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WIRTSCHAFTSRECHT IStR20/2006 AUFSATZ wurf sollen alle Gebiete mit einem Korperschaftsteuersatz unte 6. Kolumbien 30% als Niedrigsteuerland qualifiziert werden, so dass unter anderem auch Deutschland erfasst wurde. Ob es der tatsichliche 2002 wurden erstmalig Verrechnungspreisvorschriften in da Wille des Gesetzgebers in Costa Rica ist, fur die Einordnung als Steuerrecht Kolumbiens eingefugt. Die detaillierten Regelungen Niedrigsteuerland eine alleinige Betrachtung der Korperschafts- hatten einen starken internationalen Bezug und sahen u a. vor, teuer heranzuziehen und damit auch offensichtliche Hochsteuer- dass die Finanzverwaltung zur Interpretation der nationalen Ver u E die Vermutung nahe, dass die 30%-Grenze sich auf die ge- sollte s5gspreisvorschriften die OECD-Richtlinien heranziehen ie Bestimmung von Niedrigsteuergebieten, die den samte Steuerlast bezieht Die angekuindigte illustrative Auflistung Verrechnungspreisbestimmungen unterlagen, erfolgte anhand von Niedrigsteuergebieten bleibt daher abzuwarten ner von der kolumbianischen Regierung herausgegeben List Obwohl der Gesetzesentwurf keinen Bezug auf die OECD- von Staaten Insbesondere der internationale Bezug der ve Richtlinien nimmt, sicht er die Anwendung der ublichen rechnungspreisvorschriften stieB anders als in anderen lateiname zulissig, miissen allerdings im Voraus vertraglich festgelegt wer- sungsgerichts ss. Den konkreten Bezug auf die OECD-Richtli den und iber klare Verteilungsschlissel verfuigen, Ohne bisher ien als internationale Rechtsquelle hielt das Gericht fur veras- konkrete VerfahrensregeIn zum Antrag eines APAs zu betim- sungswidrig, da er zu einer Verschiebung der kolumbianischen men, besteht nach dem Entwurf ihre Moglichkeit Hervorzuheben ist, dass weder die bestchende Verordnung, gericht die durch die Regierung herausgegebene Liste von Nied noch der Gesetzesentwurf im Gegensatz zum gegenwartigen n- rigsteuergebieten. Nach seiner Auffassung verletzte die Aufstel- ternationalen Trend Aufzcichnungs- oder Dokumentations- lung das verfassung korte Legalitaitsprinzip, nachdem ent pflichten fir Verrechnungspreise vorsicht. Die Last der Verrech- scheidende Konzepte im Hinblick auf die Sceuerschuld aus nungspreisprifung verbleibt damit zumindest zur Zeit auf der schlieBlich mittels gesetzgeberischer Prozesse erlassen werden Seite der Finanzverwaltung. Allerdings ist mit der Erweiterung durfen ". Die Verfassungsgerichtsentscheidung setzte allerdings bezogenen BuBgelder oder Strafzuschlage vor, diese waren viel- Gesetzes 188>ngefihrten Verrechnungspreisvorse n nach wie vol mehr aus den allgemeinen Steuervorschriften abzuleiten Die in 2002 eingefuhrten Regein gelten fuir Wirtschafts die nach dem 1. 1. 2004 beginnen, eine Verrechnungspreisdoku 5. Ecuador mentation fur 2004 musste spatestens am 30. 6. 2005 erstellt wer den. Das matio legis Jahr 2003, das zwischen der Verabschi bwohl die ecuadorianische Finanzverwaltung seit 1999 uber dr d dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt, unterscheidet sich e gesetzliche Moglichkeit verfuigt, Verrechnungspreisrege. zu Gunsten des Steuerpflichtigen erheblich von der Praxis in vie und mit Wirkung fir Finanzjahre ab 2005 einen detaillierten Ver- Lateinamerika niche kanischen Staaten Im Vergleich zu der in 1Hm山g时 anzverwaltung uber den Stand der internationalen Entwicklung hat die kolumbianische Regierung u E einen rechtsstaatlich an des Themas nformicrt und ihre Beamten fachlich vorbereitet, gemessenen Anpassungszeitraum gewahlt Der Erlass verlangt von Steuerpflichtigen mit grenzuberschrei Nach der durch die Entscheidung des verfassungsgerichts be tenden Transaktionen mit related parties eine ausfuhrliche Ver- gruindeten Abschaffung der ausdricklichen Verweise auf die rechnungspreisdokumentation OECD-Richtlinien verabschiedete die kolumbianische Regie Auch Ecuador hat sich fuir eine erweiterte Definition der related rung im Jahr 200-4 zwei Erlasse, um den Steuerpflichtigen praise arties entschieden und bezieht u a. Personen mit beherrschen- Hinweise zu den Dokumentationspflichten zu liefern dem Einfluss auf andere Unternehmen, natiirliche Personen bis zur Verwandtschaft vierten Grades, sowie Ehegatten oder Le bensgefahrten des Geschaftsfuihrers oder eines direkten oder indi- 45) Art. 5 des Ennnutt dt urfs rekten Anteilseigners ein, Auch Transaktionen mit Personen in Niedrigsteuergebieten sind den Verrechnungspreisvorschriften 8) Connido Kent/ Fcinsehriber/Pi, TMTR 200)5. Vol. 13 Nr. 23. rerworfen. Zulassige Verrechnungspreismethoden sind in $1215 ff Ecuador die transaktionsbezogenen Standardmethoden cbenso 50 Drc o eLemento 24 50 poest sso ze 2a04em en Grundkonzepte im Erlass beschrieben sind 2 TNMM, de. e die(residual) Gewinnaufteilungsmethode u Eine fur die la- TMTR 2005, Vol 51)Cerda, TMTR. 2005. Vol. 1.3 Nr. 21.S. I10S ikanische Region aubergewohnliche Erscheinung ist 52) Art. 66. + Nr. I bis b Decreto Ejecutivo 24301/1)-4 ein ausdruicklicher bezug auf die OECD-Richtlinien im Text des uadorianischen Vorschriften de 下CA24)72304179 OECI-Richtlinien nachgebildet sind, hat Ecuador aber leider 55)Art. 260 Ahs. h Estatuto Tributary die Chance verpasst. eine ausdrickliche Regelung des AP A-Ver Ecuador Peru und Venezuel ahrens vorzusehen. Jedoch bleibt es offen, ob nach dem klarer rL, Tax Notes Bezug auf die OECD-Richtlinien -die das APA als Mogiichkes n54-dieses Instrument Int1 2003, WTD 183-4: Domntacc/China, Tax Notes Int'I 2003. WTD 17 Spezielle Strafzuschlage fir Verrechnungspreissachverhalte bei (0)So z B. argentinische Verordnung (Resolucion) 1987 N 28.12. 20/ verspateter oder unverwertbarer Dokumentation, existier nicht Vielmehr sind die allgemeinen Sankrionen des ecuadoria- scher erlass 9 45 v 23.12. 2003 und letztlich kolumbjapische Erlasse 4.45 und +349 heide v, 2212. 2004. eischen Steuerrechts in Fallen von verspateter Steuerzahlung 61) Eris4.345und+349, bede 1.22.12.20 Inhait der Verrechnungspretsdok
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