正在加载图片...
sollen(z B. Unternehmen, Betriebsstatte, Verbundenheit), sind nicht in allen Fallen ohne weiteres verfugbar. Tatsachlich haben nicht alle Staaten mitein- der Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, so dass der Rekurs auf die DBa in einigen Fallen nicht hilfreich ist. IV. LOsungsvorschlage der EU-Kommission(Teil IV der Studie) 1. Kurziristige MaBnahmen- Verrechnungspreise Wie bereits dargelegt sieht die EU-Kommission die Notwendigkeit, einen zweistufigen Ansatz zu verfolgen Durch kurzfristige MaBnahmen sollen zu- nacht eine Reihe von steuerlichen Hindernissen beseitigt werden. Fur den Problembereich , Verrechnungspreise"stellt der Bericht zunachst den beson- deren Wert der OECD-Leitlinien aus dem jahre 1995 heraus. Es wird betont dass alle ins Auge gefassten MaBnahmen auf der EU-Ebene an den OECD- Leitlinien zu messen sind, da diese einen tragfahigen Kompromiss der OECD Mitgliedstaaten darstellen und geeignet sind, eine wirtschaftliche Doppelbe- euerung zu vermeiden. Folglich sollen sich alle MaBnahmen an dem den OECD-Leitlinien zugrunde liegenden Fremdvergleichsprinzip orientieren Gleichzeitig wird aber dar ingewiesen, dass auch die OECD-Leitlinier nicht vollstandig alle Problembereiche der Verrechnungspreise geregelt ha- ben, sondern haufig auch Raum fur eine Interpretation durch die nationalen Regelungen lassen, was beispielsweise fur die Dokumentationsvorschriften des Kapitels V der OECD-Leitlinien gilt a)Reduzierung der Befolgungskosten aa) Dokumentationsanforderungen Insbesondere die Erstellung einer fur Besteuerungszwecke ausreichenden Dokumentation sehen die Verfasser als eines der drangendsten Probleme an Zurzeit befindet sich eine Vielzahl der Mitgliedstaaten in dem Prozess,neue oder zumindest uberarbeitete Verrechnungspreisregelungen, sei es in Form on Gesetzen oder Verwaltungserlassen, zu erarbeiten, die regelmabig auch Dokumentati noch nicht vollstandig abgeschlossen ist, eroffnet sich aktuell die Moglichkeit, auf europaischer Ebene eine abgestimmte Vorgehensweise zu verfolgen. Ohne Zweifel wurden es multinational taige Unternehmen bevorzugen, welt weit eine einheitliche Dokumentation zu verwenden. Genauso unzweifelhaft ist es zurzeit aber auch, dass die Unternehmen aufgrund unterschiedlicher nationaler Anforderungen nicht in der Lage sind, eine einheitliche Dokumen tation anzufertigen, die den Anspruchen der beteiligten Finanzbehorden ent- spricht. Vielmehr haben die Steuerpflichtigen fur unterschiedliche Lander unterschiedlich umfangreiche Dokumente zu erstellen. Wenn die mitglied staaten in der Lage waren, einen einheitlichen Anforderungskatalog zu defi- nieren, ware es den im Binnenmarkt ansassigen Unternehmen moglich, zu mindest europaweit eine vereinheitliche Dokumentation anzufertigen. Das sich fur den Steuerpflichtigen bietende Einsparpotential ist erheblich Die Studie begrundet die vereinheitlichung der Dokumentation auch unter ezugnahme auf die Denkfigur des ordentlichen und gewissenhaften Ge haftsleiters. Nach Tz. 5.4 der OECD-Leitlinien mussen sich die Uberlegu gen des Steuerpfichtigen in Bezug auf die steuerliche Angemessenheit der errechnungspreisgestaltung auf die gleichen Grundsatze stutzen, die fuir eine gewissenhafte Geschaftsleitung bei Entscheidungen in kaufmannischen 11 Europaische Gemeinschaftensollen (z. B. Unternehmen, Betriebsstätte, Verbundenheit), sind nicht in allen Fällen ohne weiteres verfügbar. Tatsächlich haben nicht alle Staaten mitein￾ander Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, so dass der Rekurs auf die DBA in einigen Fällen nicht hilfreich ist. IV. Lösungsvorschläge der EU-Kommission (Teil IV der Studie) 1. Kurzfristige Maßnahmen - Verrechnungspreise Wie bereits dargelegt sieht die EU-Kommission die Notwendigkeit, einen zweistufigen Ansatz zu verfolgen. Durch kurzfristige Maßnahmen sollen zu￾nächst eine Reihe von steuerlichen Hindernissen beseitigt werden. Für den Problembereich „Verrechnungspreise“ stellt der Bericht zunächst den beson￾deren Wert der OECD-Leitlinien aus dem Jahre 1995 heraus. Es wird betont, dass alle ins Auge gefassten Maßnahmen auf der EU-Ebene an den OECD￾Leitlinien zu messen sind, da diese einen tragfähigen Kompromiss der OECD￾Mitgliedstaaten darstellen und geeignet sind, eine wirtschaftliche Doppelbe￾steuerung zu vermeiden. Folglich sollen sich alle Maßnahmen an dem den OECD-Leitlinien zugrunde liegenden Fremdvergleichsprinzip orientieren. Gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass auch die OECD-Leitlinien nicht vollständig alle Problembereiche der Verrechnungspreise geregelt ha￾ben, sondern häufig auch Raum für eine Interpretation durch die nationalen Regelungen lassen, was beispielsweise für die Dokumentationsvorschriften des Kapitels V der OECD-Leitlinien gilt. a) Reduzierung der Befolgungskosten aa) Dokumentationsanforderungen Insbesondere die Erstellung einer für Besteuerungszwecke ausreichenden Dokumentation sehen die Verfasser als eines der drängendsten Probleme an. Zurzeit befindet sich eine Vielzahl der Mitgliedstaaten in dem Prozess, neue oder zumindest überarbeitete Verrechnungspreisregelungen, sei es in Form von Gesetzen oder Verwaltungserlassen, zu erarbeiten, die regelmäßig auch entsprechende Dokumentationsvorschriften umfassen. Da dieser Prozess noch nicht vollständig abgeschlossen ist, eröffnet sich aktuell die Möglichkeit, auf europäischer Ebene eine abgestimmte Vorgehensweise zu verfolgen. Ohne Zweifel würden es multinational tätige Unternehmen bevorzugen, welt￾weit eine einheitliche Dokumentation zu verwenden. Genauso unzweifelhaft ist es zurzeit aber auch, dass die Unternehmen aufgrund unterschiedlicher nationaler Anforderungen nicht in der Lage sind, eine einheitliche Dokumen￾tation anzufertigen, die den Ansprüchen der beteiligten Finanzbehörden ent￾spricht. Vielmehr haben die Steuerpflichtigen für unterschiedliche Länder unterschiedlich umfangreiche Dokumente zu erstellen. Wenn die Mitglied￾staaten in der Lage wären, einen einheitlichen Anforderungskatalog zu defi- nieren, wäre es den im Binnenmarkt ansässigen Unternehmen möglich, zu￾mindest europaweit eine vereinheitliche Dokumentation anzufertigen. Das sich für den Steuerpflichtigen bietende Einsparpotential ist erheblich. Die Studie begründet die Vereinheitlichung der Dokumentation auch unter Bezugnahme auf die Denkfigur des ordentlichen und gewissenhaften Ge￾schäftsleiters. Nach Tz. 5.4 der OECD-Leitlinien müssen sich die Überlegun￾gen des Steuerpflichtigen in Bezug auf die steuerliche Angemessenheit der Verrechnungspreisgestaltung auf die gleichen Grundsätze stützen, die für eine gewissenhafte Geschäftsleitung bei Entscheidungen in kaufmännischen 11 Europäische Gemeinschaften Gruppe 2 · Seite 502 - 1076 -
<<向上翻页向下翻页>>
©2008-现在 cucdc.com 高等教育资讯网 版权所有