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X und Y beantragten eine verbindliche Auskunft bei der Steuerverwaltung mit der Begrundung, die unterschiedliche Behandlung beider Vorgange ver toBe gegen die Niederlassungsfreiheit, die Kapitalverkehrsfreiheit und das schwedisch-belgische DBA (EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 19 ff n.V.). Die schwedische Steuerverwaltung ging in ihrem Vorbescheid davon aus, dass die Ubertragung zum Marktwert erfolgen musse. Ein VerstoB gegen Gemeinschaftsrecht sei darin nicht zu sehen. Dagegen erhoben X und Y Klage eim Regeringsratt, welcher dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit der schwedischen Regelung mit den grundfreiheiten aus Art. 43 EG (Niederlas- sungsfreiheit)und 56 EG(Kapitalverkehrsfreiheit) gem. Art. 234 EG zur Vor- abentscheidung vorlegte IIL. Entscheidung des eugh Der EuGH hat im Hinblick auf die oben beschriebene schwedische Regelung entschieden, dass es der Niederlassungsfreiheit widerspricht, die Ubertra gung von Aktien von der vergunstigung des Steueraufschubs auszuschlieBen, enn diese auf eine auslandische gesellschaft oder eine schwedische gesell schaft mit auslandischen Anteilseignern ubertragen werden und der Ubertra gende unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an der aufnehmenden ge- sellschaft besitzt, mit der er Einfiuss auf die Entscheidungen dieser gesell schaft nehmen kann(EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 65, 75 und Tenor des Urteils, n v) Fur den Fall, dass der Ubertragende an der aufnehmenden Gesellschaft direkt oder indirekt Anteile halt, die keinen Einfluss ermoglichen, hat der EuGH einen VerstoB gegen die Kapitalverkehrsfreiheit bejaht(EuGH, Rs. C-436/00 Riksskatteverk, Rn. 74 f und Tenor des Urteils, n v) Der EuGH bejahte zunachst die Frage, ob die Niederlassungsfreiheit auf der vorliegenden Sachverhalt uberhaupt anwendbar sei Die schwedische Steu rverwaltung hatte dies unter Hinweis auf das Urteil des EuGH in der Rs Werner (EuGH, Rs. C-112/91, Werner, Slg. 1993, I-429)mit der begrundung verneint, es handle sich um einen vorgang, dessen Auswirkung auf einen Mit- gliedstaat, namlich Schweden, beschrankt sei (EuGH, Rs. C-436/00, Riks- skatteverk, Rn. 33, n V.). Diesem Argument ist der EuGH zu Recht entgege getreten, da die relevanten schwedischen Vorschriften fur die Bestimmung der echtsfolgen der Ubertragung einen auslandsbezug voraussetzen(EuGH,Rs C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 34, n. V.). Dieser kann in der direkten Ubertra ung von Anteilen an der inlandischen auf eine auslandische juristische Per- son oder auf eine schwedische Aktiengesellschaft, deren Anteilseigner eine luslandische juristische Person ist und in beiden Alternativen der ubertra gende Anteilseigner auch an der empfangenden, auslandischen Gesellschaft zumindest mittelbar beteiligt ist, liegen. Insbesondere ergibt sich aus Art. 43 EG, dass die Niederlassungsfreiheit die grundung und Leitung von Unter- nehmen, insbesondere von Gesellschaften, in einem Mitgliedstaat durch einen Angehorigen eines anderen Mitgliedstaats umfasst Somit macht ein Angeho- riger eines Mitgliedstaats, der eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz einem anderen Mitgliedstaat halt, die ihm einen solchen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht, dass er deren Tatigkeiten bestin men kann, von seiner Niederlassungsfreiheit Gebrauch(EuGH, Rs C-251/98 Baars,Slg.2000,1-2787,Rn.22) lla Rechtsprechung 1172-X und Y beantragten eine verbindliche Auskunft bei der Steuerverwaltung mit der Begründung, die unterschiedliche Behandlung beider Vorgänge ver￾stoße gegen die Niederlassungsfreiheit, die Kapitalverkehrsfreiheit und das schwedisch-belgische DBA (EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 19 ff., n. V.). Die schwedische Steuerverwaltung ging in ihrem Vorbescheid davon aus, dass die Übertragung zum Marktwert erfolgen müsse. Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht sei darin nicht zu sehen. Dagegen erhoben X und Y Klage beim Regeringsrätt, welcher dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit der schwedischen Regelung mit den Grundfreiheiten aus Art. 43 EG (Niederlas￾sungsfreiheit) und 56 EG (Kapitalverkehrsfreiheit) gem. Art. 234 EG zur Vor￾abentscheidung vorlegte. III. Entscheidung des EuGH Der EuGH hat im Hinblick auf die oben beschriebene schwedische Regelung entschieden, dass es der Niederlassungsfreiheit widerspricht, die Übertra￾gung von Aktien von der Vergünstigung des Steueraufschubs auszuschließen, wenn diese auf eine ausländische Gesellschaft oder eine schwedische Gesell￾schaft mit ausländischen Anteilseignern übertragen werden und der Übertra￾gende unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an der aufnehmenden Ge￾sellschaft besitzt, mit der er Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesell￾schaft nehmen kann (EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 65, 75 und Tenor des Urteils, n. V.). Für den Fall, dass der Übertragende an der aufnehmenden Gesellschaft direkt oder indirekt Anteile hält, die keinen Einfluss ermöglichen, hat der EuGH einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit bejaht (EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 74 f. und Tenor des Urteils, n. V.). IV. Begründung Der EuGH bejahte zunächst die Frage, ob die Niederlassungsfreiheit auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt anwendbar sei. Die schwedische Steu￾erverwaltung hatte dies unter Hinweis auf das Urteil des EuGH in der Rs. Werner (EuGH, Rs. C-112/91, Werner, Slg. 1993, I-429) mit der Begründung verneint, es handle sich um einen Vorgang, dessen Auswirkung auf einen Mit￾gliedstaat, nämlich Schweden, beschränkt sei (EuGH, Rs. C-436/00, Riks￾skatteverk, Rn. 33, n. V.). Diesem Argument ist der EuGH zu Recht entgegen￾getreten, da die relevanten schwedischen Vorschriften für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Übertragung einen Auslandsbezug voraussetzen (EuGH, Rs. C-436/00, Riksskatteverk, Rn. 34, n. V.). Dieser kann in der direkten Übertra￾gung von Anteilen an der inländischen auf eine ausländische juristische Per￾son oder auf eine schwedische Aktiengesellschaft, deren Anteilseigner eine ausländische juristische Person ist und in beiden Alternativen der übertra￾gende Anteilseigner auch an der empfangenden, ausländischen Gesellschaft zumindest mittelbar beteiligt ist, liegen. Insbesondere ergibt sich aus Art. 43 EG, dass die Niederlassungsfreiheit die Gründung und Leitung von Unter￾nehmen, insbesondere von Gesellschaften, in einem Mitgliedstaat durch einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats umfasst. Somit macht ein Angehö- riger eines Mitgliedstaats, der eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hält, die ihm einen solchen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht, dass er deren Tätigkeiten bestim￾men kann, von seiner Niederlassungsfreiheit Gebrauch (EuGH, Rs. C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787, Rn. 22). 11a Rechtsprechung Seite 618 - 1172 -
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