正在加载图片...
eine gesellschaft unmittelbar oder mittelbar an einer anderen gesellschaft zu mehr als 20 v H. der Anteile beteiligt ist oder ein Arbeitsverhaltnis vorliegt oder ie Personen durch familiare Verhaltnisse(Verwandtschaft, Ehegattenverhaltnis Verwandtschaft des Ehegatten, Adoptionsverhaltnisse usw )miteinander verbunden Der zweite Absatz des Art. 20 StK lasst explizit die Bestimmung weitere Verbundenheitsverhaltnisse durch richterliche Rechtsfortbildung zu. Diese gesetzliche Definition scheint gleichzeitig sehr umfassend wie begrenzt zu ein. Die 20 v H -Grenze liegt beispielsweise niedriger als der Wert der we- sentlichen Beteiligung des derzeitigen nationalen deutschen 1 AStG. Damit bejaht der russische Gesetzgeber bereits eine Verbundenheit in Fallen, in de- nen es fraglich erscheint, ob der jeweilige Anteilseigner die geschaftsbezie- hungen schon beeinfiussen kann Zudem ist nicht der wichtige Fall der unter gemeinsamer Kontrolle stehenden Schwestergesellschaften umfasst. Aller ngs ist zum einen der Katalog des Art. 20 Abs. 1 StK seinem Wortlaut nach icht abschlieBend und zum anderen steht den gerichten eine erweiterung der Falle in denen eine verbundenheit anzunehmen ist offen soweit unter der jeweiligen Beziehung Einfiuss auf die andere Person ausgeuibt werden ann(vgl. o V, Tax Management Transfer Pricing Report, 1999, Jg. 8, Nr. 9, S 378). Beachtlich ist auch, dass die erweiterung der richterlichen Rechtsfort- Idung vorbehalten ist und nicht der Exekutive uberlassen wird (vgl. auch Fort, a a O, s852, 85 4). Allerdings lasst das Fehlen einer umfassenden De finition der Finanzverwaltung auch genugend Raum fur die Argumentation dass die an einer Transaktion Beteiligten i S. des Art. 20 StK miteinander verbunden sind Es steht zu befurchten, dass viele Steuerpfichtige eine zeit und kostenaufwendige gerichtliche Prufung scheuen und die Klassifizierung als ,, verbundene Personen"akzeptieren werden. 2. Verrechnungspreisrelevante Transaktionen In Bezug auf die fur Verrechnungspreisfragen zu beachtenden Transaktionen stellt Art. 40 Abs. 1 StK fest, dass grundsatzlich der von den Parteien eine Transaktion festgesetzte Preis fur eine Ware oder Dienstleistung von der Fi- nanzbehorde fur Zwecke der Besteuerung heranzuziehen ist. Dies ist bemer- enswert. Denn die objektive Beweislast tragt damit die Finanzverwaltung die darzulegen hat, dass der gewahlte verrechungspreis nicht mit dem Mark eis ubereinstimmt Hier ergibt sich aber bereits ein Problem, da die defi nition des Marktpreises dem Gesetzgeber der rF deutliche Probleme bereitet hat. Mag diese Problematik zumindest auch historisch in dem fruheren plan wirtschaftlichen System bedingt sein, das die Bestimmung von Marktpreiser nicht erforderte so resultieren die probleme heute insbesondere aus dem feh- lenden Erfahrungshorizont des russischen Gesetzgebers hinsichtlich der Ver- echnungspreise(vgl. Fort, a a.O., S852, 855). Demzufolge hat auch die rus- sische Finanzverwaltung praktische Probleme, Marktpreise zu bestimmen so- wie die noch zu beschreibenden Verrechnungspreismethoden anzuwenden m so erstaunlicheristesu. E, dass sich der russische Gesetzgeberentschlos- Art. 40 Abs. 2 StK bestimmt die Transaktionen. in denen die Finanzverwal ng berechtigt sein soll, eine Uberprufung des vereinbarten Preises vorzu nehmen(vgl. auch Chebounov, a a O, Bd V, S. 8: Lacy/Henderson/Plougar, i.e., Kap 30.4). Dies sind Transaktionen zwischen voneinander abhangigen Personen im Sinne des Art. 20 StK, 5 Russische Federation 916-— eine Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar an einer anderen Gesellschaft zu mehr als 20 v. H. der Anteile beteiligt ist oder — ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder — die Personen durch familiäre Verhältnisse (Verwandtschaft, Ehegattenverhältnis, Verwandtschaft des Ehegatten, Adoptionsverhältnisse usw.) miteinander verbunden sind. Der zweite Absatz des Art. 20 StK lässt explizit die Bestimmung weiterer Verbundenheitsverhältnisse durch richterliche Rechtsfortbildung zu. Diese gesetzliche Definition scheint gleichzeitig sehr umfassend wie begrenzt zu sein. Die 20 v. H.-Grenze liegt beispielsweise niedriger als der Wert der we￾sentlichen Beteiligung des derzeitigen nationalen deutschen § 1 AStG. Damit bejaht der russische Gesetzgeber bereits eine Verbundenheit in Fällen, in de￾nen es fraglich erscheint, ob der jeweilige Anteilseigner die Geschäftsbezie￾hungen schon beeinflussen kann. Zudem ist nicht der wichtige Fall der unter gemeinsamer Kontrolle stehenden Schwestergesellschaften umfasst. Aller￾dings ist zum einen der Katalog des Art. 20 Abs. 1 StK seinem Wortlaut nach nicht abschließend und zum anderen steht den Gerichten eine Erweiterung der Fälle, in denen eine Verbundenheit anzunehmen ist, offen, soweit unter der jeweiligen Beziehung Einfluss auf die andere Person ausgeübt werden kann (vgl. o. V., Tax Management Transfer Pricing Report, 1999, Jg. 8, Nr. 9, S. 378). Beachtlich ist auch, dass die Erweiterung der richterlichen Rechtsfort￾bildung vorbehalten ist und nicht der Exekutive überlassen wird (vgl. auch Fort, a. a. O., S. 852, 854). Allerdings lässt das Fehlen einer umfassenden De- finition der Finanzverwaltung auch genügend Raum für die Argumentation, dass die an einer Transaktion Beteiligten i. S. des Art. 20 StK miteinander verbunden sind. Es steht zu befürchten, dass viele Steuerpflichtige eine zeit￾und kostenaufwendige gerichtliche Prüfung scheuen und die Klassifizierung als „verbundene Personen“ akzeptieren werden. 2. Verrechnungspreisrelevante Transaktionen In Bezug auf die für Verrechnungspreisfragen zu beachtenden Transaktionen stellt Art. 40 Abs. 1 StK fest, dass grundsätzlich der von den Parteien einer Transaktion festgesetzte Preis für eine Ware oder Dienstleistung von der Fi￾nanzbehörde für Zwecke der Besteuerung heranzuziehen ist. Dies ist bemer￾kenswert. Denn die objektive Beweislast trägt damit die Finanzverwaltung, die darzulegen hat, dass der gewählte Verrechungspreis nicht mit dem Markt￾preis übereinstimmt. Hier ergibt sich aber bereits ein Problem, da die Defi- nition des Marktpreises dem Gesetzgeber der RF deutliche Probleme bereitet hat. Mag diese Problematik zumindest auch historisch in dem früheren plan￾wirtschaftlichen System bedingt sein, das die Bestimmung von Marktpreisen nicht erforderte, so resultieren die Probleme heute insbesondere aus dem feh￾lenden Erfahrungshorizont des russischen Gesetzgebers hinsichtlich der Ver￾rechnungspreise (vgl. Fort, a. a. O., S. 852, 855). Demzufolge hat auch die rus￾sische Finanzverwaltung praktische Probleme, Marktpreise zu bestimmen so￾wie die noch zu beschreibenden Verrechnungspreismethoden anzuwenden. Um so erstaunlicher ist es u. E., dass sich der russische Gesetzgeber entschlos￾sen hat, die Beweislastverteilung in dem genannten Sinne vorzunehmen. Art. 40 Abs. 2 StK bestimmt die Transaktionen, in denen die Finanzverwal￾tung berechtigt sein soll, eine Überprüfung des vereinbarten Preises vorzu￾nehmen (vgl. auch Chebounov, a. a. O., Bd. V, S. 8; Lacy/Henderson/Plougar, i. e., Kap. 30.4). Dies sind: — Transaktionen zwischen voneinander abhängigen Personen im Sinne des Art. 20 StK, 5 Russische Föderation Gruppe 2 · Seite 104 - 916 -
<<向上翻页向下翻页>>
©2008-现在 cucdc.com 高等教育资讯网 版权所有