正在加载图片...
SCHWEDEN STEUERRECHT SEITE 187 GRUPPE 2 FACH 5 ber 2006, S271-275)uber die absetzbarkeit von konger fur Dienstleistungen gefallt. Der Steuerpflichtige war in diesem Fall Dow Sverige AB, ein schwedische Tochterunternehmen der Dow Chemical Group. Dow Europe, ein anderes Tochterunternehmen mit Sitz in der Schweiz, stellte verschiedene Dienstleistungen, Z B Marketing, Produktion, Verwaltung usw, fur die schwedische Tochter zur Verfugung Die Kosten fur jede Dienstleistung wurden auf die verbundenen Unternehmen durch einen Verteilungsschlussel separat aufgeteilt. AnschlieBend wurde auf die jeweiligen Betrage ein Kostenaufschlag von 10 erhoben Gemas der Rechtsprechung der regionalen und uberregionalen Verwaltungsgerichte(Lans- ratten und Kammarratten)konnten nur 75% der Servicegebuhren und kein Kostenaufschlag von der Steuer abgesetzt werden. Lansratten und Kammarratten entschieden, Dow Sverige kone nicht beweisen, dass die bezahlten Gebuhren in einem angemessenen Verhaltnis zu dem Nutzen der schwedischen Firma standen. Ferner wurde der Kostenaufschlag nicht gebilligt, weil Dow Europe nur ein cost centre"ohne Risiko sei. Dow Sverige hat Berufung eingelegt und das oberste Verwaltungsgericht (Regeringsratten) hat zu Gunsten des Steuer- oflichtigen entschieden und die gebuhren als abzugsfahige Betriebsausgaben beurteilt. einem ahnlichen Rechtsfall (RA19841: 83; siehe auch IBFD Transfer Pricing Database, a.a.o Sweden, 3.6. 1 hatte das oberste Verwaltungsgericht bereits 1984 zu Gunsten des Steuer- pflichtigen geurteilt Upjohn AB, ein schwedische Unternehmen, hatte einen Vertrag mit seinem auslandischen Schwesterunternehmen abgeschlossen Darin wurde geregelt, dass Upjohn AB fur erbrachte Dienstleistungen nur die tatsachlich entstandenen Kosten erstattet wurden Die Finanzverwaltung behauptete jedoch, dass unverbundene Unternehmen einen Vertrag nicht akzeptiert hatten, der keinen Gewinnaufschlag vorsehe, und dass ein Kosten- aufschlag von 10 fremdublich sei Das oberste Verwaltungsgericht entschied jedoch, die Finanzverwaltung habe nicht den Nachweis erbracht, dass die Zahlungen unter dem Markt eis lagen. Aus diesen beiden Fallen kann man den Ruckschluss ziehen, dass das oberste Verwaltungs- gericht keine Standardmethoden zur Bestimmung des Verrechnungspreises verwendete In jedem Einzelfall musste vom Finanzamt nachgewiesen werden, dass der Preis nicht fremd- ublich war Dieser Ansatz stimmt auch mit der Regierungsvorlage 2005/2006: 169 uberein, in der ausdrucklich darauf hingewiesen wird, dass die jeweiligen Umstande entscheidend fur die Beurteilung der Angemessenheit der Verrechnungspreise sind Die Regierungsvorlage 2005/2006: 169 behandelt auch explizit die Verrechnung von konzern- internen Dienstleistungen. Dabei ist es fur die Bestimmung der Verrechnungspreise wichtig b die Dienstleistung tatsachlich ausgefuhrt wurde, ob das empfangende Unternehmen wBNr.1vom10.1.2007September/October 2006, S. 271-275) über die Absetzbarkeit von konzerninternen Gebühren für Dienstleistungen gefällt. Der Steuerpflichtige war in diesem Fall Dow Sverige AB, ein schwedisches Tochterunternehmen der Dow Chemical Group. Dow Europe, ein anderes Tochterunternehmen mit Sitz in der Schweiz, stellte verschiedene Dienstleistungen, z. B. Marketing, Produktion, Verwaltung usw., für die schwedische Tochter zur Verfügung. Die Kosten für jede Dienstleistung wurden auf die verbundenen Unternehmen durch einen Verteilungsschlüssel separat aufgeteilt. Anschließend wurde auf die jeweiligen Beträge ein Kostenaufschlag von 10 % erhoben. Gemäß der Rechtsprechung der regionalen und überregionalen Verwaltungsgerichte (Läns￾rätten und Kammarrätten) konnten nur 75 % der Servicegebühren und kein Kostenaufschlag von der Steuer abgesetzt werden. Länsrätten und Kammarrätten entschieden, Dow Sverige könne nicht beweisen, dass die bezahlten Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen der schwedischen Firma standen. Ferner wurde der Kostenaufschlag nicht gebilligt, weil Dow Europe nur ein „cost centre“ ohne Risiko sei. Dow Sverige hat Berufung eingelegt und das oberste Verwaltungsgericht (Regeringsrätten) hat zu Gunsten des Steuer￾pflichtigen entschieden und die Gebühren als abzugsfähige Betriebsausgaben beurteilt. In einemähnlichen Rechtsfall (RÅ1984 1:83; siehe auch IBFD Transfer PricingDatabase, a. a.O., Sweden, 3.6.1.) hatte das oberste Verwaltungsgericht bereits 1984 zu Gunsten des Steuer￾pflichtigen geurteilt. Upjohn AB, ein schwedisches Unternehmen, hatte einen Vertrag mit seinem ausländischen Schwesterunternehmen abgeschlossen. Darin wurde geregelt, dass Upjohn AB für erbrachte Dienstleistungen nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet wurden. Die Finanzverwaltung behauptete jedoch, dass unverbundene Unternehmen einen Vertrag nicht akzeptiert hätten, der keinen Gewinnaufschlag vorsehe, und dass ein Kosten￾aufschlag von 10 % fremdüblich sei. Das oberste Verwaltungsgericht entschied jedoch, die Finanzverwaltung habe nicht den Nachweis erbracht, dass die Zahlungen unter dem Markt￾preis lagen. Aus diesen beiden Fällen kann man den Rückschluss ziehen, dass das oberste Verwaltungs￾gericht keine Standardmethoden zur Bestimmung des Verrechnungspreises verwendete. In jedem Einzelfall musste vom Finanzamt nachgewiesen werden, dass der Preis nicht fremd- üblich war. Dieser Ansatz stimmt auch mit der Regierungsvorlage 2005/2006:169 überein, in der ausdrücklich darauf hingewiesenwird, dass die jeweiligenUmstände entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verrechnungspreise sind. Die Regierungsvorlage2005/2006:169 behandelt auch explizit die Verrechnung von konzern￾internen Dienstleistungen. Dabei ist es für die Bestimmung der Verrechnungspreise wichtig, ob die Dienstleistung tatsächlich ausgeführt wurde, ob das empfangende Unternehmen Schweden Steuerrecht Seite 187 | Gruppe 2 | Fach 5 IWB Nr. 1 vom 10.1.2007 43
<<向上翻页向下翻页>>
©2008-现在 cucdc.com 高等教育资讯网 版权所有