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Kapitalbeteiligung von mindestens 10%oder die entsprechende Anzahl an Stimmrechten halten. und damit einfluss auf ein anderes unternehmen aus- Torschriften auch bei familiaren bezie oder bei Bestehen von anderen vertraglichen Beziehungen (insbesondere Un ternehmensvertragen) greifen. Die Vorschriften gehen damit teilweise sehr weit. So soll auch von einer Verbundenheit ausgegangen werden, wenn ein Unternehmen geschaftlich, rechtlich, finanziell, direkt oder indirekt von ei- em anderen Unternehmen abhangig ist Dies soll beispielsweise vorliegen wenn ein Unternehmen stark yon dem industriellen Know-how oder von ande- ren immateriellen wirtschaftsgutern abhangig ist ein Unternehmen stark von der Versorgung mit Rohstoffen oder dem Zu- ang von produkten oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens abhangig ist; oder die aktivitat eines Unternehmens stark von den Entscheidungen des an- deren Unternehmens abhangt das eine unternehmen das recht hat. Preise und Konditionen des anderen Unternehmens zu bestimmen: oder ein Unternehmen die Entscheidungen des anderen Unternehmens durch geschaftliche oder rechtliche Beziehungen wesentlich beeinflussen kann. Zudem sollen Unternehmen auch dann verbunden sein, wenn sie dieselben Mitglieder in ihren Aufsichtsraten aufweisen. Die Vorschriften gelten nicht lur fur Transaktionen mit Unternehmen auBerhalb von Portugal, sondern ntfalten grundsatzlich auch fur innerstaatliche Transaktionen Wirkung In- fern durfte es bereits eine Herausforderung sein, uberhaupt die Verbunden eit von Unternehmen bzw. die grundsatzliche Anwendbarkeit der Verrech Pflichten des Steuerpfichtigen, denn dieser hat im Rahmen seiner verrech nungspreisdokumentation alle Unternehmen aufzufuhren, mit denen m spezi lungen"im Sinne der Vorschrift be ternehmen Waren oder Dienstleistungen ausgetauscht hat(vgl. unten Ill. ). Im internationalen Kontext ist es fraglich, ob die sehr weite Definition von ver- bundenen Unternehmen in Einklang mit Art. 9 OECD-MA steht GemaB Art. 9 OECD-MA konnen Einkunfte nur angepasst werden, wenn ein Unter- nehmen unmittelbar oder mittelbar an der geschaftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital des anderen Unternehmens beteiligt ist oder wenn dieselben Personen an der geschaftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital von zwei nternehmen beteiligt sind. Nach Art. 9 oECD-MA muss stets eine gesell chaftsrechtliche Einflussnahme vorhanden sein: eine verwandtschaftliche Beziehung oder eine Interessengleichheit oder gar nur geschaftliche Bezie- lungen reichen dagegen nicht aus(vgl. Becker, a a.O., Art. 9, Anm. 26; a.A. Wassermeyer, aa O, Art. 9, Anm. 79). Insofern muss davon ausgegangen werden, dass Art. 9 OECD-MA eine Sperrwirkung entfaltet (vgl. Santos/ meida, TPITP 2002, S. 22) II. Konkretisierung des fremdvergleichsgrundsatzes Die neuen Verrechnungspreisvorschri rtugals folgen im Wesentlichen den Verrechnungspreisrichtlinien der OECD und entsprechen damit-zu mindest wenn man dem Wortlaut der portugiesischen Richtlinie folgt-dem Gruppe 2. Seite 88Kapitalbeteiligung von mindestens 10 % oder die entsprechende Anzahl an Stimmrechten halten, und damit Einfluss auf ein anderes Unternehmen aus- üben können. Daneben können die Vorschriften auch bei familiären Bezie￾hungen des Gesellschafters oder der Geschäftsführung des Unternehmens oder bei Bestehen von anderen vertraglichen Beziehungen (insbesondere Un￾ternehmensverträgen) greifen. Die Vorschriften gehen damit teilweise sehr weit. So soll auch von einer Verbundenheit ausgegangen werden, wenn ein Unternehmen geschäftlich, rechtlich, finanziell, direkt oder indirekt von ei￾nem anderen Unternehmen abhängig ist. Dies soll beispielsweise vorliegen, wenn — ein Unternehmen stark von dem industriellen Know-how oder von ande￾ren immateriellen Wirtschaftsgütern abhängig ist; — ein Unternehmen stark von der Versorgung mit Rohstoffen oder dem Zu￾gang von Produkten oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens abhängig ist; oder — die Aktivität eines Unternehmens stark von den Entscheidungen des an￾deren Unternehmens abhängt; — das eine Unternehmen das Recht hat, Preise und Konditionen des anderen Unternehmens zu bestimmen; oder — ein Unternehmen die Entscheidungen des anderen Unternehmens durch geschäftliche oder rechtliche Beziehungen wesentlich beeinflussen kann. Zudem sollen Unternehmen auch dann verbunden sein, wenn sie dieselben Mitglieder in ihren Aufsichtsräten aufweisen. Die Vorschriften gelten nicht nur für Transaktionen mit Unternehmen außerhalb von Portugal, sondern entfalten grundsätzlich auch für innerstaatliche Transaktionen Wirkung. In￾sofern dürfte es bereits eine Herausforderung sein, überhaupt die Verbunden￾heit von Unternehmen bzw. die grundsätzliche Anwendbarkeit der Verrech￾nungspreisregelungen festzustellen. Diese Herausforderung ist Teil der Pflichten des Steuerpflichtigen, denn dieser hat im Rahmen seiner Verrech￾nungspreisdokumentation alle Unternehmen aufzuführen, mit denen „spezi￾elle Beziehungen“ im Sinne der Vorschrift bestehen und mit denen das Un￾ternehmen Waren oder Dienstleistungen ausgetauscht hat (vgl. unten III.). Im internationalen Kontext ist es fraglich, ob die sehr weite Definition von ver￾bundenen Unternehmen in Einklang mit Art. 9 OECD-MA steht. Gemäß Art. 9 OECD-MA können Einkünfte nur angepasst werden, wenn ein Unter￾nehmen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital des anderen Unternehmens beteiligt ist oder wenn dieselben Personen an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital von zwei Unternehmen beteiligt sind. Nach Art. 9 OECD-MA muss stets eine gesell￾schaftsrechtliche Einflussnahme vorhanden sein; eine verwandtschaftliche Beziehung oder eine Interessengleichheit oder gar nur geschäftliche Bezie￾hungen reichen dagegen nicht aus (vgl. Becker, a. a. O., Art. 9, Anm. 26; a. A. Wassermeyer, a. a. O., Art. 9, Anm. 79). Insofern muss davon ausgegangen werden, dass Art. 9 OECD-MA eine Sperrwirkung entfaltet (vgl. Santos/ Almeida, TPITP 2002, S. 22). II. Konkretisierung des Fremdvergleichsgrundsatzes Die neuen Verrechnungspreisvorschriften Portugals folgen im Wesentlichen den Verrechnungspreisrichtlinien der OECD und entsprechen damit — zu￾mindest wenn man dem Wortlaut der portugiesischen Richtlinie folgt — dem 5 Portugal Gruppe 2 · Seite 88 - 750 -
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