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TURKEl STEUERRECHT SEITE 151 GRUPPE 2FACH 5 Daher sollen im Rahmen der Verrechnungspreisvorschriften auch solche Transaktionen behandelt werden die mit Gesellschaften in Staaten unternommen werden, die maBnahmen erlauben, die als Handlungen des sog. n schadlichen Steuerwettbewerbs"zu qualifizieren sind. Dazu soll vom turkischen Finanzministerium noch geregelt werden, welche Staaten konkret betroffen sein sollen Die Besonderheit ergibt sich nach dem bisherigen Verstandnis daraus dass die Verrechnungspreisvorschriften auch Anwendung finden sollen, wenn die Transaktio- nen nicht mit verbundenen Unternehmen stattfinden 3. Dokumentationsanforderungen Das Gesetz enthalt noch keine vorschriften zu dokumentationsvorschriften Es ist auszugehen, dass das turkische Finanzministerium moglicherweise im Rahmen einer Ver- waltungsanweisung detaillierte Regelungen zur Dokumentation der Verrechnungspreise und der damit einhergehenden Mitwirkungspflichten sowie zur Anwendung der Verrechnungs- preismethoden erlassen wird Aus praktischer Sicht empfiehlt es sich daher, etwaig vorhandene Arbeitspapiere, verfugbare Dokumente und Unterlagen, die als Darstellung der Transaktionen und idealerweise der Angemessenheit der Transaktion dienen konnen, vorzuhalten Diese werden bereits heute in Betriebsprufungen angefragt. Es ist davon auszugehen, dass die zu erwartenden Rege- lungen diese Unterlagen als Bestandteil der Verrechnungspreisdokumentation bestimmen werden 4. Unilaterale APAs/Kostenumlagen as Gesetz sieht auch die Moglichkeit vor, ein unilaterales APA hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Methode abzuschlieBen. Allerdings ist ein solches unilaterales APA in der Anwendung auf drei Jahre zeitlich begrenzt. Ob es eine Verlangerungsmoglichkeit geben wird, bisher offen Bisher enthalt das Gesetz noch keine Aussagen zur Anwendung von Kostenumlagevertragen bzw. Kostenallokationsvertragen Dem Vernehmen nach wird jedoch erwartet, dass die vom turkischen Finanzministerium zu erwartenden Erlauterungen auch Angaben zu diesen Themen enthalten werden 5. Zusammenfassung Vergleicht man die bisherige Gestaltung mit den Regelungen, die im Gesetz enthalten sind, sind zusammenfassend folgende Aspekte zu berucksichtigen WBNr.17vom13.9.2006 8Daher sollen im Rahmen der Verrechnungspreisvorschriften auch solche Transaktionen behandelt werden, die mit Gesellschaften in Staaten unternommen werden, die Maßnahmen erlauben, die als Handlungen des sog. „schädlichen Steuerwettbewerbs” zu qualifizieren sind. Dazu soll vom türkischen Finanzministerium noch geregelt werden, welche Staaten konkret betroffen sein sollen. Die Besonderheit ergibt sich nach dem bisherigen Verständnis daraus, dass die Verrechnungspreisvorschriften auch Anwendung finden sollen, wenn die Transaktio￾nen nicht mit verbundenen Unternehmen stattfinden. 3. Dokumentationsanforderungen Das Gesetz enthält noch keine Vorschriften zu Dokumentationsvorschriften. Es ist aber davon auszugehen, dass das türkische Finanzministerium möglicherweise im Rahmen einer Ver￾waltungsanweisung detaillierte Regelungen zur Dokumentation der Verrechnungspreise und der damit einhergehenden Mitwirkungspflichten sowie zur Anwendung der Verrechnungs￾preismethoden erlassen wird. Aus praktischer Sicht empfiehlt es sich daher, etwaig vorhandene Arbeitspapiere, verfügbare Dokumente und Unterlagen, die als Darstellung der Transaktionen und idealerweise der Angemessenheit der Transaktion dienen können, vorzuhalten. Diese werden bereits heute in Betriebsprüfungen angefragt. Es ist davon auszugehen, dass die zu erwartenden Rege￾lungen diese Unterlagen als Bestandteil der Verrechnungspreisdokumentation bestimmen werden. 4. Unilaterale APAs/Kostenumlagen Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, ein unilaterales APA hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Methode abzuschließen. Allerdings ist ein solches unilaterales APA in der Anwendung auf drei Jahre zeitlich begrenzt.Ob es eine Verlängerungsmöglichkeit geben wird, ist bisher offen. Bisher enthält das Gesetz noch keine Aussagen zur Anwendung von Kostenumlageverträgen bzw. Kostenallokationsverträgen. Dem Vernehmen nach wird jedoch erwartet, dass die vom türkischen Finanzministerium zu erwartenden Erläuterungen auch Angaben zu diesen Themen enthalten werden. 5. Zusammenfassung Vergleicht man die bisherige Gestaltung mit den Regelungen, die im Gesetz enthalten sind, sind zusammenfassend folgende Aspekte zu berücksichtigen: Türkei Steuerrecht Seite 151 | Gruppe 2 | Fach 5 IWB Nr. 17 vom 13.9.2006 821
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