Auch im vorliegenden Fall greift das Koharenz-Argument schlussendlich nicht durch. Die Wahrung der Koharenz des nationalen Steuerrechts ist fur olche Falle anerkannt, in denen sich die gewahrung eines Steuervorteils und Steuersubjekt unmittelbar gegenuberstehen(EuGH, Rs C-35/98, Verkooile e er Ausgleich dieses Vorteils durch eine steuerliche Belastung bei demselb lg 2000, I-4071, Rn. 57 ff, m. w N. ). Im vorliegenden Fall mangelte es nach Luffassung des EuGH an dem Erfordernis der Unmittelbarkeit von Vorteils- ewahrung und Belastung, da die steuerliche Koharenz nicht auf der ebene der Einzelperson durch eine strenge Wechselbeziehung zwischen dem Ge. rinnsteueraufschub und der endgultigen Gewinnbesteuerung hergestellt wird (EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 53 ff, n. V. ). Vielmehr werde der Besteuerungszugriff vorrangig durch Art. 13 Abs. 4 und 5 des DBA zwi- schen Schweden und Belgien geregelt, der dem Wohnsitzstaat des Anteilseig- ners das Besteuerungsrecht an den erzielten gewinnen unabhangig von einen vorherigen Besteuerungsaufschub im Falle der Anteilsubertragung Anschaff kosten zuweist. Insbesondere erfasse Art 13 Abs. 5 DBA. Schweden-Belgien den Fall einer Besteuerung durch den Quellenstaat der Anteile im Falle einer Wohnsitzverlegung innerhalb der vorangegangene funf Jahre und regele damit das von der nationalen Regelung des Art. 3 Abs. 1 SIL abgebildete Risiko auf Ebene des DBa abschlieBend (EuGH, Rs C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 55 f, n. v) Daruber hinaus betont das gericht hinsichtlich der VerhaltnismaBigkeit der esetzlichen Regelung, dass hier weniger einschneidende MaBnahmen mog lich gewesen waren, z. B eine Anknupfung von Steuerfolgen an den tatsach lichen endgultigen Umzug des Steuerpflichtigen und nicht bereits an die vo- raussetzung einer auslandischen oder auslandisch beherrschten gesellschaf als Empfanger der Beteiligung (EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 59 n.V.). Im Ubrigen weist das Gericht im weiteren Zusammenhang mit der Ver hinderung einer moglichen Steuerhinterziehung und der Berechtigung zu wirksamen Steuerkontrollen zu Recht darauf hin. dass insoweit kein unter- shied zwischen einer Ubertragung der Anteile auf eine schwedische Gesell schaft mit schwedischen Anteilseignern oder auf eine auslandische Gesell- schaft bzw. eine auslandisch beherrschte gesellschaft bestehe In beiden fal len gehe das schwedische Besteuerungsrecht mit dem Umzug des anteilse ers von Schweden ins Ausland in gleicher Weise verloren (EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 60 ff. n. V ) Nach alledem war der Eingriff in die Niederlassungsfreiheit nach Auffassung des euGH nicht gerechtfertigt Daruber hinaus hat das Gericht die Frage eines Versto Bes gegen die Kapital- erkehrsfreiheit aus Art. 56 EG erganzend fur solche Falle bejaht, in denen der sachliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit mangels eines ausreichenden Einflusses des Anteilseigners auf die empfangende gesell schaft nicht eroffnet ist (EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 66 ff, n v) V Bedeutung fur deutsche Verrechnungspreisvorschriften Der EuGH hat erneut festgestellt, dass eine unterschiedliche Behandlung von Sachverhalten unter Anknuipfung an die Tatsache, dass ein Beteiligter nich eine verletzung der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 EG und subsidiar auch der Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 56 EG darstellt. $1 Abs. 1 AStG lla Rechtsprechung 1174Auch im vorliegenden Fall greift das Kohärenz-Argument schlussendlich nicht durch. Die Wahrung der Kohärenz des nationalen Steuerrechts ist für solche Fälle anerkannt, in denen sich die Gewährung eines Steuervorteils und der Ausgleich dieses Vorteils durch eine steuerliche Belastung bei demselben Steuersubjekt unmittelbar gegenüberstehen (EuGH, Rs. C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Rn. 57 ff., m. w. N.). Im vorliegenden Fall mangelte es nach Auffassung des EuGH an dem Erfordernis der Unmittelbarkeit von Vorteilsgewährung und Belastung, da die steuerliche Kohärenz nicht auf der Ebene der Einzelperson durch eine strenge Wechselbeziehung zwischen dem Gewinnsteueraufschub und der endgültigen Gewinnbesteuerung hergestellt wird (EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 53 ff., n. V.). Vielmehr werde der Besteuerungszugriff vorrangig durch Art. 13 Abs. 4 und 5 des DBA zwischen Schweden und Belgien geregelt, der dem Wohnsitzstaat des Anteilseigners das Besteuerungsrecht an den erzielten Gewinnen unabhängig von einem vorherigen Besteuerungsaufschub im Falle der Anteilsübertragung zu den Anschaffungskosten zuweist. Insbesondere erfasse Art. 13 Abs. 5 DBASchweden-Belgien den Fall einer Besteuerung durch den Quellenstaat der Anteile im Falle einer Wohnsitzverlegung innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre und regele damit das von der nationalen Regelung des Art. 3 Abs. 1 SIL abgebildete Risiko auf Ebene des DBA abschließend (EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 55 f., n. V.). Darüber hinaus betont das Gericht hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung, dass hier weniger einschneidende Maßnahmen möglich gewesen wären, z. B. eine Anknüpfung von Steuerfolgen an den tatsächlichen endgültigen Umzug des Steuerpflichtigen und nicht bereits an die Voraussetzung einer ausländischen oder ausländisch beherrschten Gesellschaft als Empfänger der Beteiligung (EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 59, n. V.). Im Übrigen weist das Gericht im weiteren Zusammenhang mit der Verhinderung einer möglichen Steuerhinterziehung und der Berechtigung zu wirksamen Steuerkontrollen zu Recht darauf hin, dass insoweit kein Unterschied zwischen einer Übertragung der Anteile auf eine schwedische Gesellschaft mit schwedischen Anteilseignern oder auf eine ausländische Gesellschaft bzw. eine ausländisch beherrschte Gesellschaft bestehe. In beiden Fällen gehe das schwedische Besteuerungsrecht mit dem Umzug des Anteilseigners von Schweden ins Ausland in gleicher Weise verloren (EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 60 ff., n. V.). Nach alledem war der Eingriff in die Niederlassungsfreiheit nach Auffassung des EuGH nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus hat das Gericht die Frage eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit aus Art. 56 EG ergänzend für solche Fälle bejaht, in denen der sachliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit mangels eines ausreichenden Einflusses des Anteilseigners auf die empfangende Gesellschaft nicht eröffnet ist (EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 66 ff., n. V.). V. Bedeutung für deutsche Verrechnungspreisvorschriften Der EuGH hat erneut festgestellt, dass eine unterschiedliche Behandlung von Sachverhalten unter Anknüpfung an die Tatsache, dass ein Beteiligter nicht im selben Mitgliedstaat, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 EG und subsidiär auch der Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 56 EG darstellt. § 1 Abs. 1 AStG 11a Rechtsprechung Seite 620 - 1174 -