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giger Unternehmen bestimmt werden sollen, anderseits aber auch die Trans- ktionen verbundener Personen i.S. des Art. 20 StK herangezogen werden onnen, wenn die Verbundenheit die preisfestsetzung nicht beeinfiusst hat Diese Form des Fremdvergleichs ist jedoch abzulehnen. Die Heranziehung von Daten zum Fremdvergleich, die sich aus Transaktionen zwischen ande- ren, miteinander verbundenen Unternehmen ergeben, ist auszuschlieBen Dies stimmt nicht mit dem international anerkannten FremdvergleichmaB- stab des Art. 9 OECD-MA bzw der Interpretation durch die OECD-Richtli ien uberein. Der Fremdvergleich beruht auf dem Vergleich der Bedingungen ines Geschafts zwischen verbundenen Unternehmen mit den Bedingungen bei Geschaften zwischen unabhangigen Unternehmen. Damit ist der Ver- gleich mit Geschaften zwischen verbundenen Unternehmen-wieihn Art. 40 Abs. 8 StK vorsieht-nicht vereinbar denn auch zwischen diesen zum ver- gleich herangezogenen verbundenen Unternehmen fehlt das fur den Fremd rergleich konstitutive Element des Interessengegensatzes zwischen den ar der Transaktion beteiligten Parteien. Die OECD-Richtlinien (vgl. Tz. 1.70) hranken diese Auslegung nur insofern ein, als nutzliche Informationen ie aus Erkenntnissen konzerninterner geschafte zwischen verbundenen Un ternehmen als vergleichsgeschaft resultieren, fur das verstandnis des zu uber- prufenden Geschafts oder als Hinweis fur weitere Erhebungen nutzlich und OECD auf dieser Grundlage nicht den Fremdvergleich durchfuhren, sondern die Vergleichbarkeit des in nur begrenztem Umfang vorhandenen Datenma terials erhohen (vgl. auch Becker, in: Becker/Kroppen, a a O, O Tz. 1.70 Anm. 5). Es soll nicht verkannt werden, dass damit der Anwendungsbereich der Preisvergleichsmethode in der Praxis sehr stark limitiert ist (vgl. nur Be ker, in: Becker/Kroppen, a a O, V Anm 2.2.2 sowie Kuckhoff/Schreiber, Transaktionen zwischen fremden Dritten etwa im Hochtechnologieberoinge Rz. 100). Dieses faktische Problem-die fehlende Vergleichbarkeit lung von Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen aufzuweichen b), verkaufspreismethode Diese Methode entspricht grundsatzlich der Wiederverkaufspreismethode Dabei wird der Verrechnungspreis basierend auf dem Verkaufspreis des ver- auBerers abzuglich angemessener Kosten, der Kosten des verkaufs und einer angemessenen Gewinnmarge bestimmt. Hinsichtlich der gewinnmarge sind die russischen Bestimmungen ungenau Es wird lediglich von ei gesprochen, der fur den Geschaftsbereich ublich ist(vgl. Art. 40 Abs. 10 StK) Der russische Gesetzgeber hat nicht geregelt, wann eine Branchenublichkeit vorliegen soll. Diese Sichtweise ist jedoch nicht unproblematisch. Nach Tz 1.16 der OECD-Richtlinien ist ein unberichtigter Branchendurchschnitts gewinn auf keinen Fall fremdvergleichskonform. Das Gesetz ist zu unbe timmt, da es nicht erkennen lasst, auf welcher grundlage ein ublicher winn fuir einen geschaftsbereich zu bestimmen ist Ausweislich des wortlauts des Art. 40 Abs. 10 StK hat sich der russische Gesetzgeber auf eine ausdruck- liche Rangfolge festgelegt. Demnach kommt die verkaufspreismethode nur subsidiar zur Anwendung, wenn vergleichbare Transaktionen zur Anwen dung der, Marktpreismethode nicht bestimmt werden konnen. Wiederum beachtenswert ist, dass auch zwischen der der Kostenaufschlags methode vergleichbaren , Kostenmethode" und der zuvor benannten Ver- 5 Russische Federation Gruppe 2. Seite 106giger Unternehmen bestimmt werden sollen, anderseits aber auch die Trans￾aktionen verbundener Personen i. S. des Art. 20 StK herangezogen werden können, wenn die Verbundenheit die Preisfestsetzung nicht beeinflusst hat. Diese Form des Fremdvergleichs ist jedoch abzulehnen. Die Heranziehung von Daten zum Fremdvergleich, die sich aus Transaktionen zwischen ande￾ren, miteinander verbundenen Unternehmen ergeben, ist auszuschließen. Dies stimmt nicht mit dem international anerkannten Fremdvergleichmaß- stab des Art. 9 OECD-MA bzw. der Interpretation durch die OECD-Richtli￾nien überein. Der Fremdvergleich beruht auf dem Vergleich der Bedingungen eines Geschäfts zwischen verbundenen Unternehmen mit den Bedingungen bei Geschäften zwischen unabhängigen Unternehmen. Damit ist der Ver￾gleich mit Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen — wie ihn Art. 40 Abs. 8 StK vorsieht — nicht vereinbar, denn auch zwischen diesen zum Ver￾gleich herangezogenen verbundenen Unternehmen fehlt das für den Fremd￾vergleich konstitutive Element des Interessengegensatzes zwischen den an der Transaktion beteiligten Parteien. Die OECD-Richtlinien (vgl. Tz. 1.70) schränken diese Auslegung nur insofern ein, als „nützliche Informationen“, die aus Erkenntnissen konzerninterner Geschäfte zwischen verbundenen Un￾ternehmen als Vergleichsgeschäft resultieren, für das Verständnis des zu über￾prüfenden Geschäfts oder als Hinweis für weitere Erhebungen nützlich und daher verwertbar sein sollen. Dem ist zuzustimmen. Allerdings will auch die OECD auf dieser Grundlage nicht den Fremdvergleich durchführen, sondern die Vergleichbarkeit des in nur begrenztem Umfang vorhandenen Datenma￾terials erhöhen (vgl. auch Becker, in: Becker/Kroppen, a. a. O., O Tz. 1.70 Anm. 5). Es soll nicht verkannt werden, dass damit der Anwendungsbereich der Preisvergleichsmethode in der Praxis sehr stark limitiert ist (vgl. nur Be￾cker, in: Becker/Kroppen, a. a. O., V Anm. 2.2.2 sowie Kuckhoff/Schreiber, Rz. 100). Dieses faktische Problem — die fehlende Vergleichbarkeit mangels Transaktionen zwischen fremden Dritten etwa im Hochtechnologiebereich — rechtfertigt jedoch nicht, den Fremdvergleichsgrundsatz durch die Einbezie￾hung von Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen aufzuweichen. b) „Verkaufspreismethode“ Diese Methode entspricht grundsätzlich der Wiederverkaufspreismethode. Dabei wird der Verrechnungspreis basierend auf dem Verkaufspreis des Ver- äußerers abzüglich angemessener Kosten, der Kosten des Verkaufs und einer angemessenen Gewinnmarge bestimmt. Hinsichtlich der Gewinnmarge sind die russischen Bestimmungen ungenau. Es wird lediglich von einem Gewinn gesprochen, der für den Geschäftsbereich üblich ist (vgl. Art. 40 Abs. 10 StK). Der russische Gesetzgeber hat nicht geregelt, wann eine Branchenüblichkeit vorliegen soll. Diese Sichtweise ist jedoch nicht unproblematisch. Nach Tz. 1.16 der OECD-Richtlinien ist ein unberichtigter Branchendurchschnitts￾gewinn auf keinen Fall fremdvergleichskonform. Das Gesetz ist zu unbe￾stimmt, da es nicht erkennen lässt, auf welcher Grundlage ein üblicher Ge￾winn für einen Geschäftsbereich zu bestimmen ist. Ausweislich des Wortlauts des Art. 40 Abs. 10 StK hat sich der russische Gesetzgeber auf eine ausdrück￾liche Rangfolge festgelegt. Demnach kommt die Verkaufspreismethode nur subsidiär zur Anwendung, wenn vergleichbare Transaktionen zur Anwen￾dung der „Marktpreismethode“ nicht bestimmt werden können. c) „Kostenmethode“ Wiederum beachtenswert ist, dass auch zwischen der der Kostenaufschlags￾methode vergleichbaren „Kostenmethode“ und der zuvor benannten Ver- 5 Russische Föderation Gruppe 2 · Seite 106 - 918 -
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