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Il. Verrechnungspreis-Erlass er neue Verrechnungspreis-Erlass(IFZ2001/295M) bestatigt ausdrucklich die OECD-Leitlinien und soll eine Anleitung fur die anwendung des ngth principle"in den Niederlanden bieten. Anders als in dem Entwurf vom 20. 11. 2000 angekundigt, enthalten die aktuellen Verrechnungspreis-Richt linien noch keine ausfuhrlichen Bestimmungen uber die vom Steuerpflichti- gen zu erfullenden Dokumentationserfordernisse Die niederlandischen finanzbehorden werden laut dem erlass erfreulicher. eise bei der Bestimmung angemessener Verrechnungspreise und der anzu- wendenden Methoden einen flexiblen Ansatz verfolgen. Idealerweise sollte in Fremdvergleichspreis transaktionsbezogen festgelegt werden. In enger Anlehnung an die oECD-Leitlinien bestatigen die neuen niederlandischen Richtlinien jedoch, dass dies in der praktischen Ausfuhrung mit erheblichen Problemen verbunden sein kann Daher wird die bestimmung zusammenhan gender Geschafte, die fur sich allein sachgerecht nicht beurteilt werden ko en, als zulassig anerkannt (vgl. OECD-Leitlinien Tz 1. 42-1. 44). In diesen Fallen, in denen beispielsweise eine groBe Anzahl gleichartiger Transaktionen orgenommen werden, sollte der Steuerpflichtige jedoch in der Lage sein dar- ulegen, dass der Verrechnungspreis fur die zusammenhangenden Geschafte mit dem Fremdvergleich ubereinstimmt. Die niederlandische Finanzverwaltung erkennt ferner auf der Basis der OECD-Leitlinien(vgl. Tz. 1.45-1.48)die Verwendung einer Bandbreite an, da die verrechnungspreisbestimmung keine n exakte wissenschaft"sei. Unter chieden werden Konstellationen, in denen zuverlassige und ausreichende Vergleichsdaten vorliegen und Situationen, in denen nur wenig aussagekraf tige Vergleichsdaten vorhanden sind Im ersteren Fall wird die Bandbreite aus den gesamten vorhandenen Informationen hinsichtlich der vergleichsunter- nehmen bestehen. Eine Berichtigung wird in diesem Fall nur dann vorgenom- en werden, wenn der vereinbarte verrechnungspreis auBerhalb der band rite liegt und der Steuerpflichtige keine ausreichende erklarung fur die Abweichung darlegen kann(Tz. 1.48 der OECD-Leitlinien sieht u a den Fall des Vorteilsausgleichs oder eine besondere Geschaftsstrategie als grunde fur ein Abweichen von der Bandbreite vor; vgl. dazu Becker O.,Tz.1.48 Anm. 2). Die Berichtigung hat dann auf den Median zu erfolgen, es sei denn ein bestimmter Punkt innerhalb der bandbreite reflektiert am besten die tat chen und umstande der Transaktion. Diese Sichtweise ist- auch fuir die leutsche situation-kritisch zu betrachten. es ist nicht einzusehen. dass sich emde Dritte schematisch auf die Mitte einer Bandbreite einigen werden es sollte vielmehr eine Anpassung auf den ersten Preis erfolgen, der sich inner- halb einer Bandbreite an der Ober- bzw. Unterseite befindet (vgl. zur beur- teilung aus deutscher Sicht: Kroppen, aa O, TZ 7.30 Anm. 7 ff. ) Fur den all, dass dem Steuerpfichtigen nur wenig aussagekraftige vergleichsdaten fur die Bestimmung einer Bandbreite zur verfugung stehen, sieht es die Fy nanzverwaltung als erforderlich an, die Zuverlassigkeit vorhandener Ver- gleichsdaten anhand statistischer Methoden wie etwa dem sog. m interquartile range"zu erhohen. Das wird in der Praxis in Deutschland ebenso gesehen(vgl Kuckhoff/ Schreiber, a a. O, RZ. 166). SchlieBlich wird auch die ve dung ron Daten mehrerer Jahre zugelassen. Eine Berichtigung kommt daher nur ann in Frage, wenn die Verrechnungspreise weder innerhalb der Bandbreite les zu prufenden Jahres noch innerhalb der Bandbreite der Ergebnisse der Mehrjahresanalyse liegen(vgl. auch Tz. 1.49-15l der OECD-Leitlinien 5 Niederlande Gruppe 2. Seite 322II. Verrechnungspreis-Erlass Der neue Verrechnungspreis-Erlass (IFZ2001/295M) bestätigt ausdrücklich die OECD-Leitlinien und soll eine Anleitung für die Anwendung des „arm’s length principle“in den Niederlanden bieten. Anders als in dem Entwurf vom 20. 11. 2000 angekündigt, enthalten die aktuellen Verrechnungspreis-Richt￾linien noch keine ausführlichen Bestimmungen über die vom Steuerpflichti￾gen zu erfüllenden Dokumentationserfordernisse. Die niederländischen Finanzbehörden werden laut dem Erlass erfreulicher￾weise bei der Bestimmung angemessener Verrechnungspreise und der anzu￾wendenden Methoden einen flexiblen Ansatz verfolgen. Idealerweise sollte ein Fremdvergleichspreis transaktionsbezogen festgelegt werden. In enger Anlehnung an die OECD-Leitlinien bestätigen die neuen niederländischen Richtlinien jedoch, dass dies in der praktischen Ausführung mit erheblichen Problemen verbunden sein kann. Daher wird die Bestimmung zusammenhän￾gender Geschäfte, die für sich allein sachgerecht nicht beurteilt werden kön￾nen, als zulässig anerkannt (vgl. OECD-Leitlinien Tz. 1.42-1.44). In diesen Fällen, in denen beispielsweise eine große Anzahl gleichartiger Transaktionen vorgenommen werden, sollte der Steuerpflichtige jedoch in der Lage sein dar￾zulegen, dass der Verrechnungspreis für die zusammenhängenden Geschäfte mit dem Fremdvergleich übereinstimmt. Die niederländische Finanzverwaltung erkennt ferner auf der Basis der OECD-Leitlinien (vgl. Tz. 1.45-1.48) die Verwendung einer Bandbreite an, da die Verrechnungspreisbestimmung keine „exakte Wissenschaft“sei. Unter￾schieden werden Konstellationen, in denen zuverlässige und ausreichende Vergleichsdaten vorliegen und Situationen, in denen nur wenig aussagekräf￾tige Vergleichsdaten vorhanden sind. Im ersteren Fall wird die Bandbreite aus den gesamten vorhandenen Informationen hinsichtlich der Vergleichsunter￾nehmen bestehen. Eine Berichtigung wird in diesem Fall nur dann vorgenom￾men werden, wenn der vereinbarte Verrechnungspreis außerhalb der Band￾breite liegt und der Steuerpflichtige keine ausreichende Erklärung für die Abweichung darlegen kann (Tz. 1.48 der OECD-Leitlinien sieht u. a. den Fall des Vorteilsausgleichs oder eine besondere Geschäftsstrategie als Gründe für ein Abweichen von der Bandbreite vor; vgl. dazu Becker, a. a. O., Tz. 1.48 Anm. 2). Die Berichtigung hat dann auf den Median zu erfolgen, es sei denn ein bestimmter Punkt innerhalb der Bandbreite reflektiert am besten die Tat￾sachen und Umstände der Transaktion. Diese Sichtweise ist — auch für die deutsche Situation — kritisch zu betrachten. Es ist nicht einzusehen, dass sich fremde Dritte schematisch auf die Mitte einer Bandbreite einigen werden. Es sollte vielmehr eine Anpassung auf den ersten Preis erfolgen, der sich inner￾halb einer Bandbreite an der Ober- bzw. Unterseite befindet (vgl. zur Beur￾teilung aus deutscher Sicht: Kroppen, a. a. O., Tz. 7.30 Anm. 7 ff.). Für den Fall, dass dem Steuerpflichtigen nur wenig aussagekräftige Vergleichsdaten für die Bestimmung einer Bandbreite zur Verfügung stehen, sieht es die Fi￾nanzverwaltung als erforderlich an, die Zuverlässigkeit vorhandener Ver￾gleichsdaten anhand statistischer Methoden wie etwa dem sog. „interquartile range“zu erhöhen. Das wird in der Praxis in Deutschland ebenso gesehen (vgl. Kuckhoff/Schreiber, a. a. O., Rz. 166). Schließlich wird auch die Verwendung von Daten mehrerer Jahre zugelassen. Eine Berichtigung kommt daher nur dann in Frage, wenn die Verrechnungspreise weder innerhalb der Bandbreite des zu prüfenden Jahres noch innerhalb der Bandbreite der Ergebnisse der Mehrjahresanalyse liegen (vgl. auch Tz. 1.49-1.51 der OECD-Leitlinien). 5 Niederlande Gruppe 2 · Seite 322 - 716 -
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