Steuerrecht Rechtsprechung Seite 621 stellt nun im Rahmen seiner Tatbestandsvoraussetzung darauf ab, dass es sich um Geschaftsbeziehungen zum Ausland, also auch zum EU-Ausland, handelt Nur in einem solchen Fall greift die Rechtsfolge des$ 1 AStG, der Ansatz des Fremdvergleichspreis, ein. Demgegenuber ist z B die Erbringung von unent geltlichen Dienstleistungen einer deutschen Muttergesellschaft an ihre deut- sche Tochtergesellschaft einer steuerlichen Korrektur entzogen, weil solche Dienstleistungen auf Basis des bestehenden Rechts nicht einlagefahig sind (BFH, BStBI1988I,S.348;1989I,S.633) Eine weitere Ungleichbehandlung von auslandischen gegenuber inlandischen sieht der neue S 90 Abs. 3 AO i d F des Entwurfes des Steu ervergunstigungsabbaugesetzes vor(Art. 10 Nr 5 StVerg AbG). Dieser enthalt spezielle Dokumentationspfichten bei Geschaftsbeziehungen zu nahe ste. henden Personen i S des 1 Abs. 2 AStG ins Ausland. Es werden insbeson- dere Aufzeichnungen uber die wirtschaftlichen und rechtlichen grundlagen fur die Festsetzung angemessener Verrechnungspreise verlangt und durch Rechtsverordnung konkretisiert. Damit droht ausschlieblich bei grenzuber chreitenden Fallen die erhohte Gefahr von Schatzungen($ 162 Abs. 2 AO i. d. F Art. 10 Nr 7 StVergAbG), einer Umkehr der Beweislast ( 162 Abs. 3 AO i d F des Art. 10 Nr 7 StVerg AbG)und der Festsetzung von er heblichen Zuschlagen($ 162 Abs. 4 AO i d F des Art. 10 Nr 7 StvergAbG) Es kann bereits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorausge agt werden, dass sich die deutsche Steuerverwaltung zur Verteidigung dieser Vorschriften und zur Rechtfertigung des immanenten VerstoBes gegen die Niederlassungsfreiheit auf den Koharenz-Grundsatz und die notwendigkeit der Sicherstellung der Steuerbasis berufen wird Dies wird in Anbetracht des vorgenannten Urteils aber wenig Erfolg haben. In der Rs. C-436/00 v 21. 11. 2002 hat der euGH erneut betont, dass die ge fahr der Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender grund des offentlichen Interesses gilt, der eine mit der Niederlassungsfreiheit grund R209d C-410/98, Metallgesellschaft, Slg. 2001, I-1727, Rn. 59; EuGH, Rs. C-307/97, I-6161, Rn. 50). Auch der Koharenz-Grundsatz kann die ungleichbehandlung in beiden Vorschriften nicht rechtfertigen Dieser Grundsatz setzt nach der o.g. Definition des EuGH voraus, dass der steuerliche Vorteil und Nachteil in der Person desselben Steuerpfichtigen entstehen. Dies ist aber bei der rektur von Preisen zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft ler Fall. weil sich der Nachteil eines eventuell zu hohen und der vorteil eventuell zu niedrigen Preises immer bei zwei unterschiedlichen Steuer pflichtigen verwirklicht. Wenig Trost werden die deutsche Steuerverwaltung und der deutsche Steuergesetzgeber in diesem Zusammenhang auch in den Schlussantragen der Generalanwalte Alber und Mischo in den Rs Bosal Hol. ding B V und Lankhorst-Hohorst GmbH finden(Rs. C-168/01 und C-324/00; dazu Thommes, DB 2002, S 2397) So hat etwa Generalanwalt Alber in Rn. 72 seines Schlussantrages wortlich festgestellt: m Im Ergebnis ist also Voraussetzung fur eine gemeinschaftskon- forme Regelung durch den niederlandischen Gesetzgeber die Gleichbehand IWB Nr23vom11.12.2002stellt nun im Rahmen seiner Tatbestandsvoraussetzung darauf ab, dass es sich um Geschäftsbeziehungen zum Ausland, also auch zum EU-Ausland, handelt. Nur in einem solchen Fall greift die Rechtsfolge des § 1 AStG, der Ansatz des Fremdvergleichspreis, ein. Demgegenüber ist z. B. die Erbringung von unentgeltlichen Dienstleistungen einer deutschen Muttergesellschaft an ihre deutsche Tochtergesellschaft einer steuerlichen Korrektur entzogen, weil solche Dienstleistungen auf Basis des bestehenden Rechts nicht einlagefähig sind (BFH, BStBl 1988 II, S. 348; 1989 II, S. 633). Eine weitere Ungleichbehandlung von ausländischen gegenüber inländischen Beteiligungen sieht der neue § 90 Abs. 3 AO i. d. F. des Entwurfes des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vor (Art. 10 Nr. 5 StVergAbG). Dieser enthält spezielle Dokumentationspflichten bei Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen i. S. des § 1 Abs. 2 AStG ins Ausland. Es werden insbesondere Aufzeichnungen über die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung angemessener Verrechnungspreise verlangt und durch Rechtsverordnung konkretisiert. Damit droht ausschließlich bei grenzüberschreitenden Fällen die erhöhte Gefahr von Schätzungen (§ 162 Abs. 2 AO i. d. F. des Art. 10 Nr. 7 StVergAbG), einer Umkehr der Beweislast (§ 162 Abs. 3 AO i. d. F. des Art. 10 Nr. 7 StVergAbG) und der Festsetzung von erheblichen Zuschlägen (§ 162 Abs. 4 AO i. d. F. des Art. 10 Nr. 7 StVergAbG). Es kann bereits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass sich die deutsche Steuerverwaltung zur Verteidigung dieser Vorschriften und zur Rechtfertigung des immanenten Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit auf den Kohärenz-Grundsatz und die Notwendigkeit der Sicherstellung der Steuerbasis berufen wird. Dies wird in Anbetracht des vorgenannten Urteils aber wenig Erfolg haben. In der Rs. C-436/00 v. 21. 11. 2002 hat der EuGH erneut betont, dass die Gefahr der Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des öffentlichen Interesses gilt, der eine mit der Niederlassungsfreiheit grundsätzlich unvereinbare Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag (EuGH, Rs. C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Rn. 25 ff.; EuGH, Rs. C-397/98 und C-410/98, Metallgesellschaft, Slg. 2001, I-1727, Rn. 59; EuGH, Rs. C-307/97, I-6161, Rn. 50). Auch der Kohärenz-Grundsatz kann die Ungleichbehandlung in beiden Vorschriften nicht rechtfertigen. Dieser Grundsatz setzt nach der o. g. Definition des EuGH voraus, dass der steuerliche Vorteil und Nachteil in der Person desselben Steuerpflichtigen entstehen. Dies ist aber bei der Korrektur von Preisen zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft nicht der Fall, weil sich der Nachteil eines eventuell zu hohen und der Vorteil eines eventuell zu niedrigen Preises immer bei zwei unterschiedlichen Steuerpflichtigen verwirklicht. Wenig Trost werden die deutsche Steuerverwaltung und der deutsche Steuergesetzgeber in diesem Zusammenhang auch in den Schlussanträgen der Generalanwälte Alber und Mischo in den Rs. Bosal Holding B.V. und Lankhorst-Hohorst GmbH finden (Rs. C-168/01 und C-324/00; dazu Thömmes, DB 2002, S. 2397). So hat etwa Generalanwalt Alber in Rn. 72 seines Schlussantrages wörtlich festgestellt: „Im Ergebnis ist also Voraussetzung für eine gemeinschaftskonforme Regelung durch den niederländischen Gesetzgeber die GleichbehandSteuerrecht Verrechnungspreisvorschriften 11a Rechtsprechung Seite 621 IWB Nr. 23 vom 11. 12. 2002 - 1175 -