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SCHWEDEN STEUERRECHT SEITE 185 GRUPPE 2 FACH 5 Zusammenfassend soll die Verrechnungspreisdokumentation Folgendes beinhalten 1. Informationen uber das Unter- Eine juristische und operative Darstellung des nehmen, die Organisation und Geschaftsbetriebs; bei manchen Transaktioner den geschaftsbetrieb sollen auch die Industrie und der markt be. schrieben werden, Z B. bei einer speziellen Konkurrenzsituation oder wenn eine besondere 2. Information uber die Art und den Eine Darstellung der konzerninternen Transak Umfang der Transaktionen tionen, einschlieBslich Vertragsbedingungen Umfang und Art der Transaktionen: Guter, ienstleistungen, immaterielle Wirtschaftsguter 3. Funktionsanalyse Eine Analyse der ausgeubten Funktionen und der ubernommenen Risiken des jeweiligen Un- ternehmens, der materiellen und immateriellen rmogensgegenstande. Es ist dabei wichtig, Funktionen zu identifizieren, die wesentlich zum 4. Darstellung der angewandten Bei der Darstellung der Verrechnungspreisme- Verrechnungspre thode bezieht sich die Regierung auf die Kapitel ll und lll der OECD-Verrechnungspreisgrundsat ze. Die Dokumentation muss neben der metho- de normalerweise auch ihre Beziehung zu den OECD-Verrechnungspreisgrundsatzen beschrei ben. Des weiteren mussen auch eventuelle Anpassungen der Verrechnungspreise darge stellt werden 5. Vergleichbarkeitsanalyse Transaktionen verbundener Unternehmen sollen mit Transaktionen zwischen unverbundenen Unternehmen verglichen werden Die Doku- mentation soll die Vergleichstransaktionen be- schreiben und auf welche Weise die Auswahl der In Schweden muss die Verrechnungspreisdokumentation nicht zeitnah, sondern erst auf Anfrage des Finanzamtes bereitgestellt werden Die Regierungsvorlage 2005/2006: 169 ent- halt keine Verpflichtung, die Verrechnungspreisdokumentation zeitnah zu der jeweiligen wBNr.1vom10.1.2007Zusammenfassend soll die Verrechnungspreisdokumentation Folgendes beinhalten: Dokumentationsinhalt Beschreibung 1. Informationen über das Unter￾nehmen, die Organisation und den Geschäftsbetrieb Eine juristische und operative Darstellung des Geschäftsbetriebs; bei manchen Transaktionen sollen auch die Industrie und der Markt be￾schrieben werden, z. B. bei einer speziellen Konkurrenzsituation oder wenn eine besondere Geschäftsstrategie verfolgt wird. 2. Information über die Art und den Umfang der Transaktionen Eine Darstellung der konzerninternen Transak￾tionen, einschließlich Vertragsbedingungen, Umfang und Art der Transaktionen: Güter, Dienstleistungen, immaterielle Wirtschaftsgüter oder finanzielle Transaktionen. 3. Funktionsanalyse Eine Analyse der ausgeübten Funktionen und der übernommenen Risiken des jeweiligen Un￾ternehmens, der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände. Es ist dabei wichtig, die Funktionen zu identifizieren, die wesentlich zum Unternehmenserfolg beitragen. 4. Darstellung der angewandten Verrechnungspreismethode Bei der Darstellung der Verrechnungspreisme￾thode bezieht sich die Regierung auf die Kapitel II und III der OECD-Verrechnungspreisgrundsät￾ze. Die Dokumentation muss neben der Metho￾de normalerweise auch ihre Beziehung zu den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen beschrei￾ben. Des Weiteren müssen auch eventuelle Anpassungen der Verrechnungspreise darge￾stellt werden. 5. Vergleichbarkeitsanalyse Transaktionen verbundener Unternehmen sollen mit Transaktionen zwischen unverbundenen Unternehmen verglichen werden. Die Doku￾mentation soll die Vergleichstransaktionen be￾schreiben und auf welche Weise die Auswahl der Transaktionen getroffen wurde. In Schweden muss die Verrechnungspreisdokumentation nicht zeitnah, sondern erst auf Anfrage des Finanzamtes bereitgestellt werden. Die Regierungsvorlage 2005/2006:169 ent￾hält keine Verpflichtung, die Verrechnungspreisdokumentation zeitnah zu der jeweiligen Schweden Steuerrecht Seite 185 | Gruppe 2 | Fach 5 IWB Nr. 1 vom 10.1.2007 41
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