nehmer richtig zu bestimmen. Daher vertritt die niederlandische Finanzver- waltung die Ansicht, dass konzerninterne Transaktionen grundsatzlich der Verrechnung eines Gewinnaufschlags bedurfen will der Steuerpflichtige da von absehen, einen Gewinnaufschlag zu verrechnen, so hat er eine geeignete Dokumentation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass sich die erbrachten Leis- und der zu ziehende Nutzen gleichwertig gege weis hat demnach der Steuerpflichtige zu fuhren. Die Literatur(vgl. Doets, S 43 f; Verdoner, a a O,S.55 ff. )kritisiert diesen Ansatz insbeson dere im Hinblick auf die abweichende handhabung in den Landern der wic gen Handelspartner der Niederlande Es sei zunachst problematisch, dass nicht definiert worden sei, was unter einem Kostenumlagevertrag zu verte- hen sei Dies erschwere die handhabung der Kostenumlage. Die mogliche Verrechnung eines Gewinnaufschlags konnte zu einer erhohten Anzahl von Verstandigungsverfahren mit den Finanzverwaltungen anderer Lander fuh ren, da in den meisten anderen Staaten ein gewinnaufschlag nicht verrechnet urde. Tatsachlich bereitet die niederlandische Sichtweise a priori Problem aus deutscher Sicht, da bekanntlich die deutschen Umlagegrundsatze einen Gewinnaufschlag ablehnen (tz. 2.2 Verwaltungsgrundsatze umlage). Auch scheint die grundaussage zum Poolkonzept angreifbar, nach der es notwendig ein soll, dass die Mitglieder gleichwertige Leistungen erbringen sollen. Es gibt in der Praxis zahlreiche Poolkonzepte, bei denen nur ein Mitglied oder dass durch die bundelung der Nachfrage und der Leistungserbringung Kos- ten gespart werden, was gerade voraussetzt, dass nicht jeder Teilnehmer Lei stungen erbringt. Der Grund fur eine verrechnung auf Kostenbasis liegt darin, dass die Poolkosten an die Stelle der Kosten jedes Teilnehmers treten und man nicht an sich selbst verdienen kann. Allerdings scheint das Problem Erlass hervorhebt, dass in anderen Staaten die verrechnung eines gewinnauf- schlags nicht akzeptiert werden wird, gleichwohl die verrechnung eines En gelts zulassig ist, dass das eingesetzte Eigenkapital berucksichtigt. Dies trifft luch fur die deutschen Verwaltungsgrundsatze zu(vgl. Tz. 2.1, 3. Absatz ver- waltungsgrundsatze Umlage). Diese als Kompromiss fur internationale Streitfalle gedachte Regelung kann jedoch auch kritisch gesehen werden Fraglich ist, ob sich insofern nicht ein Widerspruch ergibt, da die tatsachli chen direkten und indirekten Aufwendungen, auf die Tz. 2.1 1. Absatz der Verwaltungsgrundsatze Umlage expressis verbis abstellt, die kalkulatori schen Kosten, um die es sich bei den Kosten fur die verzinsung des Eigenk pitals handelt, nicht umfasst Ill. Finanzierung und Lizenzgebuhren In multinationalen Gesellschaften werden haufig Finanzierungsgesellschaf- ten in den Niederlanden angesiedelt, um etwa n back-to-back"Finanzierun gen uber diese Gesellschaften abzuwickeln, mit dem Ziel auslandische Quel- lensteuern auf Zinsen zu reduzieren. Daher beschaftigt sich ein weiterer er- lass(IFZ2001/294M)mit Gesellschaften, die reine Finanzierungsfunktionen ubernehmen bzw. mit solchen Gesellschaften, die lediglich Lizenzgebuhren ereinnahmen, aber uber wenig oder keine wirtschaftliche Substanz in den nederlanden verfugen. Bisher konnten Gesellschaften, deren Tatigkeit sich allein in der Zahlung oder Vereinnahmung von Zinsen und Lizenzgebuhrer erschopfte, verbindliche Vorabauskuinfte erhalten Dies wird sich in Zukunftnehmer richtig zu bestimmen. Daher vertritt die niederländische Finanzverwaltung die Ansicht, dass konzerninterne Transaktionen grundsätzlich der Verrechnung eines Gewinnaufschlags bedürfen. Will der Steuerpflichtige davon absehen, einen Gewinnaufschlag zu verrechnen, so hat er eine geeignete Dokumentation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass sich die erbrachten Leistungen und der zu ziehende Nutzen gleichwertig gegenüberstehen. Den Nachweis hat demnach der Steuerpflichtige zu führen. Die Literatur (vgl. Doets, a. a. O., S. 43 f.; Verdoner, a. a. O., S. 55 ff.) kritisiert diesen Ansatz insbesondere im Hinblick auf die abweichende Handhabung in den Ländern der wichtigen Handelspartner der Niederlande. Es sei zunächst problematisch, dass nicht definiert worden sei, was unter einem Kostenumlagevertrag zu verstehen sei. Dies erschwere die Handhabung der Kostenumlage. Die mögliche Verrechnung eines Gewinnaufschlags könnte zu einer erhöhten Anzahl von Verständigungsverfahren mit den Finanzverwaltungen anderer Länder führen, da in den meisten anderen Staaten ein Gewinnaufschlag nicht verrechnet würde. Tatsächlich bereitet die niederländische Sichtweise a priori Probleme aus deutscher Sicht, da bekanntlich die deutschen Umlagegrundsätze einen Gewinnaufschlag ablehnen (Tz. 2.2 Verwaltungsgrundsätze Umlage). Auch scheint die Grundaussage zum Poolkonzept angreifbar, nach der es notwendig sein soll, dass die Mitglieder gleichwertige Leistungen erbringen sollen. Es gibt in der Praxis zahlreiche Poolkonzepte, bei denen nur ein Mitglied oder wenige Mitglieder, aber nicht alle, die Leistung erbringen. Grundlage ist hier, dass durch die Bündelung der Nachfrage und der Leistungserbringung Kosten gespart werden, was gerade voraussetzt, dass nicht jeder Teilnehmer Leistungen erbringt. Der Grund für eine Verrechnung auf Kostenbasis liegt darin, dass die Poolkosten an die Stelle der Kosten jedes Teilnehmers treten und man nicht an sich selbst verdienen kann. Allerdings scheint das Problem weniger dramatisch zu sein, als es zunächst anmutet, da der niederländische Erlass hervorhebt, dass in anderen Staaten die Verrechnung eines Gewinnaufschlags nicht akzeptiert werden wird, gleichwohl die Verrechnung eines Entgelts zulässig ist, dass das eingesetzte Eigenkapital berücksichtigt. Dies trifft auch für die deutschen Verwaltungsgrundsätze zu (vgl. Tz. 2.1, 3. Absatz Verwaltungsgrundsätze Umlage). Diese als Kompromiss für internationale Streitfälle gedachte Regelung kann jedoch auch kritisch gesehen werden. Fraglich ist, ob sich insofern nicht ein Widerspruch ergibt, da die tatsächlichen direkten und indirekten Aufwendungen, auf die Tz. 2.1., 1. Absatz der Verwaltungsgrundsätze Umlage expressis verbis abstellt, die kalkulatorischen Kosten, um die es sich bei den Kosten für die Verzinsung des Eigenkapitals handelt, nicht umfasst. III. Finanzierung und Lizenzgebühren In multinationalen Gesellschaften werden häufig Finanzierungsgesellschaften in den Niederlanden angesiedelt, um etwa „back-to-back“Finanzierungen über diese Gesellschaften abzuwickeln, mit dem Ziel ausländische Quellensteuern auf Zinsen zu reduzieren. Daher beschäftigt sich ein weiterer Erlass (IFZ2001/294M) mit Gesellschaften, die reine Finanzierungsfunktionen übernehmen bzw. mit solchen Gesellschaften, die lediglich Lizenzgebühren vereinnahmen, aber über wenig oder keine wirtschaftliche Substanz in den Niederlanden verfügen. Bisher konnten Gesellschaften, deren Tätigkeit sich allein in der Zahlung oder Vereinnahmung von Zinsen und Lizenzgebühren erschöpfte, verbindliche Vorabauskünfte erhalten. Dies wird sich in Zukunft 5 Niederlande Gruppe 2 · Seite 324 - 718 -