Steuerrecht 5 Niederlande Auch die Methoden, die fur die Bestimmung angemessener Verrechnungs- preise Verwendung finden sollen, sind in Anlehnung an die OECD-Leitlinien geregelt worden Neben den drei Standardmethoden werden die transaktions- bezogenen Gewinnmethoden (Gewinnaufteilungsmethode, Netto-Margen Methode)als zulassig erachtet Dabei ist der Steuerpflichtige in der Wahl der Methode frei. Die , best-method- rule"(vgl. US-Regs 1.482-1(c))wird aus drucklich abgelehnt Hinsichtlich der Gewinnmethoden ist festzustellen, dass das Finanzministerium scheinbar die Netto-Margen-Methode bevorzugt wahrend diese relativ ausfuhrlich beschrieben und gegenuber der Kostena schlags- und der wiederverkaufspreismethode abgegrenzt wird, fehlen wei. tere Hinweise fur die gewinnaufteilungsmethode (vgl. Sporken, a.a.O Die Richtlinien sehen bei einem Transfer immaterieller Wirtschaftsguter das Problem, dass eine Bewertung zum Zeitpunkt der Transaktion regelmaBig problematisch ist, da der Nutzen und die risiken erst in der Zukunft umfas- send beurteilt und daher auch erst zu diesem Zeitpunkt adaquat bewertet werden konnen Aufgrund dieses Unsicherheitsfaktors wurden fremde UI ernehmen einen Preis nur unter Verwendung einer Preisanpassungsklausel bestimmen. Dementsprechend wird dies auch fur den Leistungsaustausch verbundener Unternehmen gefordert Fraglich ist allerdings, ob diese Fest. stellung in ihrer Absolutheit zutrifft Mit jedem Geschaft, nicht nur mit dem Erwerb und der VerauBerung von immateriellen wirtschaftsgutern, sind Un- sicherheiten uber die chancen und Risiken in der Zukunft verbunden. ohne dass regelmaBig Preisanpassungsklauseln vereinbart werden Dies gilt auch fur die Ubertragung immaterieller Wirtschaftsguter Die Richtlinien anerkennen-ebenfalls auf der grundlage der OECD-Leit linien-die Notwendigkeit der Verrechnung konzerninterner Dienstleistun- gen, die nicht Gegenstand eines Kostenumlagevertrags sind, anhand der sog indirekten Methode(vgl. Tz. 7.20 ff. OECD-Leitlinien). Die Verrechnung ei- nes Gewinnaufschlags ist dann richtigerweise zur Bestimmung eines Frem vergleichspreises erforderlich In diesem Punkt sind die Richtlinien erfreuli cherweise genauer als die deutschen Umlagengrundsatze(BMF-Schr v 0. 12. 1999-IVB4-S1341-14/ 99), nach denen die Anwendung der indirek ten Methode auBerhalb von Umlagevertragen zweifelhaft ist. allerdings be tont der Erlass, dass die verrechnung anhand der direkten Methode nach wie vor bevorzugt wird Beachtenswert sind die Aussagen des Erlasses zu den Kostenumlagevertra en. Die niederlandische Finanzverwaltung interpretiert Tz 8.15 OECD Leitlinien dahingehend, dass es den Staaten uberlassen bleiben soll, ob Bei trage zu Kostenverteilungsvertragen auf der grundlage von Marktpreisen d.h. inklusive eines Gewinnaufschlags, oder allein zu Kosten zu berechnen sind Eine eigene Definition des Kostenumlagevertrages sieht der Erlass nicht vor: Folglich ist auch die verrechnung eines Gewinnaufschlags freigestellt So konnen die Beitrage zu einem Kostenumlagevertrag zu Kosten erfolgen, wenn die Mitglieder eines Kostenumlagevertrages vergleichbare Leistungen furden Poolerbringen und jeweils einen vergleichbaren Nutzen aus der Teilnahme dem Pool ziehen. Jedoch bestunde insbesondere zu Beginn eines Kostenum- gevertrags das Problem, die erwarteten Kosten und den Nutzen der Tei IWB Nr 14 vom 25.7. 2001Auch die Methoden, die für die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise Verwendung finden sollen, sind in Anlehnung an die OECD-Leitlinien geregelt worden. Neben den drei Standardmethoden werden die transaktionsbezogenen Gewinnmethoden (Gewinnaufteilungsmethode, Netto-MargenMethode) als zulässig erachtet. Dabei ist der Steuerpflichtige in der Wahl der Methode frei. Die „best-method-rule“(vgl. US-Regs. § 1.482-1(c)) wird ausdrücklich abgelehnt. Hinsichtlich der Gewinnmethoden ist festzustellen, dass das Finanzministerium scheinbar die Netto-Margen-Methode bevorzugt. Während diese relativ ausführlich beschrieben und gegenüber der Kostenaufschlags- und der Wiederverkaufspreismethode abgegrenzt wird, fehlen weitere Hinweise für die Gewinnaufteilungsmethode (vgl. Sporken, a. a. O., S. 27, 29). Die Richtlinien sehen bei einem Transfer immaterieller Wirtschaftsgüter das Problem, dass eine Bewertung zum Zeitpunkt der Transaktion regelmäßig problematisch ist, da der Nutzen und die Risiken erst in der Zukunft umfassend beurteilt und daher auch erst zu diesem Zeitpunkt adäquat bewertet werden können. Aufgrund dieses Unsicherheitsfaktors würden fremde Unternehmen einen Preis nur unter Verwendung einer Preisanpassungsklausel bestimmen. Dementsprechend wird dies auch für den Leistungsaustausch verbundener Unternehmen gefordert. Fraglich ist allerdings, ob diese Feststellung in ihrer Absolutheit zutrifft. Mit jedem Geschäft, nicht nur mit dem Erwerb und der Veräußerung von immateriellen Wirtschaftsgütern, sind Unsicherheiten über die Chancen und Risiken in der Zukunft verbunden, ohne dass regelmäßig Preisanpassungsklauseln vereinbart werden. Dies gilt auch für die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter. Die Richtlinien anerkennen — ebenfalls auf der Grundlage der OECD-Leitlinien — die Notwendigkeit der Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen, die nicht Gegenstand eines Kostenumlagevertrags sind, anhand der sog. indirekten Methode (vgl. Tz. 7.20 ff. OECD-Leitlinien). Die Verrechnung eines Gewinnaufschlags ist dann richtigerweise zur Bestimmung eines Fremdvergleichspreises erforderlich. In diesem Punkt sind die Richtlinien erfreulicherweise genauer als die deutschen Umlagengrundsätze (BMF-Schr. v. 30. 12. 1999 - IV B 4-S 1341-14/99), nach denen die Anwendung der indirekten Methode außerhalb von Umlageverträgen zweifelhaft ist. Allerdings betont der Erlass, dass die Verrechnung anhand der direkten Methode nach wie vor bevorzugt wird. Beachtenswert sind die Aussagen des Erlasses zu den Kostenumlageverträ- gen. Die niederländische Finanzverwaltung interpretiert Tz. 8.15 OECDLeitlinien dahingehend, dass es den Staaten überlassen bleiben soll, ob Beiträge zu Kostenverteilungsverträgen auf der Grundlage von Marktpreisen, d. h. inklusive eines Gewinnaufschlags, oder allein zu Kosten zu berechnen sind. Eine eigene Definition des Kostenumlagevertrages sieht der Erlass nicht vor. Folglich ist auch die Verrechnung eines Gewinnaufschlags freigestellt. So können die Beiträge zu einem Kostenumlagevertrag zu Kosten erfolgen, wenn die Mitglieder eines Kostenumlagevertrages vergleichbare Leistungen für den Pool erbringen und jeweils einen vergleichbaren Nutzen aus der Teilnahme an dem Pool ziehen. Jedoch bestünde insbesondere zu Beginn eines Kostenumlagevertrags das Problem, die erwarteten Kosten und den Nutzen der TeilSteuerrecht Verrechnungspreise 5 Niederlande Gruppe 2 · Seite 323 IWB Nr. 14 vom 25. 7. 2001 - 717 -