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DER BETRIEB. Heft 22 vom 3. 6. 2005 Steuerrecht mitteN und eine verprobung vornehmen. oft werden die not- gegenuber verbundenen Abnehmern bei seiner Preisfestsetzung wendigen Daten im Rechnungswesen des Stpfl. vorhanden sein. ansetzen. Alternativ konnte der Stpfl. auch seine Verrechnungs Bei der bereitstellung von innerbetrieblichen Daten sind aus Sicht preise aushandeln und am Ende aufzeichnen, ob der mit den ver des BMF insbesondere Planrechnungen von zentraler Bedeutung. bundenen Unternehmen realisierte Kostenaufschlagssatz(auf Ist Der Stpfl sei verpflichtet, im Regelfall innerbetriebliche Plandaten kosten)von z. B. 5% mit der in Drittgeschaften realisierten Band zu erstellen Daruber hinaus sollen Unternehmen mit, Entrepre. breite der Kostenaufschlagssatze(z. B. 3% bis 8% auf Istkosten) neur-Funktionen und, Mittelunternehmen"ihrer Preisfestset. ubereinstimmt Beide Kostenaufschlagsmethoden sind selbstver. zung sogar Plandaten zugrunde legen 5. Im Rahmen der Planung standlich fur eine Angemessenheitsdokumentation geeignet sollen dabei umfangreiche Analysen erstellt werden Zum einen soll der Stpfl nach steuerlichen Vorgaben Plandaten er. IV. Festsetzung vs. Verprobung von Verrech stellen und diese begrunden" Der Stpfl soll anhand der Erfahrun. nungspreisen gen bereits abgelaufener Zeitraume und anhand von kaufman nischen, betriebswirtschaftlich fundierten, vorsichtigen Annahmen dem Missverstandnis der Finanzverwaltung bei der Verwen Prognosen erstellen. Ob Planungen vorsichtig erstellt werden, rich. i dung von Plandaten geht auch die Frage einher, ob der Stpfl. ver- tet sich aber nach der unternehmerischen Strategie und der betrieb. pflichtet ist, seine Verrechnungspreise mit bestimmten Methoden chen Praxis. Die VerwGrs-Verfahren fordern jedenfalls, dass der festzusetzen, oder ob der Stpfl. auch eine reine Verprobung der Betriebsprufer die Planrechnungen korrigieren soll, wenn die zu- von ihm vereinbarten Verrechnungspreise vornehmen kann. waren:" Dies durfte insbes. dann der all sein, wenn sich erhe bliche Die Finanzverwaltung erweckt im Rahmen ihrer Ausfuhrungen Abweichungen zu den tatsachlich realisierten Ergebnissen ergeben. den planrechnungen den eindruck, dass der Stpfl verpflichtet Zudem sollen die Prognosen im Einzelnen begrundet werdens In sei, seine Verrechnungspreise mit einer bestimmten Methode fest der betrieblichen Praxis werden aber sehr selten schriftliche Auf. zusetzen. Auf den ersten Blick erscheint die Frage von nur aka- zeichnungen zur Begrundung einer Planrechnung erstellt demischer Natur. In der Praxis ist das Problem aber von erhebli- Zum zweiten soll der Stpfl. die Monats- oder Quartalsberichte auf. cher Bedeutung. Dies gilt insbesondere fur Unternehmen, bei de- bewahren und Abweichungen zwischen Plan und Ist begrunden.i nen die Messung des Erfolgs anhand des lokalen Gewinns erfolgt Auch dies durfte wiederum erhebliche zusatzliche Ressourcen bin- Bei diesen Konzernen mussen die Verrechnungspreise nicht nut en,da eine derartige Abweichungsanalyse nicht zwangslaufig in steuerlichen Zielen, sondern auch Controllingaspekten gerecht schriftlicher Form erstellt wird werden. So konnen Z. B. Preise vereinbart werden, die aber in Zum dritten soll bei Abweichung zwischen Soll-und Istwerten uber- der Planung nicht, wie von der Finanzverwaltung gefordert, zu print werden, ob die Preise ggf angepasst werden missen Diese An- einem mittleren Gewinn von fremden Drittunternehmen fuhren assungen sollen unverzuglich geschehen". Dabei wird sich der zudem konnte die Unternehmensleitung nicht vorsichtig budge Stpfl. jedes Mal uberlegen mussen, ob fremde Dritte aufgrund des tieren, sondern sie konnte im Rahmen der Budgets den lokalen Abweichens von Budgets die Preise angepasst hatten Es liegt auf der Gesellschaften ambitionierte Ziele vorgeben Auch finden eventu- Hand, dass solche Anpassungsuberlegungen mangels Objektivitat ein erhebliches Streitpotenzial mit der Finanzbehorde bergen ell keine Preisanpassungen statt, weil die Performance- Messung Die Finanzverwaltung fuhrt aus, dass dem Stpfl. die Aufzeich erschwert oder sogar unmoglich gemacht wurde nung von Plandaten zumutbar sei, weil er auf eigene Unterlagen Grundsatzlich besteht keine gesetzliche Pflicht, die Verrech zuruckgreifen kone Es ist sicherlich zutreffend, dass viele Un- nungspreise nach einer bestimmten Methode festzusetzen ternenmen Budgetierungen vornehmen, allerdings werden Auch s 90 Abs. 3 AO ist kaum geeignet, eine Pflicht zur Festset i d.R. keine eingehenden schriftlichen Begrundungen und Ab. zung mittels einer bestimmten Methode zu begrunden. Der eichungsanalysen erstellt. Eine Nachdokumentation der Be- Stpfl. kann grundsatzlich Verrechnungspreise frei aushandein grundungen ist haufig nur unter erheblichem Aufwand moglich nach einer steuerlich falschen Methode ermitteln, von der Mut und auch nur dann, wenn die dafur verantwortlichen Personen tergesellschaft diktierte Verrechnungspreise hinnehmen oder er noch im Unternehmen sind kann die Verrechnungspreise sogar im Extremfall rein zufallig Neben den Anwendungsproblemen ergibt sich auch die Frage bestimmen. Steuerlich ist der Stpfl -nach Auffassung des Ver nach dem praktischen Nutzen von Planungsunterlagen. Die Er. ordnungsgebers -im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten aller- fahrung zeigt, dass die Finanzverwaltung bei einer Oberprufung dings verpflichtet, eine Bandbreite von Fremdpreisen zu doku der Verrechnungspreise i d.R. von den realisierten Ergebnissen mentieren, und er muss uberprufen, ob die von ihm vereinbar ausgeht und nicht von den Plandaten. Aus den Planrechnungen ten oder diktierten Verrechnungspreise innerhalb der Bandbrei- kOnnten lediglich auBergewohnliche Einfluisse ermittelt werden, te von Fremdpreisen liegen". Liegt dann der Verrechnungspreis damit eine bessere Vergleichbarkeit mit den von fremden Drit ten realisierten Nettomargen ermoglicht wird. Daraus folgt aber dass das Abstellen auf Plandaten eher die Ausnahme ist und 5. Nach BMF vom 12. 4. 2005, a a.O.(Fr 34.10.2bzw Plandaten nur dann herangezogen werden konnen, wenn sich 3.4. 12.6.kann"cer Stpfl bzw.durfen" Stpfl. Plandaten zur Preis festsetzung verwenden. Nach Rdn. 3.4.12.6 a)git die Methode z B. die vom Stpfl realisierten Nettomargen auBerhalb der Band ber vor allem"fur sog. Mitteiunternehmen, und die TNMM ist ais breite von Nettomargen der Drittunternehmen befinden. Im Er Alternativmethode expiizit nicht zulassig. Daher ist wohl eher von gebnis ist es dem Stpfl. daher nur im Ausnahmefall zuzumuten iner Sollvorschrift auszugehen Plandaten zu dokumentieren I 6. EMF VOm12.4.2005,aa.0.(Fn.3).Rdn.3.4.126b) 37 BMF vom12.4.2005,aa.O.(Fn.3),Rdn.3,4 Die hohe Prioritat fur Plandaten deckt aber auch ein missver. 38.BMF vom 12 4. 2005. a a.O. (Fn. 3), Rdn, 3. 4.12.5 b), mit Verweis standnis der Finanzverwaltung auf, da sie davon ausgeht, dass DB 1993S 1118 eil vor17.219931R392 fur bestimmte Transaktionen im Regelfall die Angemessenheit 39. BMF vom 12. 4. 2005. a.a. O(Fn. 3), Rdn. 3.4.12. c) der Preise nur mittels Plandaten nachgewiesen werden kann.Al 40. BMF yOnT124.2005,a.aO. lerdings werden Verrechnungspreismethoden aber teilweise auf 1. Kroppen/Rasch, IWB F 3 Gruppe 1 S. 1979: Schnorberger. DB Basis von Istdaten angewendet. Kalkuliert der Stpfl. Z. B. gegen- 2003S. 1244: Schreider, Stbg. 2003 S, 484, sehen ebentalls keine uber fremden dritten Abnehmern mit einem Kostenaufschlags- satz von 10% bis 15% auf seine Plankosten, kann er einen Kos. 43. Seer a a.C. (Fn. 9).s 90 AO Rdn. 36 Wassermeyer, DB 2003 tenaufschlagssatz innerhalb der fremdublichen Bandbreite auch s 1538 senen allerdings keine gesetzliche Pfticht zur Verprabung der vom Stof vereinbarten Preise
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