5 NEUES VERRECHNUNGSPREISGESETZ IM GRUPPE 2 SEITE 152 alte Rechtslage neue Rechtslage Definition des Bisher gesetzlich Definition im Sinne der OECD Fremdvergleichsprinzips nicht definiert. Verrechnungspreisgrundsatze Verrechnungspreis Bisher gesetzlich. Transaktionsbezogene Standard- methoden werden akzeptiert e Daruber hinaus konnen transak- tionsbezogene Gewinnmethoden angele endet werden Documentations- Bisher gesetzlich Im Gesetz noch nicht enthalten vorschriften nicht geregelt Es wird jedoch erwartet, dass das turkische Finanzministerium san weisungen erlassen wird. chadlicher Bisher gesetzlich Transaktionen mit Staaten, in denen Steuerwettbewerb nicht geregelt. MaBnahmen des schadlichen Steuer- wettbewerbs akzeptiert werden, wer- den als Transaktionen mit verbum- denen Gesellschaften qualifiziert Erlauterung zur Bisher gesetzlich m Gesetz noch nicht enthalten Fremdvergleichstests das turkische finanzministerium entsprechende Verwaltungsan- weisungen erlassen wird. unilaterale APAs Bisher gesetzlich Unilaterale APAs werden ermoglicht, nicht geregelt und zeitlich befristet auf drei Jahre. nicht Ubergangsregelungen Im Gesetz sind Ubergangs e Das gesetz tritt in Kraft mit ab dem 1.1.200 Il Anmerkungen Die Regelungen sollten zu einer Erleichterung fur die Gestaltung der Verrechnungspreise fur Transaktionen mit der Turkei beitragen. Es ist insbesondere positiv hervorzuheben, dass die turkische Finanzverwaltung scheinbar von Anbeginn neben den transaktionsbezogenen wBNr.17vom13.9.2006Kriterium alte Rechtslage neue Rechtslage Definition des Fremdvergleichsprinzips Bisher gesetzlich nicht definiert. Definition im Sinne der OECDVerrechnungspreisgrundsätze. Verrechnungspreismethoden Bisher gesetzlich nicht definiert. ˘ Transaktionsbezogene Standardmethoden werden akzeptiert. ˘ Darüber hinaus können transaktionsbezogene Gewinnmethoden angewendet werden. Dokumentationsvorschriften Bisher gesetzlich nicht geregelt. ˘ Im Gesetz noch nicht enthalten. ˘ Es wird jedoch erwartet, dass das türkische Finanzministerium entsprechende Verwaltungsanweisungen erlassen wird. schädlicher Steuerwettbewerb Bisher gesetzlich nicht geregelt. Transaktionen mit Staaten, in denen Maßnahmen des schädlichen Steuerwettbewerbs akzeptiert werden, werden als Transaktionen mit verbundenen Gesellschaften qualifiziert. Erläuterung zur Durchführung des Fremdvergleichstests Bisher gesetzlich nicht geregelt. ˘ Im Gesetz noch nicht enthalten. ˘ Es wird jedoch erwartet, dass das türkische Finanzministerium entsprechende Verwaltungsanweisungen erlassen wird. unilaterale APAs Bisher gesetzlich nicht geregelt und nicht anwendbar. Unilaterale APAs werden ermöglicht, zeitlich befristet auf drei Jahre. Übergangsregelungen ˘ Im Gesetz sind Übergangsregelungen nicht enthalten. ˘ Das Gesetz tritt in Kraft mit Wirkung ab dem 1.1.2007. II. Anmerkungen Die Regelungen sollten zu einer Erleichterung für die Gestaltung der Verrechnungspreise für Transaktionen mit der Türkei beitragen. Es ist insbesondere positiv hervorzuheben, dass die türkische Finanzverwaltung scheinbar von Anbeginn neben den transaktionsbezogenen Fach 5 | Gruppe 2 | Seite 152 Neues Verrechnungspreisgesetz im Körperschaftsteuerrecht 822 IWB Nr. 17 vom 13.9.2006