lung nationaler und grenzuberschreitender Unternehmensgruppen " Thom- nes hat aus den Schlussantragen der Generalanwalte Alber und Mischo zu echt den grundsatz abgeleitet, dass jegliche steuerliche Differenzierung bei er Behandlung eines EU-Auslandssachverhalts im Vergleich zum Inlands- achverhalt EU-rechtlich unzulassig ist, wenn dadurch die auslandstatigkeit behindert oder weniger attraktiv als die inlandstatigkeit gestaltet wird (Thommes, DB 2002, S 2402). Einschrankend ist dazu sicherlich anzumerken dass ein Eingriff in den Anwendungsbereich der grundfreiheiten allerdings dann gerechtfertigt werden kann, wenn mit der nationalen Bestimmung ein mit dem EGV zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und die Norm durch zwin gende grunde des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (so ausdrucklich der EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 49, n. V.). Allerdings sind solche Grunde nicht ersichtlich, bzw. die in den letzten Jahren angefuhrten, wurden vom EuGH weitestgehend nicht anerkannt (vgl. die aufzahlung der aner- kannten Grunde in EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 51, n. v.). Im Lichte der Schlussantrage der Generalanwalte Alber und Mischo in den Rs Bosal Holding B V und Lankhorst-Hohorst gmbH und der Entscheidung des EuGH in der Rs. Riksskatteverk waren die deutsche Finanzverwaltung AStG und der ss 90 und 162 Ao in der Form des Steuervergunstigungsab- baugesetzes zu uberdenken Es ist an der Zeit, das gesamte System der einkommensteuerlichen turvorschriften im Lichte des Europarechts zu uberprufen, zu vere chen und zu systematisieren. Ansonsten lauft die Bundesrepublik D and Gefahr dass steuerliche Korrekturen in diesem Bereich mit der der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit behaftet sind lla Rechtsprech 1176-lung nationaler und grenzüberschreitender Unternehmensgruppen.“ Thömmes hat aus den Schlussanträgen der Generalanwälte Alber und Mischo zu Recht den Grundsatz abgeleitet, dass jegliche steuerliche Differenzierung bei der Behandlung eines EU-Auslandssachverhalts im Vergleich zum Inlandssachverhalt EU-rechtlich unzulässig ist, wenn dadurch die Auslandstätigkeit behindert oder weniger attraktiv als die Inlandstätigkeit gestaltet wird (Thömmes, DB 2002, S. 2402). Einschränkend ist dazu sicherlich anzumerken, dass ein Eingriff in den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten allerdings dann gerechtfertigt werden kann, wenn mit der nationalen Bestimmung ein mit dem EGV zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und die Norm durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (so ausdrücklich der EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 49, n. V.). Allerdings sind solche Gründe nicht ersichtlich, bzw. die in den letzten Jahren angeführten, wurden vom EuGH weitestgehend nicht anerkannt (vgl. die Aufzählung der anerkannten Gründe in EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 51, n. V.). Im Lichte der Schlussanträge der Generalanwälte Alber und Mischo in den Rs. Bosal Holding B.V. und Lankhorst-Hohorst GmbH und der Entscheidung des EuGH in der Rs. Riksskatteverk wären die deutsche Finanzverwaltung und der deutsche Gesetzgeber deshalb gut beraten, die Vorschriften des § 1 AStG und der §§ 90 und 162 AO in der Form des Steuervergünstigungsabbaugesetzes zu überdenken. Es ist an der Zeit, das gesamte System der einkommensteuerlichen Korrekturvorschriften im Lichte des Europarechts zu überprüfen, zu vereinheitlichen und zu systematisieren. Ansonsten läuft die Bundesrepublik Deutschland Gefahr, dass steuerliche Korrekturen in diesem Bereich mit dem Makel der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit behaftet sind. e 11a Rechtsprechung Seite 622 - 1176 -