme das Entgelt für eine Lieferung verteuert, hat der russische Gesetzgeber offensichtlich nicht gesehen, zumindest hat er es nicht geregelt. Denkbar ist zumindest, dass sich die verbundenen Unternehmen den Preisaufschlag mit den unabhängigen Abnehmern der Güter oder Dienstleistungen teilen oder sogar vollständig übernehmen. Die Haltung der OECD (Tz. 1.56) ist diesbe￾züglich nicht ganz klar. In der Tendenz scheint die OECD einen etwaigen Preisnachlass zwischen den verbundenen Unternehmen von dem Verhalten Dritter abhängig zu machen. Das ist jedoch kritisch zu betrachten, da nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass die Preisänderung zu Lasten des un￾ternehmerischen Gewinns gehen soll (vgl. dazu Becker, in: Becker/Kroppen, O Tz. 1.56 Anm. 2). IV. Dokumentations- und Strafvorschriften Anders als eine Reihe anderer Staaten, die in jüngerer Zeit Verrechnungs￾preisregeln veröffentlicht haben, hat die Russische Föderation darauf ver￾zichtet, spezielle Dokumentationsvorschriften zu normieren. Es bleibt des￾halb auch unklar, welche Informationen der Steuerpflichtige vorzulegen hat, um einer Berichtigung der Verrechnungspreise durch die Finanzverwaltung vorzubeugen. Art. 40 Abs. 11 StK spricht davon, dass zur Bestimmung eines angemessenen Marktpreises Daten offizieller Stellen genutzt werden sollen. Die Vorschrift ist im Übrigen jedoch unbestimmt. Allerdings ist aus Art. 40 Abs. 11 StK der Schluss zulässig, dass der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Preisgestaltung etwaige offizielle Daten zu nutzen hat und dies dokumentie￾ren sollte. Zu betonen ist auch, dass die russische Finanzverwaltung bisher nur über wenig Erfahrung verfügt, was die Dokumentation von Verrech￾nungspreisen angeht. Dies lässt eine Dokumentation im Hinblick auf eine Betriebsprüfung umso wichtiger erscheinen. Art. 126 des russischen StK sieht zudem vor, dass eine Strafe von etwa 200 Euro verhängt werden kann, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Vorlage der von der Betriebsprü- fung verlangten Dokumente nicht nachkommt (Fort, a. a. O., S. 852, 855). Dies erscheint aber problematisch, weil die eigentlichen Verrechnungspreisvor￾schriften zum einen keine Dokumentationspflichten vorsehen, zum anderen — folgerichtig — auch nicht erläutern, welche Unterlagen der Steuerpflich￾tige für eine sachgerechte Dokumentation vorzuhalten hat. Ferner gibt es keine speziellen Strafvorschriften i. S. von Strafzuschlägen für den Fall der Steuerrecht Verrechnungspreise 5 Russische Föderation Gruppe 2 · Seite 107 IWB Nr. 18 vom 26. 9. 2001 - 919 -
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