正在加载图片...
FACH当 GRUPPE2SETE186 NEUES VERRECHNUNGSPREISGESETZ Transaktion zu erstellen. Grundsatzlich ist die Dokumentation erst auf Anfrage der Betriebs- prufer zur Verfugung zu stellen. In der Regierungsvorlage wird aber festgestellt, dass eine Analyse schon vorhanden sein muss, sobald die Betriebsprufung die Dokumentation verlangt, um bei der Anfrage des Finanzamtes eine rechtzeitige Zusammenstellung der Verrechnung preisdokumentation zu ermoglichen Die Dokumentation kann entweder in englischer oder in chwedischer Sprache erstellt werden. Das von der EU-Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten gegrundete mEU Joint Transfer Pricing Forum"hat einen sog. m Code of Conduct"fur die Verrechnungspreisdoku- mentation erstellt C Entschliebung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten v 27. 2006 zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungs- preisdokumentation fur verbundene Unternehmen in der Europaischen Union(EUTPD 2006/C176/01, ABI EU Nr. C176V. 28.7.2006, S.1). Dieser Verhaltenskodex enthalt Vorgaben fur die Erstellung einer sog, EU Transfer Pricing Documentation"(EUTPD) Eine Dokumenta- tion, die der EUTPD folgt, steht auch in Ubereinstimmung mit dem neuen schwedischen Gesetz 4. Strafzuschlage Die derzeitige schwedische Gesetzgebung(Taxeringslagen Kapitel 55 4)stellt fest, dass ein Strafzuschlag nur dann erhoben wird, wenn falsche oder irrefuhrende Informationen ange- geben wurden. Zurzeit wird ein Strafzuschlag i H von 40% auf die Mehrsteuern erhobe Wenn die Verrechnungspreisdokumentation nicht erstellt wurde oder bei unzureichender Dokumentation wird ein zusatzlicher Strafzuschlag laut der Regierungsvorlage 2005/ 2006: 169 nicht festgesetzt. Das bedeutet, dass keine zusatzliche Strafe abgesehen von der Steuer auf die Anpassung der steuerpflichtigen Einkunfte des Unternehmens bezahlt werden muss Die Beweislast dafur, dass Verrechnungspreise einem Fremdvergleich nicht standhalten, liegt bei der schwedischen Finanzverwaltung(Skatteverket). Ill. Rechtsprechung Das Fehlen einer expliziten gesetzlichen Regelung fur die Verrechnungspreisdokumentation hat in der Vergangenheit dazu gefuhrt, dass neben den OECD-Verrechnungspreisgrundsatzen auch Urteile des obersten Verwaltungsgerichts(Regeringsratten) eine groBe Rolle fur die Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation gespielt haben Im Februar 2006 hat das oberste Verwaltungsgericht ein wichtiges Urteil(Regeringsratter Rechtsfall Nr. 7338-7339-01; siehe auch Berglund, International Transfer Pricing Journal, wBNr.1vom10.1.2007Transaktion zu erstellen. Grundsätzlich ist die Dokumentation erst auf Anfrage der Betriebs￾prüfer zur Verfügung zu stellen. In der Regierungsvorlage wird aber festgestellt, dass eine Analyse schon vorhanden seinmuss, sobald die Betriebsprüfung die Dokumentation verlangt, um bei der Anfrage des Finanzamtes eine rechtzeitige Zusammenstellung der Verrechnungs￾preisdokumentation zu ermöglichen.Die Dokumentation kann entweder in englischer oder in schwedischer Sprache erstellt werden. Das von der EU-Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten gegründete „EU Joint Transfer Pricing Forum“ hat einen sog. „Code of Conduct“ für die Verrechnungspreisdoku￾mentation erstellt („Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten v. 27.6.2006 zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungs￾preisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union (EUTPD)“, 2006/C176/01,ABl EU Nr. C 176 v. 28.7.2006, S. 1). Dieser Verhaltenskodex enthält Vorgaben für die Erstellung einer sog. „EU Transfer Pricing Documentation“ (EUTPD). Eine Dokumenta￾tion, die der EUTPD folgt, steht auch in Übereinstimmung mit dem neuen schwedischen Gesetz. 4. Strafzuschläge Die derzeitige schwedische Gesetzgebung (Taxeringslagen Kapitel 5 § 4) stellt fest, dass ein Strafzuschlag nur dann erhoben wird, wenn falsche oder irreführende Informationen ange￾geben wurden. Zurzeit wird ein Strafzuschlag i. H. von 40 % auf die Mehrsteuern erhoben. Wenn die Verrechnungspreisdokumentation nicht erstellt wurde oder bei unzureichender Dokumentation wird ein zusätzlicher Strafzuschlag laut der Regierungsvorlage 2005/ 2006:169 nicht festgesetzt. Das bedeutet, dass keine zusätzliche Strafe abgesehen von der Steuer auf die Anpassung der steuerpflichtigen Einkünfte des Unternehmens bezahlt werden muss. Die Beweislast dafür, dass Verrechnungspreise einem Fremdvergleich nicht standhalten, liegt bei der schwedischen Finanzverwaltung (Skatteverket). III. Rechtsprechung Das Fehlen einer expliziten gesetzlichen Regelung für die Verrechnungspreisdokumentation hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass neben den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen auch Urteile des obersten Verwaltungsgerichts (Regeringsrätten) eine große Rolle für die Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation gespielt haben. Im Februar 2006 hat das oberste Verwaltungsgericht ein wichtiges Urteil (Regeringsrätten, Rechtsfall Nr. 7338-7339-01; siehe auch Berglund, International Transfer Pricing Journal, Fach 5 | Gruppe 2 | Seite 186 Neues Verrechnungspreisgesetz 42 IWB Nr. 1 vom 10.1.2007
<<向上翻页向下翻页>>
©2008-现在 cucdc.com 高等教育资讯网 版权所有