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NTERNATIONAL STEUERRECHT SEITE 1927 GRUPPE 2FACH Fur die okonomische Integration der einzelnen sudamerikanischen Staaten und das Zusam menwachsen des Mercosur-Raums gibt es deutliche Anzeichen Verschiedene Landerberichte zeigen die Ahnlichkeit der europaischen Integration und der Mercosur-Integration auf Neben der Abschaffung der Handelsbarrieren werden die asante Zunahme des Handelsvolumens innerhalb des Mercosur und die Angleichung der nationalen Wirtschaftspolitik, wie z. B da Protokoll uber den Mercosur-Wettbewerbsschutz, als Indiz okonomischer Integration gewer tet Kennzeichen der rechtlichen Homogenitat sind die vorgenommenen institutionellen Reformen Beispielsweise wurden 1992 ein Rechtshilfe-und Vollstreckungsubereinkomme sowie 1994 ein Abkommen uber Sicherheitsleistungen geschlossen. Zudem entfalten die aus Regierungsvertretern zusammengesetzten Mercosur-Organe eine rege Normsetzungsaktivi- tat. Allerdings bedarf ein Binnenmarkt auch derart homogener Mitgliedstaaten, die die Erzielung vergleichbarer Gewinnmargen generieren Dies scheint im Mercosur nicht nur aufgrund der wirtschaftlich unterschiedlichen Entwicklung, sondern insbesondere im Hin- blick auf die starren Gewinnmargen Brasiliens so gut wie ausgeschlosser Auch eine Implementierung ubereinstimmender Verrechnungspreisvorschriften ist wohl in nachster Zeit nicht zu erwarten. Wie zuvor dargelegt, sind zumindest die brasilianischen Regelungen nicht mit internationalen Standards vereinbar. Auch wenn das Beispiel der EU- Verrechnungspreisdokumentation zeigt, dass keine einheitlichen oder identischen Rege- lungen fur ein einheitliches Dokumentationskonzept erforderlich sind, so ist eine Einigung auf gewisse grundlegende Standards unerlasslich Um im Bereich der Verrechnungspreise zu einheitlichen Regelungen zu gelangen, musste entweder Brasilien bereit sein, sich an internationale Standards anzupassen oder die ubrigen Mercosur-Staaten mussten die kom- zieten Regelungen Brasiliens ubernehmen. Realistisch ist keine der Varianten Einerseits erscheint die zweite Alternative aufgrund der Unmoglichkeit des Handels bei gesetzlich iberhohten Gewinnmargen mehrerer Handelslander als theoretisch nicht durchfuhrbar dererseits ist zweifelhaft, ob brasilien sich bereit erklaren wurde von dem starken Fiskal- zweck der Verrechnungspreispolitik Abstand zu nehmen. Daneben verhindern die unterschiedlichen institutionellen Engpasse innerhalb des Mercosur- Raums das weitere okonomische und rechtliche Zusammenwachsen. Beispiel ist die am EGV orientierte, binnenmarktorientierte Rechtsprechung des EuGH, die erheblich zum okonomi schen und rechtlichen Zusammenwachsen Europas beitragt Eine solche supranational Gerichtsbarkeit existiert im Mercosur nicht Seit 2004 hat der Mercosur ein Revisionsgericht (Tribunal Permanente de Revision, mit Sitz in Asuncion), welches sich mit der Rechtsauslegung der Mercosur-Staaten beschaftigt Der Zugang zu diesem Revisionsgericht steht dabei aber alleine den Mitgliedstaaten und nicht den Burgern des Mercosur-Raums offen(Schmidt, EuZW 2005, S. 141). Daneben entfaltet eine Entscheidung des Revisionsgerichts keine indungswirkung, d h es bleibt den nationalen Gerichten der Mercosur-Staaten vorbehalten die Entscheidung des Gerichts umzusetzen. wBNr.19vom11.10.2006 919Für die ökonomische Integration der einzelnen südamerikanischen Staaten und das Zusam￾menwachsen des Mercosur-Raums gibt es deutliche Anzeichen.Verschiedene Länderberichte zeigen die Ähnlichkeit der europäischen Integration und der Mercosur-Integration auf. Neben der Abschaffung der Handelsbarrieren werden die rasante Zunahme des Handelsvolumens innerhalb des Mercosurs und die Angleichung der nationalen Wirtschaftspolitik, wie z. B. das Protokoll über den Mercosur-Wettbewerbsschutz, als Indiz ökonomischer Integration gewer￾tet. Kennzeichen der rechtlichen Homogenität sind die vorgenommenen institutionellen Reformen. Beispielsweise wurden 1992 ein Rechtshilfe- und Vollstreckungsübereinkommen sowie 1994 ein Abkommen über Sicherheitsleistungen geschlossen. Zudem entfalten die aus Regierungsvertretern zusammengesetzten Mercosur-Organe eine rege Normsetzungsaktivi￾tät. Allerdings bedarf ein Binnenmarkt auch derart homogener Mitgliedstaaten, die die Erzielung vergleichbarer Gewinnmargen generieren. Dies scheint im Mercosur nicht nur aufgrund der wirtschaftlich unterschiedlichen Entwicklung, sondern insbesondere im Hin￾blick auf die starren Gewinnmargen Brasiliens so gut wie ausgeschlossen. Auch eine Implementierung übereinstimmender Verrechnungspreisvorschriften ist wohl in nächster Zeit nicht zu erwarten. Wie zuvor dargelegt, sind zumindest die brasilianischen Regelungen nicht mit internationalen Standards vereinbar. Auch wenn das Beispiel der EU￾Verrechnungspreisdokumentation zeigt, dass keine einheitlichen oder identischen Rege￾lungen für ein einheitliches Dokumentationskonzept erforderlich sind, so ist eine Einigung auf gewisse grundlegende Standards unerlässlich. Um im Bereich der Verrechnungspreise zu einheitlichen Regelungen zu gelangen, müsste entweder Brasilien bereit sein, sich an internationale Standards anzupassen oder die übrigen Mercosur-Staaten müssten die kom￾plizierten Regelungen Brasiliens übernehmen. Realistisch ist keine der Varianten. Einerseits erscheint die zweite Alternative aufgrund der Unmöglichkeit des Handels bei gesetzlich überhöhten Gewinnmargen mehrerer Handelsländer als theoretisch nicht durchführbar. Andererseits ist zweifelhaft, ob Brasilien sich bereit erklären würde, von dem starken Fiskal￾zweck der Verrechnungspreispolitik Abstand zu nehmen. Daneben verhindern die unterschiedlichen institutionellen Engpässe innerhalb des Mercosur￾Raums das weitere ökonomische und rechtliche Zusammenwachsen. Beispiel ist die am EGV orientierte, binnenmarktorientierte Rechtsprechung des EuGH, die erheblich zum ökonomi￾schen und rechtlichen Zusammenwachsen Europas beiträgt. Eine solche supranationale Gerichtsbarkeit existiert im Mercosur nicht. Seit 2004 hat der Mercosur ein Revisionsgericht (Tribunal Permanente de Revisión, mit Sitz in Asunción), welches sich mit der Rechtsauslegung der Mercosur-Staaten beschäftigt. Der Zugang zu diesem Revisionsgericht steht dabei aber alleine den Mitgliedstaaten und nicht den Bürgern des Mercosur-Raums offen (Schmidt, EuZW 2005, S. 141). Daneben entfaltet eine Entscheidung des Revisionsgerichts keine Bindungswirkung, d. h. es bleibt den nationalen Gerichten der Mercosur-Staaten vorbehalten, die Entscheidung des Gerichts umzusetzen. International Steuerrecht Seite 1927 | Gruppe 2 | Fach 10 IWB Nr. 19 vom 11.10.2006 919
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