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Steuerrecht 5 Russische Federation Gruppe2· Seite105 Transaktionen denen Ware Transaktionen im AuBenhandel Transaktionen, bei denen Preisschwankungen von mehr als 20 V H der vom Steuer- pflichtigen festgesetzten Preise fur gleichartige Guter oder Dienstleistungen inner- halb eines kurzen zeitraums auftreten Verglichen mit den OECD-Richtlinien ist der Kreis der betroffenen Transak tionen umfassender definiert da nicht nur Transaktionen zwischen verbum- denen Unternehmen gepruft werden konnen, sondern auch die zwischen verbundenen Dies hat im Wesentlichen zwei grunde: Zum einen ist bei e von Unternehmen nicht mehr ohne weiteres nachzuvollziehen dieserklart die Ausweitung auf samtliche AuBenhandelstransaktionen. Zum anderen fuhrt die Finanzverfassung der RF zu deutlich unterschiedlichen innerstaatlichen effektiven Steuersatzen, die Anreiz zu Steuerarbitragen auch zwischen un- verbundenen Steuerpflichtigen geben konnen Ill. Verrechnungspreismethoden nach dem russischen Steuerkodex Die bereits angedeuteten Schwierigkeiten des russischen Gesetzgebers zeigen sich auch bei der Bestimmung der Verrechnungspreismethoden. Art. 40 StK sieht drei Methoden vor, die im Wesentlichen mit der Preisvergleichs-, der Wiederverkaufs- und der Kostenaufschlagsmethode i.S. der OECD-Leitli- (vgl. Tz 2.6 ff. )ubereinstimmen Eine abweichung ergibt sich allerdings weit, als die OECD-Leitlinien den sog. geschaftsvorfallbezogenen Stan dardmethoden expressis verbis den Vorzug gegenuber anderen Methoden en(tz 2.49 OECD-Leitlinien). Die russische gesetzgebung hingegen lasst die Anwendung anderer Methoden zumindest dem Wortlaut nach nicht zu. 1. Standardmethoden in den russischen verrechnungspreisbestimmungen a), Marktpreismethode Die vorrangig anzuwendende Methode fur die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise fur Guter und Dienstleistungen rekurriert auf den Marktpreis Der Marktpreis ergibt sich aus dem Vergleich mit dem Preis, der ich aus einer identischen oder gleichartigen Transaktion von Gutern oder Dienstleistungen unter vergleichbaren wirtschaftlichen Rahmenbedingu gen ermittelt, die fremde dritte, miteinander nicht verbundene Unternehmen vorgenommen haben. Unter identischen Produkten sollen dabei Guter mit dentischen Hauptmerkmalen zu verstehen sein, wahrend gleichartige Guter aber ahnliche Merkmale verfugen und aus ahnlichen Komponenten bestehen sollen, die es erlauben, die gleichen oder wirtschaftlich gleichwertige Funk- tionen auszuuben. Folgende Umstande konnen beispielsweise nach Art. 40 Abs. 3 StK die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen Saisonbedingte oder sonstige Veranderungen des Verbraucherverhaltens, Verlust von Qualitatseigenschaften der Guter oder Dienstleistungen, Ablauf der Lagerdauer oder der Haltbarkeit Konkurrenzsituation durch die Einfuhrung neuer Produkte, Veranderte Marketingstrategie Markteinfuhrung von Produkten zu Kampfpreisen. Erstaunlich ist die Feststellung gemaB Art. 40 Abs. 8 StK, wonach die Markt- preise einerseits auf der grundlage von Transaktionen voneinander unabhan- IWB Nr 18 vom 26. 9. 2001 -917— Transaktionen, denen Warentauschgeschäfte zugrunde liegen, — Transaktionen im Außenhandel, — Transaktionen, bei denen Preisschwankungen von mehr als 20 v. H. der vom Steuer￾pflichtigen festgesetzten Preise für gleichartige Güter oder Dienstleistungen inner￾halb eines kurzen Zeitraums auftreten. Verglichen mit den OECD-Richtlinien ist der Kreis der betroffenen Transak￾tionen umfassender definiert, da nicht nur Transaktionen zwischen verbun￾denen Unternehmen geprüft werden können, sondern auch die zwischen un￾verbundenen. Dies hat im Wesentlichen zwei Gründe: Zum einen ist bei Ein￾schaltung ausländischer Scheinfirmen und Strohmänner die Verbundenheit von Unternehmen nicht mehr ohne weiteres nachzuvollziehen, dies erklärt die Ausweitung auf sämtliche Außenhandelstransaktionen. Zum anderen führt die Finanzverfassung der RF zu deutlich unterschiedlichen innerstaatlichen effektiven Steuersätzen, die Anreiz zu Steuerarbitragen auch zwischen un￾verbundenen Steuerpflichtigen geben können. III. Verrechnungspreismethoden nach dem russischen Steuerkodex Die bereits angedeuteten Schwierigkeiten des russischen Gesetzgebers zeigen sich auch bei der Bestimmung der Verrechnungspreismethoden. Art. 40 StK sieht drei Methoden vor, die im Wesentlichen mit der Preisvergleichs-, der Wiederverkaufs- und der Kostenaufschlagsmethode i. S. der OECD-Leitli￾nien (vgl. Tz. 2.6 ff.) übereinstimmen. Eine Abweichung ergibt sich allerdings insoweit, als die OECD-Leitlinien den sog. geschäftsvorfallbezogenen Stan￾dardmethoden expressis verbis den Vorzug gegenüber anderen Methoden ge￾ben (Tz. 2.49 OECD-Leitlinien). Die russische Gesetzgebung hingegen lässt die Anwendung anderer Methoden zumindest dem Wortlaut nach nicht zu. 1. Standardmethoden in den russischen Verrechnungspreisbestimmungen a) „Marktpreismethode“ Die vorrangig anzuwendende Methode für die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise für Güter und Dienstleistungen rekurriert auf den Marktpreis. Der Marktpreis ergibt sich aus dem Vergleich mit dem Preis, der sich aus einer identischen oder gleichartigen Transaktion von Gütern oder Dienstleistungen unter vergleichbaren wirtschaftlichen Rahmenbedingun￾gen ermittelt, die fremde dritte, miteinander nicht verbundene Unternehmen vorgenommen haben. Unter identischen Produkten sollen dabei Güter mit identischen Hauptmerkmalen zu verstehen sein, während gleichartige Güter über ähnliche Merkmale verfügen und aus ähnlichen Komponenten bestehen sollen, die es erlauben, die gleichen oder wirtschaftlich gleichwertige Funk￾tionen auszuüben. Folgende Umstände können beispielsweise nach Art. 40 Abs. 3 StK die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen: — Saisonbedingte oder sonstige Veränderungen des Verbraucherverhaltens, — Verlust von Qualitätseigenschaften der Güter oder Dienstleistungen, — Ablauf der Lagerdauer oder der Haltbarkeit, — Konkurrenzsituation durch die Einführung neuer Produkte, — Veränderte Marketingstrategien, — Markteinführung von Produkten zu Kampfpreisen. Erstaunlich ist die Feststellung gemäß Art. 40 Abs. 8 StK, wonach die Markt￾preise einerseits auf der Grundlage von Transaktionen voneinander unabhän￾Steuerrecht Verrechnungspreise 5 Russische Föderation Gruppe 2 · Seite 105 IWB Nr. 18 vom 26. 9. 2001 - 917 -
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