Puls/Nientimp, Das neue Schiedsverfahren nach dem DBA-USA Heft 9/2006 RIW 675 Dieser,,numerus clausus"der im Rahmen eines abkom- c) Personelle Besetzung der Schiedsstelle mensrechtlichen Schiedsverfahrens zu losenden Doppelbe- Ist das Schiedsverfahren eroffmet worden, so wird jedem steuerungsprobleme wird allerdings durch eine Art Gene- Vertragsstaat ein Zeitraum von 60 Tagen ab Verfahrensbe beider Vertragsstaaten im Rahmen von sog. Ad-hoc-Ent- nes mitglieds der schiedsstelle mitzuteilen. Binnen weiterer scheidungen bestimmen, dass auch weitere fragestellungen 60 Tage wird dann von den beiden Schiedsrichtern der Ver durch ein Schiedsverfahren gelost werden konnen, Zu den ken ist hierbei in erster Linie wohl an die weiteren ,Ein- sitz uber die schiedsstelle ausuiben soll. Kann hieriber keine kunftsartikel" z B. Art. 6, 10. 11 und 13 Einigung erzielt werden, so ernennt die oecd das dritte Auf deutscher Seite bedarf das Zusatzprotokoll noch der Zu- Mitglied der Schiedsstelle aus einer zuvor von den Finanz stimmung des Bundestags wie Bundesrats, um Rechtswir- verwaltungen beider Lander erarbeiteten Auflistung mog kung entfalten zu konnen Es tritt an dem Tage in Kraft, an licher Kandidaten fur dieses Amt. Der Vorsitzende der dem die Ratifikationsurkunden zwischen Deutschland und Schiedsstelle darf aus Neutralitatsgrunden jedoch nicht den USA ausgetauscht werden Die neue Schiedsklausel ist Staatsburger eines der Vertragsstaaten sein. allerdings auch auf Falle anwendbar, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokoll bereits im Stadium d) Erarbeitung von Losungsvorschlagen durch des verstandigungsverfahrens befinden die vertragsstaaten Nach Klarung der wichtigen Personalfragen zur besetzung 3. Verfahrensablauf der Schiedsstelle haben nun beide Vertragsstaaten innerhalb a) Vorbedingungen on 90 Tagen ab der ernennung des vorsitzenden Schieds richters einen Losungsvorschlag zur Aufteilung der streit Kann im Rahmen eines Verstandigungsverfahrens nach Art. 25 Abs. I DBA-USA zwischen Deutschland und den genEinkunfts-, Ausgaben und Steuerbetrage"zu unterbrei- ten und ein USA keine Einigung uber die Auflosung einer Doppelbe- dem die Argumentation des unterbreiteten Aufteilungsvor- fuerungssituation erz erden. so staaten gehalten, den Streitfall einer Schiedsstelle vorzule- von der schiedsstelle an den anderen vertragsstaat ubermit gen. Lediglich dann, wenn die Vertragsstaaten uberzeugt telt. Wird innerhalb der 90-Tagesfrist nur von einem ver sind, dass sich der konkrete Sachverhalt nicht fur ein tragsstaat ein Losungsvorschlag unterbreitet, so gilt dieser Schiedsverfahren eignet"(Art. 25 Abs. 5 b)bb) DBA- Vorschlag als Entscheidung der Schiedsstelle: das Verfahren USA), haben sie die Moglichkeit, von der ansonsten zwi ist dann beendet gend erforderlichen Einleitung des Schiedsverfahrens Ab- erstehen sein sollen, ist auf den ersten blick nicht recht Staates entgegen treten, so kann er innerhalb einer Frist von erkennbar. Man darf vermuten, dass die vertragsstaaten in 180 Tagen( gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ernennung des erster Linie Fallgestaltungen in Erwagung ziehen wollen, vorsitzenden Schiedsrichters) eine Erwiderung vorlegen, die in den Bereich des Gestaltungsmissbrauchs oder des um damit die eigene Argumentationsposition gegenuber der die Eroffnung des Schiedsverfahrens ab, so ist fraglich. teidigen welche Rechtschutzmoglichkeiten hiergegen vorhanden sind. Aus deutscher Sicht muss gegen eine ablehnende e) Beendigung des verfahrens Entscheidung der Finanzrechtsweg nach S 33 Abs. I Nr I Das Schiedsverfahren wird im Regelfall nach Bekanntgabe FGO eroffnet sein. Zwar ist das Schiedsverfahren ebenso des fur die Vertragsstaaten verbindlichen Schiedsspruchs be wie das Verstandigungsverfahren als Verfahren , sui gene- endet. Den Vertragsstaaten bleibt es jedoch unbenommen ris"zu betrachten. Der Bundesrepublik Deutschland ob- vor dem Schiedsspruch das Verfahren durch eine einver- liegt es jedoch bereits aufgrund der Verfassung die Pflicht, nehmliche Losung zu beenden, die im Rahmen des verstan deutsche Staatsburger gegenuber den Interessen fremder digungsverfahrens offensichtlich nicht erzielt werden Staaten zu schutzer, so jedenfalls die Auffassung des Bun- konnte. Auch dem Steuerpflichtigen selbst bleibt es vorbe- desverfassungsgerichts. Vor diesem Hintergrund kann ein halten, den Antrag auf Einleitung des Verstandigungsverfah- Schiedsverfahrens durch die deutsche Finanzverwaltung rens zuruckzuziehen und damit das Schiedsverfahren zu be nicht grundlos verweigert werden Die Entscheidung der Schiedsstelle ist auf die Hohe der ein b) Zeitliche verfahrensvoraussetzungen kunfte, Ausgaben und Steuern beschrankt, die zu einer Dop digen Finanzverwaltungen im Verfahrensstadium des Ver- lungen, bspw. im Hinblick auf die Zugehorigkeit zu einer standigungsverfahrens nicht innerhalb eines Zeitfensters bestimmten Einkunftsart, konnen nicht zur Diskussion sto von 2 Jahren auf eine Losung des Doppelbesteuerungskon- hen Uberdies mussen alle beteiligten personen yor beginn des Schiedsverfahren zustimmen. keine im Laufe des schieds- verfahrens von einem Vertragsstaat oder der Schiedsstelle erfi,16.12.1980-2BvR419/80. BVeTtGF55,349,364 selbst erhaltenen Informationen- mit Ausnahme des 12 Vgl. auch 2Hsatz2p. toko om 6 2006. 12 2123 swie Schiedsspruchs-gegenuber Dritten often zu legen(Art. 25 13 Siehe auch Zusatzprotokoll vom 1.6.2006. T2 22e) Abs, 5 c). V.m. Art, 25 Abs, 6d)DBA-USA) 14 Zusatzprotokoll vom 1. 6. 2006. Tz. 22 g