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FACH D GRUPPE 2 SEITE 184 NEUES VERRECHNUNGSPREISGESETZ 1.1.2004 Skatteverket")den Auftrag gegeben, den Bedarf an Dokumentations-und Informa tionspflichten fur Verrechnungspreise zu ermitteln Der Bericht des Finanzamtes war schon im Marz 2003 fertig, aber die Regierungsvorlage 2005/2006: 169 wurde erst drei Jahre spater asentiert Am 2. 2006 wurde der darin enthaltene gesetzesentwurf mit kleineren redak tionellen Anderungen durch das Parlament(Riksdagen) angenommen. Da in Schweden traditionell viel Wert auf die Vorarbeit zu einem Gesetz gelegt wird, ist neben dem eigent lichen Gesetzestext auch die Regierungsvorlage fur die Umsetzung wichtig Il. Die neuen Verrechnungspreisvorschriften 1. Fremdvergleichsprinzip Das Fremdvergleichsprinzip ist im schwedischen Recht schon im Einkommensteuergesetz (Inkomstskattelagen Kapitel 145 19-20)geregelt und steht in Ubereinstimmung mit der international anerkannten Definition des marms length principle" in den OECD-Verrech- nungspreisgrundsatzen Schweden hat zurzeit Doppelbesteuerungsabkommen mit uber 80 Staaten. Diese enthalten jeweils das Fremdvergleichsprinzip wie es in Art. 9 OECD-MA 2. Der Begriff der verbundenen Unternehmen Verbundene Unternehmen sind laut dem Einkommensteuergesetz Gesellschaften, die ein gemeinsames finanzielles Interesse haben(Inkomstskattelagen Kapitel 14 5 20). Wenn ein Unternehmen durch direkten oder indirekten Kapitalbesitz an einer auslandischen Gesell schaft beteiligt ist, muss es seine Verrechnungspreise nur dann dokumentieren, wenn der Beteiligungswert uber 50% liegt Unabhangig von Kapitalbeteiligungen sind alle Unter- Gesetz betroffen. Wichtig dabei ist, dass ein tatsachlicher Einfluss gegeben st vom neuer nehmen. die Stimmrechte in anderen Gesellschaften haben oder kontrollieren Viele der eingegangenen Stellungnahmen zum Bericht des., Skatteverket"kritisierten die Dokumentationspflicht fur kleine und mittelstandische Unternehmen. Die Regierung ist allerdings der Uberzeugung, dass die Dokumentationsanforderungen fur diese Gesellschat ten keine besondere Belastung hervorrufen. Sie argumentiert, dass kleine und mittelstandi sche Unternehmen eher weniger an grenzuberschreitenden konzerninternen Transaktionen beteiligt sind Deshalb sind kleine und mittelstandische Unternehmen nicht von der Doku- mentationspflicht des Verrechnungspreisgesetzes ausgenommen 3. Dokumentationsanforderungen Die neuen schwedischen Dokumentationsanforderungen entsprechen internationalen Stan- dards wie Z B. den OECD-Verrechnungspreisgrundsatzen. Bei komplexeren oder groBeren Transaktionen werden grundsatzlich hohere Anforderungen an die Dokumentation gestellt. wBNr.1vom10.1.20071.1.2004„Skatteverket“) den Auftrag gegeben, den Bedarf an Dokumentations- und Informa￾tionspflichten für Verrechnungspreise zu ermitteln. Der Bericht des Finanzamtes war schon im März 2003 fertig, aber die Regierungsvorlage 2005/2006:169 wurde erst drei Jahre später präsentiert. Am 2.6.2006 wurde der darin enthaltene Gesetzesentwurf mit kleineren redak￾tionellen Änderungen durch das Parlament (Riksdagen) angenommen. Da in Schweden traditionell viel Wert auf die Vorarbeit zu einem Gesetz gelegt wird, ist neben dem eigent￾lichen Gesetzestext auch die Regierungsvorlage für die Umsetzung wichtig. II. Die neuen Verrechnungspreisvorschriften 1. Fremdvergleichsprinzip Das Fremdvergleichsprinzip ist im schwedischen Recht schon im Einkommensteuergesetz (Inkomstskattelagen Kapitel 14 § 19-20) geregelt und steht in Übereinstimmung mit der international anerkannten Definition des „arm’s length principle“ in den OECD-Verrech￾nungspreisgrundsätzen. Schweden hat zurzeit Doppelbesteuerungsabkommen mit über 80 Staaten. Diese enthalten jeweils das Fremdvergleichsprinzip wie es in Art. 9 OECD-MA vorgesehen ist. 2. Der Begriff der verbundenen Unternehmen Verbundene Unternehmen sind laut dem Einkommensteuergesetz Gesellschaften, die ein gemeinsames finanzielles Interesse haben (Inkomstskattelagen Kapitel 14 § 20). Wenn ein Unternehmen durch direkten oder indirekten Kapitalbesitz an einer ausländischen Gesell￾schaft beteiligt ist, muss es seine Verrechnungspreise nur dann dokumentieren, wenn der Beteiligungswert über 50 % liegt. Unabhängig von Kapitalbeteiligungen sind alle Unter￾nehmen, die Stimmrechte in anderen Gesellschaften haben oder kontrollieren, vom neuen Gesetz betroffen.Wichtig dabei ist, dass ein tatsächlicher Einfluss gegeben ist. Viele der eingegangenen Stellungnahmen zum Bericht des „Skatteverket“ kritisierten die Dokumentationspflicht für kleine und mittelständische Unternehmen. Die Regierung ist allerdings der Überzeugung, dass die Dokumentationsanforderungen für diese Gesellschaf￾ten keine besondere Belastung hervorrufen. Sie argumentiert, dass kleine und mittelständi￾sche Unternehmen eher weniger an grenzüberschreitenden konzerninternen Transaktionen beteiligt sind. Deshalb sind kleine und mittelständische Unternehmen nicht von der Doku￾mentationspflicht des Verrechnungspreisgesetzes ausgenommen. 3. Dokumentationsanforderungen Die neuen schwedischen Dokumentationsanforderungen entsprechen internationalen Stan￾dards wie z. B. den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen. Bei komplexeren oder größeren Transaktionen werden grundsätzlich höhere Anforderungen an die Dokumentation gestellt. Fach 5 | Gruppe 2 | Seite 184 Neues Verrechnungspreisgesetz 40 IWB Nr. 1 vom 10.1.2007
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