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Steuerrecht 5 Portugal Gruppe2·seie89 Fremdvergleichsgrundsatz. Die Anerkennung der OECD-Richtlinien wird bereits in der Praambel der neuen Regelungen herausgestellt Die praktische Umsetzung der Richtlinie muss allerdings erst abgewartet werden In der Ver- gangenheit hat die portugiesische Finanzverwaltung der Bestimmung ange- messner Verrechnungspreise kaum Aufmerksamkeit gewidmet und daher wenig Erfahrung sammeln konnen. 1. Verrechnungspreismethoden dard-als auch gewinnorientierte Methoden in Abhangigkeit von der verlass lichkeit und Verfugbarkeit von Informationen zulassig, wobei den Standard methoden(Preisvergleichs-, Kostenaufschlags- und wiederverkaufspreism thode) stets Vorrang vor den anderen Methoden zu geben ist Erst wenn dar estellt werden kann, dass die drei so genannten Standardmethoden nicht verlasslich anwendbar sind, kann auf die gewinnbasierten Methoden zuruck gegriffen werden Grundsatzlich sind daher die geschaftsfallbezogene Netto- margenmethode und die gewinnaufteilungsmethode zulassig. Falls die vor genannten Methoden nicht anwendbar sind, durften andere Methoden ange wendet werden, wenn diese dem Fremdvergleichsgrundsatz gerecht werden (vgl. zu der Anwendung der Methoden nach den OECD-RL: Becker/Kroppen, O, zu Tz. 2.1 ff. OECD-RL) 2. Vergleichbarkeitsanalyse Fur die Auswahl einer geeigneten Methode zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise ist die Vergleichbarkeitsanalyse von entscheidender Be- deutung Die Finanzverwaltung befasst sich mit den in den OECD-RL ge- nannten Vergleichbarkeitskriterien wie ausgeubten Funktionen, getragenen Vertragsbedingungen(vgl. Tz. 1.19-1.35 OECD-RL) Bei der Bestimmung von vergleichbaren Preisen oder Bruttomargen, die eine anwendung der Stan dardmethoden erlauben wurden, ist in der Praxis allerdings haufig festzustel- len, dass die Standardmethoden von Finanzverwaltungen angegriffen wer den, weil die Transaktionen nicht vergleichbar seien. Liefert beispielsweise ein deutscher Produzent an ein unabhangiges Vertriebsunternehmen in Spa nien und an ein abhangiges in Portugal, so wird der preisvergleich mit der unabhangigen Vertriebsgesellschaft oft mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Preise nicht vergleichbar seien, weil die Markte oder andere Faktoren unter- chiedlich seien. diese faktoren konnen auf markten einen einfluss auf di Preisbildung haben, es ist allerdings in der Regel aubert schwierig und auf. wendig, den Einfluss exakt zu quantifizieren, um die Standardmethoden sach gerecht anzuwenden. Daher gewinnt international die gewinnvergleichsanalyse an Bedeutung. Die Anwendung ist in Portugal grundsatzlich zulassig bzw wird von der Finanz verwaltung gefordert, wenn die anwendung der Standardmethoden aufgrund mangelnder Information nicht moglich ist In dem oben genannten Beispiel wurde daher im Rahmen der Planung der verrechnungspreise oft die trans- ktionsbezogene Nettomargenmethode angewendet werden. Allerdings durite es schwierig sein, unabhangige portugiesische Unternehmen zu iden- IWB Nr 15 vom 14.8. 2002Fremdvergleichsgrundsatz. Die Anerkennung der OECD-Richtlinien wird bereits in der Präambel der neuen Regelungen herausgestellt. Die praktische Umsetzung der Richtlinie muss allerdings erst abgewartet werden. In der Ver￾gangenheit hat die portugiesische Finanzverwaltung der Bestimmung ange￾messener Verrechnungspreise kaum Aufmerksamkeit gewidmet und daher wenig Erfahrung sammeln können. 1. Verrechnungspreismethoden Bei der Wahl der Verrechnungspreismethode sind grundsätzlich sowohl Stan￾dard- als auch gewinnorientierte Methoden in Abhängigkeit von der Verläss￾lichkeit und Verfügbarkeit von Informationen zulässig, wobei den Standard￾methoden (Preisvergleichs-, Kostenaufschlags- und Wiederverkaufspreisme￾thode) stets Vorrang vor den anderen Methoden zu geben ist. Erst wenn dar￾gestellt werden kann, dass die drei so genannten Standardmethoden nicht verlässlich anwendbar sind, kann auf die gewinnbasierten Methoden zurück￾gegriffen werden. Grundsätzlich sind daher die geschäftsfallbezogene Netto￾margenmethode und die Gewinnaufteilungsmethode zulässig. Falls die vor￾genannten Methoden nicht anwendbar sind, dürften andere Methoden ange￾wendet werden, wenn diese dem Fremdvergleichsgrundsatz gerecht werden (vgl. zu der Anwendung der Methoden nach den OECD-RL: Becker/Kroppen, a. a. O., zu Tz. 2.1 ff. OECD-RL). 2. Vergleichbarkeitsanalyse Für die Auswahl einer geeigneten Methode zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise ist die Vergleichbarkeitsanalyse von entscheidender Be￾deutung. Die Finanzverwaltung befasst sich mit den in den OECD-RL ge￾nannten Vergleichbarkeitskriterien wie ausgeübten Funktionen, getragenen Risiken, Produkteigenschaften, Marktstufen, Unternehmensstrategien und Vertragsbedingungen (vgl. Tz. 1.19-1.35 OECD-RL). Bei der Bestimmung von vergleichbaren Preisen oder Bruttomargen, die eine Anwendung der Stan￾dardmethoden erlauben würden, ist in der Praxis allerdings häufig festzustel￾len, dass die Standardmethoden von Finanzverwaltungen angegriffen wer￾den, weil die Transaktionen nicht vergleichbar seien. Liefert beispielsweise ein deutscher Produzent an ein unabhängiges Vertriebsunternehmen in Spa￾nien und an ein abhängiges in Portugal, so wird der Preisvergleich mit der unabhängigen Vertriebsgesellschaft oft mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Preise nicht vergleichbar seien, weil die Märkte oder andere Faktoren unter￾schiedlich seien. Diese Faktoren können auf Märkten einen Einfluss auf die Preisbildung haben, es ist allerdings in der Regel äußerst schwierig und auf￾wendig, den Einfluss exakt zu quantifizieren, um die Standardmethoden sach￾gerecht anzuwenden. Daher gewinnt international die Gewinnvergleichsanalyse an Bedeutung. Die Anwendung ist in Portugal grundsätzlich zulässig bzw. wird von der Finanz￾verwaltung gefordert, wenn die Anwendung der Standardmethoden aufgrund mangelnder Information nicht möglich ist. In dem oben genannten Beispiel würde daher im Rahmen der Planung der Verrechnungspreise oft die trans￾aktionsbezogene Nettomargenmethode angewendet werden. Allerdings dürfte es schwierig sein, unabhängige portugiesische Unternehmen zu iden￾Steuerrecht Verrechnungspreise 5 Portugal Gruppe 2 · Seite 89 IWB Nr. 15 vom 14. 8. 2002 - 751 -
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