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NEUES VERRECHNUNGSPREISGESETZ IM GRUPPE 2 SEITE 150 L. Entwurf der Verrechnungspreisvorschriften 1. Fremdvergleichsprinzip Der turkische Gesetzgeber fuhrte mit dem Erlass vom 21.6. 2006 das Fremdvergleichsprinzip und das Verbundenheitskriterium in das Korperschaftsteuergesetz ein. Als nahe stehende Personen sollen dabei neben den Anteilseignern, die mindestens eine zehnprozentige Kapitalbeteiligung oder 10 % der Stimmrechte besitzen, auch die Angehorigen des anteilseig. ners getter Die Definition des Fremdvergleichsprinzips, die ebenfalls in das Korperschaftsteuergesetz aufgenommen wurde, steht in Ubereinstimmung mit der international anerkannten Defini tion des ,arm's length principle"in den OECD-Verrechnungspreisgrundsatzen(Rn. 1.6OECD- Folgerichtig werden auch die Methoden zur Konkretisierung des Fremdvergleichsprinzips, die OECD-Verrechnungspreisgrundsatze vorsehen, von der turkischen Finanzverwaltung anerkannt. So werden explizit die transaktionsbezogenen Standardmethoden anerkannt. Hervorzuheben ist aber, dass auch die transaktionsbezogenen gewinnorientierten Methoden zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise vom Steuerpflichtigen herangezogen werden konnen Und schlieBlich werden auch die vom Steuerpflichtigen in Abkehr von den Standard methoden verwendeten methoden, die nach den umstanden des einzelfalls erfor- derlich sind, anerkannt. Auch insoweit besteht Ubereinstimmung mit den OECD-Verrech- nungspreisgrundsatzen(Rn 2.49 OECD-Verrechnungspreisgrundsatze) Standardmethoden gemaS OECD-Verrechnungspreisgrundsatzen sind die Preisvergleichs methode, die Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode Die Erfah- rung zeigt aber, dass nicht die Standardmethoden, sondern die transaktionsbezogene Netto- margenmethode(TNMM)in den meisten Fallen zur Anwendung kommt und somit fur den Steuerpflichtigen in der praktischen Anwendung deutlich wichtiger ist Neben der TNMM ehen die OECD-Verrechnungspreisgrundsatze insbesondere die Gewinnaufteilungsmethode (Profit Split Method) fur Sachverhalte vor, in denen nicht nur ein Unternehmen uber immaterielle Wirtschaftsguter verfugt, sondern mehrere verbundene Unternehmen als Strategiefuhrer anzusehen sind. 2. Vorschrift zum schadlichen Steuerwettbewerb Dem verabschiedeten gesetz ist daruber hinaus noch eine besonderheit zu entnehmen der turkische Gesetzgeber verfolgt das Ziel, die negativen Einflusse aus schadlichem Steue wettbewerb zu minimieren wBNr.17vom13.9.2006I. Entwurf der Verrechnungspreisvorschriften 1. Fremdvergleichsprinzip Der türkische Gesetzgeber führte mit dem Erlass vom 21.6.2006 das Fremdvergleichsprinzip und das Verbundenheitskriterium in das Körperschaftsteuergesetz ein. Als nahe stehende Personen sollen dabei neben den Anteilseignern, die mindestens eine zehnprozentige Kapitalbeteiligung oder 10 % der Stimmrechte besitzen, auch die Angehörigen des Anteilseig￾ners gelten. Die Definition des Fremdvergleichsprinzips, die ebenfalls in das Körperschaftsteuergesetz aufgenommen wurde, steht in Übereinstimmung mit der international anerkannten Defini￾tion des „arm's length principle” in den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen (Rn. 1.6 OECD￾Verrechnungspreisgrundsätze). Folgerichtig werden auch die Methoden zur Konkretisierung des Fremdvergleichsprinzips, die die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze vorsehen, von der türkischen Finanzverwaltung anerkannt. So werden explizit die transaktionsbezogenen Standardmethoden anerkannt. Hervorzuheben ist aber, dass auch die transaktionsbezogenen gewinnorientierten Methoden zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise vom Steuerpflichtigen herangezogen werden können. Und schließlich werden auch die vom Steuerpflichtigen in Abkehr von den Standardmethoden verwendeten Methoden, die nach den Umständen des Einzelfalls erfor￾derlich sind, anerkannt. Auch insoweit besteht Übereinstimmung mit den OECD-Verrech￾nungspreisgrundsätzen (Rn. 2.49 OECD-Verrechnungspreisgrundsätze). Standardmethoden gemäß OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen sind die Preisvergleichs￾methode, die Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode. Die Erfah￾rung zeigt aber, dass nicht die Standardmethoden, sondern die transaktionsbezogene Netto￾margenmethode (TNMM) in den meisten Fällen zur Anwendung kommt und somit für den Steuerpflichtigen in der praktischen Anwendung deutlich wichtiger ist. Neben der TNMM sehen die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze insbesondere die Gewinnaufteilungsmethode (Profit Split Method) für Sachverhalte vor, in denen nicht nur ein Unternehmen über immaterielle Wirtschaftsgüter verfügt, sondern mehrere verbundene Unternehmen als Strategieführer anzusehen sind. 2. Vorschrift zum schädlichen Steuerwettbewerb Dem verabschiedeten Gesetz ist darüber hinaus noch eine Besonderheit zu entnehmen. Der türkische Gesetzgeber verfolgt das Ziel, die negativen Einflüsse aus schädlichem Steuer￾wettbewerb zu minimieren. Fach 5 | Gruppe 2 | Seite 150 Neues Verrechnungspreisgesetz im Körperschaftsteuerrecht 820 IWB Nr. 17 vom 13.9.2006
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