Steuerrecht 11 Europaische EU-Untermeh nicht einmal alle Mitgliedsstaaten die Dokumentationserfordernisse durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift geregelt haben. Fur mittlere Unternehmen werden die Kosten fur die Bestimmung der Ver- rechnungspreise, deren adaquate Dokumentation sowie der Verteidigung in er Betriebspruifung mit l bis 2 Mio E pro Jahr, Jahr veranschlagt, wobei in diesen Zahlen noch nicht die Kosten einer poten- tiellen wirtschaftlichen Doppelbesteuerung enthalten sind. 1. Vermeidung der Doppelbesteuerung(Tz 5.5) Als Mechanismen zur Verhinderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteue- rung werden vier spezielle Moglichkeiten untersucht Verfahren vor nationalen Finanzgerichter Verstandigungsverfahren nach Art. 25 OECD-Musterabkommen bzw den dieser Vorschrift nachgebildeten Bestimmungen der einschlagigen Dop pelbesteuerungsabkommen; Verfahren nach der EU-Schiedskonvention; Advance Pricing Agreemen Die Anwendung dieser Moglichkeiten ist in den einzelnen Landern der EU ehr unterschiedlich. Es wird ausdrucklich betont, dass Verrechnungspreis falle in der Regel fur einen Finanzgerichtsprozess vor den nationalen gerich. en nicht tauglich sind. Zum einen kann das Problem nur aus Sicht eines Staates gelost werden. Zudem ist die Verrechnungsproblematik keine genuin juristische Disziplin, da sich die Sachverhalte hauptsachlich auf den kone mischen Hintergrund konzentrieren. Daruber hinaus sind Gerichtsprozesse sowohl fur den Steuerpfichtigen als auch fur die Finanzbehorde mit hohen Kosten verbunden. Die Verfahren nach Art. 25 OECD-Musterabkommen bzw nach der Schiedskonvention werden ausfuhrlich untersucht, wobei auch die Defizite dieser Verfahren diskutiert werden Bezuglich des Schiedsverfahrens wird unter anderem angefuhrt, dass die Schiedskonvention keine Moglichkeit der Aussetzung der vollziehung vorsieht Wenn auch das nationale Recht teil- eise vorsieht, einen solchen Aussetzungsantrag zu stellen, kann dies trotz- dem zu Konflikten in Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Schieds- konvention fuhren. Die in Art. 7 Abs. l enthaltene Zweijahresfrist der ersten Phase des Verfahrens beginnt namlich nicht zu laufen, wenn ein Aussetzungs- antrag gestellt wird Dies fuhrt dann zu einer entsprechenden Zeitverzoge rung fur die zweite Phase des Verfahrens Weitere Probleme betreffen die verzinsung der Steuerforderungen sowie die Auslegung der sog. Strafklauselin Art 8, da die eU-Staaten den empfindlic zu bestrafenden verstoB gegen steuerliche Vorschriften" unterschiedlich de- finieren(vgl. Anhang: Einseitige Erklarungen zu Art. 8 der Schiedskonventi- on). Weiterhin hat die Auswertung des Fragebogens, den die Kommission an die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten verschickt hat, ergeben, dass nach wie vor Unklarheit besteht, ob beispielsweise die Regelungen zur Ge- sellschafter-Fremdfinanzierung vom Anwendungsbereich der Schiedskon- vention umfasst sind. Weiterer Kritikpunkt ist, dass die Schiedskonvention nur in unzureichendem MaBe Begriffsdefinitionen enthalt Definitionen, die sich durch einen Ruckgriff auf die Doppelbesteuerungsabkommen ergeben IWB Nr 21 vom 13.11. 2002 1075nicht einmal alle Mitgliedsstaaten die Dokumentationserfordernisse durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift geregelt haben. Für mittlere Unternehmen werden die Kosten für die Bestimmung der Verrechnungspreise, deren adäquate Dokumentation sowie der Verteidigung in der Betriebsprüfung mit 1 bis 2 Mio i pro Jahr, für große mit 4 bis 5,5 Mio i pro Jahr veranschlagt, wobei in diesen Zahlen noch nicht die Kosten einer potentiellen wirtschaftlichen Doppelbesteuerung enthalten sind. 4. Vermeidung der Doppelbesteuerung (Tz. 5.5) Als Mechanismen zur Verhinderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung werden vier spezielle Möglichkeiten untersucht: — Verfahren vor nationalen Finanzgerichten; — Verständigungsverfahren nach Art. 25 OECD-Musterabkommen bzw. den dieser Vorschrift nachgebildeten Bestimmungen der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen; — Verfahren nach der EU-Schiedskonvention; — Advance Pricing Agreements. Die Anwendung dieser Möglichkeiten ist in den einzelnen Ländern der EU sehr unterschiedlich. Es wird ausdrücklich betont, dass Verrechnungspreisfälle in der Regel für einen Finanzgerichtsprozess vor den nationalen Gerichten nicht tauglich sind. Zum einen kann das Problem nur aus Sicht eines Staates gelöst werden. Zudem ist die Verrechnungsproblematik keine genuin juristische Disziplin, da sich die Sachverhalte hauptsächlich auf den ökonomischen Hintergrund konzentrieren. Darüber hinaus sind Gerichtsprozesse sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzbehörde mit hohen Kosten verbunden. Die Verfahren nach Art. 25 OECD-Musterabkommen bzw. nach der Schiedskonvention werden ausführlich untersucht, wobei auch die Defizite dieser Verfahren diskutiert werden. Bezüglich des Schiedsverfahrens wird unter anderem angeführt, dass die Schiedskonvention keine Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung vorsieht. Wenn auch das nationale Recht teilweise vorsieht, einen solchen Aussetzungsantrag zu stellen, kann dies trotzdem zu Konflikten in Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Schiedskonvention führen. Die in Art. 7 Abs. 1 enthaltene Zweijahresfrist der ersten Phase des Verfahrens beginnt nämlich nicht zu laufen, wenn ein Aussetzungsantrag gestellt wird. Dies führt dann zu einer entsprechenden Zeitverzögerung für die zweite Phase des Verfahrens. Weitere Probleme betreffen die Verzinsung der Steuerforderungen sowie die Auslegung der sog. Strafklausel in Art. 8, da die EU-Staaten den „empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen steuerliche Vorschriften“ unterschiedlich de- finieren (vgl. Anhang: Einseitige Erklärungen zu Art. 8 der Schiedskonvention). Weiterhin hat die Auswertung des Fragebogens, den die Kommission an die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten verschickt hat, ergeben, dass nach wie vor Unklarheit besteht, ob beispielsweise die Regelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung vom Anwendungsbereich der Schiedskonvention umfasst sind. Weiterer Kritikpunkt ist, dass die Schiedskonvention nur in unzureichendem Maße Begriffsdefinitionen enthält. Definitionen, die sich durch einen Rückgriff auf die Doppelbesteuerungsabkommen ergeben Steuerrecht EU-Unternehmensbesteuerung 11 Europäische Gemeinschaften Gruppe 2 · Seite 501 IWB Nr. 21 vom 13. 11. 2002 - 1075 -