Steuerrecht Rechtsprechung Der EuGH bejahte dann ebenfalls eine Beschrankung der Niederlassungsfrei- heit, sowohl fur den Fall der Ubertragung auf eine auslandische Gesellschaft als auch im Fall der Ubertragung auf eine schwedische Gesellschaft, die Toch tergesellschaft einer auslandischen Gesellschaft ist Im ersten Fall kann die Versagung des Steueraufschubs dazu fuhren, dass die ubertragende person ihr Recht aus Art. 43 EG-Vertrag nicht wahrnimmt, im anderen Mitgliedstaat uber eine Gesellschaft geschaftlich tatig zu werden, wodurch die ungleich- EUGH E Beschrankung der Niederlassungsfreiheit begrundet 436/00, Riksskatteverk, Rn. 36 f, n. V, unter Hinweis auf Rs. C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787, Rn. 22, 28 ff. und EuGH, Rs C-208/00, Uberseering, Rn. 77, n V) Fur den zweiten Fall meint der EuGH sogar, dass die Niederlassungsfreiheit bedeutungslos wurde, wenn man es zulassen wollte, dass eine Steuerverguns- tigung versagt werden kone, wenn die Muttergesellschaft der empfan enden Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ansassig ist (EuGH, R -436/00, Riksskatteverk, Rn. 38, n. V, unter Hinweis auf EuGH, Rs C-397/98 und C-410/98, Metallgesellschaft, Slg. 2001, I-1727, Rn. 42) Die schwedische Steuerverwaltung hat zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Niederlassungsfreiheit geltend ht, dass die regelung in Art. 3 Abs. 1 IL zur Abwehr von Steuerhinterziehung unerlasslich sei und damit einen zwingenden grund des offentlichen Interesses darstelle Der Gerichtshof er- kennt dieses Ziel zwar grundsatzlich als legitim an, betont aber auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung, dass pauschale Missbrauchsvorwuirfe nicht geeignet sind, die Grundfreiheiten einzuschranken, sondern nur solche Vorschriften zulassig seien, die den nationalen Gerichten eine konkrete ein zelfallprufung erlauben(EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 43 f, n V. unter Hinweis auf EuGH, Rs C-212/97, Centros, Slg. 1999, Rn. 25 ff vgl in diesem Zusammenhang auch die aufzahlung der Rechtsprechung des euGH ur missbrauchlichen Inanspruchnahme von Grundfreiheiten in EuGH, Rs C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459, Rn. 24). Im Ubrigen beziehe sich der Missbrauchsvorwurf der schwedischen Bestimmungen gerade auf die Tats- einer solchen Gesellschaft gehaltenen, schwedischen Gesellschaft. Dies sei aber der Kerngehalt der Niederlassungsfreiheit i S der Art. 43 und 48 E der als solches einen Missbrauchsvorwurf nicht rechtfertigen konnte. Als weiteren Rechtsfertigungsgrund berief sich die schwedische Steuerver- waltung auf das bei allen Mitgliedstaaten beliebte argument der Koharen des nationalen Steuersystems Dieser Grundsatz geht auf das Urteil des EuGH in der Rs. Bachmann zurick(EuGH, C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, 1-249; erneut angewendet bei vergleichbarem Sachverhalt EuGH, C-300/90 Kommission/Belgien, Sig. 1992, I-305). Der EuGH hat aber seit dieser Ent scheidung das Koharenz-Argument in keinem anderen Sachverhalt zur Rechtfertigung einer tatbestandlich eingetretenen Diskriminierung gelten lassen(Thommes, Konzernfinanzierung und Europaisches Recht, DB 2002 s.2397m.w.N) IWB Nr23vom11.12.2002 1173Der EuGH bejahte dann ebenfalls eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, sowohl für den Fall der Übertragung auf eine ausländische Gesellschaft als auch im Fall der Übertragung auf eine schwedische Gesellschaft, die Tochtergesellschaft einer ausländischen Gesellschaft ist. Im ersten Fall kann die Versagung des Steueraufschubs dazu führen, dass die übertragende Person ihr Recht aus Art. 43 EG-Vertrag nicht wahrnimmt, im anderen Mitgliedstaat über eine Gesellschaft geschäftlich tätig zu werden, wodurch die Ungleichbehandlung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit begründet (EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 36 f., n. V., unter Hinweis auf EuGH, Rs. C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787, Rn. 22, 28 ff. und EuGH, Rs. C-208/00, Überseering, Rn. 77, n. V.). Für den zweiten Fall meint der EuGH sogar, dass die Niederlassungsfreiheit bedeutungslos würde, wenn man es zulassen wollte, dass eine Steuervergünstigung dann versagt werden könne, wenn die Muttergesellschaft der empfangenden Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist (EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 38, n. V., unter Hinweis auf EuGH, Rs. C-397/98 und C-410/98, Metallgesellschaft, Slg. 2001, I-1727, Rn. 42). Die schwedische Steuerverwaltung hat zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Niederlassungsfreiheit geltend gemacht, dass die Regelung in Art. 3 Abs. 1 SIL zur Abwehr von Steuerhinterziehung unerlässlich sei und damit einen zwingenden Grund des öffentlichen Interesses darstelle. Der Gerichtshof erkennt dieses Ziel zwar grundsätzlich als legitim an, betont aber auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung, dass pauschale Missbrauchsvorwürfe nicht geeignet sind, die Grundfreiheiten einzuschränken, sondern nur solche Vorschriften zulässig seien, die den nationalen Gerichten eine konkrete Einzelfallprüfung erlauben (EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 43 f., n. V., unter Hinweis auf EuGH, Rs. C-212/97, Centros, Slg. 1999, Rn. 25 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Aufzählung der Rechtsprechung des EuGH zur missbräuchlichen Inanspruchnahme von Grundfreiheiten in EuGH, Rs. C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459, Rn. 24). Im Übrigen beziehe sich der Missbrauchsvorwurf der schwedischen Bestimmungen gerade auf die Tatsache der Beteiligung an einer im anderen Mitgliedstaat gegründeten, oder von einer solchen Gesellschaft gehaltenen, schwedischen Gesellschaft. Dies sei aber der Kerngehalt der Niederlassungsfreiheit i. S. der Art. 43 und 48 EG, der als solches einen Missbrauchsvorwurf nicht rechtfertigen könnte. Als weiteren Rechtsfertigungsgrund berief sich die schwedische Steuerverwaltung auf das bei allen Mitgliedstaaten beliebte Argument der Kohärenz des nationalen Steuersystems. Dieser Grundsatz geht auf das Urteil des EuGH in der Rs. Bachmann zurück (EuGH, C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249; erneut angewendet bei vergleichbarem Sachverhalt EuGH, C-300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305). Der EuGH hat aber seit dieser Entscheidung das Kohärenz-Argument in keinem anderen Sachverhalt zur Rechtfertigung einer tatbestandlich eingetretenen Diskriminierung gelten lassen (Thömmes, Konzernfinanzierung und Europäisches Recht, DB 2002, S. 2397 m. w. N.). Steuerrecht Verrechnungspreisvorschriften 11a Rechtsprechung Seite 619 IWB Nr. 23 vom 11. 12. 2002 - 1173 -